Gilt die Strafbarkeit der Weitergabe auch unter Freunden ohne Geld?
Ja. Auch die unentgeltliche Weitergabe von Cannabis an Freunde ist nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) verboten und kann als Straftat verfolgt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG). Das Gesetz spricht vom Abgeben oder Weitergeben und nicht vom Verkauf. Ob im konkreten Fall eine Strafe droht, entscheiden Gerichte im Einzelfall. Dieser Artikel erklärt den Wortlaut, typische Missverständnisse und die Folgen, wenn Minderjährige beteiligt sind.
Was das Gesetz unter Weitergabe versteht
Der Grundtatbestand in § 34 KCanG erfasst das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis. Das Gesetz sieht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Begriff geht also über den Verkauf hinaus. Wer ein Päckchen unter Freunden übergibt, bewegt sich damit im Wortlaut der Vorschrift.
Wer nur Geschäfte für strafbar hält, irrt: Entscheidend ist die Handlung des Abgebens oder Weitergebens, Geld verlangt der Wortlaut nicht. Hinzu kommt das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, das § 2 Abs. 1 Nr. 8 KCanG ebenfalls verbietet und das § 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG unter Strafe stellt. Dazu zählt etwa, einer anderen Person einen Joint zum Mitrauchen zu reichen. Die genaue Bewertung bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Die Grenze beim Eigenanbau
Manche denken, dass selbst angebautes Cannabis unter Freunden frei weitergegeben werden darf. Das ist nicht der Fall. Nach § 9 Abs. 2 KCanG darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob Geld fließt.
Auch der Besitz hat Grenzen. Ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Diese Erlaubnis betrifft den eigenen Besitz. Sie ersetzt nicht die Regeln für das Abgeben an andere.
Wenn Minderjährige beteiligt sind
Besonders streng ist das Gesetz, wenn Kinder oder Jugendliche beteiligt sind. Nach § 34 Abs. 3 KCanG liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt oder weitergibt. Dafür sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Das gilt auch dann, wenn die Weitergabe unter Freunden im Alltag stattfindet. Wer unter 18 ist, sollte nichts an andere Jugendliche weiterreichen.
Typische Situationen, die Ärger machen
- Ein Joint wird in der Gruppe herumgereicht (Überlassen zum Verbrauch), und ein Minderjähriger ist dabei.
- Eine volljährige Person gibt einer jüngeren Freundin etwas mit, um es später zu teilen.
- Ein Vorrat wird unter Freunden verteilt, obwohl er aus dem Eigenanbau stammt.
- Ein Chat ist die Grundlage für eine Verabredung, bei der Cannabis übergeben wird.
In all diesen Fällen lohnt sich ein genauer Blick auf Alter, Menge und Umstände. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Strafrecht ordnet die Situation ein.
Gesundheit: ein zusätzlicher Grund zur Vorsicht
Nach cannabispraevention.de sind die Risiken von Cannabis für Jugendliche besonders hoch. Dieselbe Seite nennt als neuere Forschungsergebnisse, dass ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, abhängig wird. Wer Cannabis an andere weitergibt, sollte das bedenken.
Besitz und Abgabe: was verschieden ist
Besitz und Abgabe sind rechtlich verschiedene Handlungen. Besitz bezeichnet, was man bei sich oder in der eigenen Wohnung hat. Ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm vorgesehen, bei Blüten oder Pflanzenmaterial (§ 3 Abs. 2 KCanG).
Abgabe bedeutet, dass etwas an eine andere Person übergeht. An diesem Punkt setzt das Gesetz die Strafbarkeit an. Wer also eine erlaubte Menge besitzt, kann trotzdem strafbar handeln, sobald er sie an andere weitergibt. Die Menge schützt nicht vor der Frage, wem man etwas gibt.
Wenn schon etwas passiert ist
Wer bereits etwas weitergegeben hat und sich Sorgen macht, sollte nicht warten. Ein früher Termin bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Strafrecht schafft Klarheit, bevor Angaben gemacht werden. Hilfreich ist, vorab Datum, Menge und Beteiligte geordnet aufzuschreiben.
Wer minderjährig ist oder einen Minderjährigen beteiligt hat, sollte zusätzlich eine Beratungsstelle einbeziehen. Dort gibt es Unterstützung für die Person selbst und für Angehörige.
Was du tun kannst
- Gib kein Cannabis an Minderjährige weiter, auch nicht an enge Freunde.
- Überlege vor jeder Weitergabe, ob Alter und Menge eine Strafbarkeit auslösen könnten.
- Wenn du bereits etwas weitergegeben hast und unsicher bist, hol dir zeitnah rechtlichen Rat.
- Für ein Gespräch über den eigenen Konsum eignen sich Beratungsstellen wie drugcom.de.
Den Rahmen der Strafvorschriften erklärt der Artikel zur Strafbarkeit der Weitergabe an Minderjährige. Wer wissen will, wie Eltern rechtlich eingebunden sind, liest den Artikel zu Eltern und möglicher Haftung. Den Überblick zum Jugendschutz gibt der Bereich Prävention und Jugendschutz.
Häufige Fragen
Ist es strafbar, Cannabis an einen Freund ohne Geld zu geben?
Ja, das kann strafbar sein. Das KCanG verbietet das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis, und der Wortlaut verlangt nicht, dass Geld fließt (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG). Ob im konkreten Fall eine Strafe droht, entscheiden Gerichte im Einzelfall. Bei Unsicherheit hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht.
Wie hoch ist die Strafe bei der Weitergabe an Minderjährige?
Wenn eine Person über 21 Jahre einem Kind oder Jugendlichen Cannabis gibt, nennt § 34 Abs. 3 KCanG ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall. Der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die genaue Strafe hängt vom Einzelfall ab.
Darf ich selbst angebautes Cannabis an Freunde verschenken?
Nein. Nach § 9 Abs. 2 KCanG darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob Geld fließt. Wer Fragen hat, lässt sich vorher beraten.