Ab welchem Alter ist man für Cannabisdelikte strafmündig?
Strafrechtlich verantwortlich ist man grundsätzlich ab 14 Jahren. Kinder unter 14 sind schuldunfähig (§ 19 StGB). Die Altersgrenze steht im allgemeinen Strafrecht und nicht im Konsumcannabisgesetz, das nur festlegt, was erlaubt und verboten ist. Für 14- bis 17-Jährige gilt das Jugendgerichtsgesetz (JGG), und ob sie verantwortlich sind, hängt von ihrer Reife ab (§ 3 JGG). Dieser Artikel ordnet das ein und nennt die Stellen, die bei Fragen helfen.
Wo die Altersgrenze geregelt ist
Nach § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Jugendlicher ist nach § 1 Abs. 2 JGG, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 Satz 1 JGG).
Wie diese Regeln im Einzelfall wirken, kann ein Text wie dieser nicht beurteilen. Dafür sind eine Beratungsstelle oder eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt mit Erfahrung im Jugendstrafrecht zuständig.
Die Altersstufen im Überblick
- Unter 14 Jahren: Kinder sind schuldunfähig (§ 19 StGB).
- 14 bis unter 18 Jahre: Jugendliche, für die das Jugendgerichtsgesetz gilt; entscheidend ist ihre Reife (§ 1 Abs. 2, § 3 JGG).
- 18 bis unter 21 Jahre: Heranwachsende; das Gericht entscheidet, ob Jugendstrafrecht angewendet wird (§ 105 Abs. 1 JGG).
- Ab 21 Jahren: allgemeines Strafrecht.
Unabhängig davon regelt das KCanG, was überhaupt erlaubt ist. Der Besitz ist erst ab 18 Jahren erlaubt, und der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Was ein Verstoß im Einzelfall bedeutet, muss eine Beratung oder ein Gericht klären.
Warum das Jugendgerichtsgesetz eine Rolle spielt
Für junge Menschen gilt im Strafrecht ein eigenes Regelwerk, das Jugendgerichtsgesetz. Es unterscheidet zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden. Heranwachsender ist nach § 1 Abs. 2 JGG, wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Auf Heranwachsende wendet das Gericht Jugendstrafrecht an, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass sie zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstanden, oder wenn es sich um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 Abs. 1 JGG).
Das entscheidet das Gericht im Einzelfall. Der Artikel zu den Rechten und Pflichten von 18- bis 20-Jährigen erklärt, worauf es dabei ankommt.
Was Heranwachsende im Cannabisrecht beachten müssen
Für Heranwachsende gelten in Anbauvereinigungen eigene Grenzen. Eine Anbauvereinigung darf an Heranwachsende höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat weitergeben, und der THC-Gehalt darf 10 Prozent nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Ab 21 Jahren sind es höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat.
Was das für Besitz und Weitergabe bedeutet
Unabhängig vom Alter zur Tatzeit gilt: Der Besitz ist erst ab 18 Jahren erlaubt, und zwar bis zu 25 Gramm (§ 3 Abs. 1 KCanG). Das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar, unabhängig davon, ob Geld im Spiel ist. Gibt eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Der Artikel zur Strafbarkeit der Weitergabe an Minderjährige beschreibt den Rahmen genauer.
Wenn die Polizei Minderjährige mit Cannabis erwischt
Wie der Ablauf im Einzelfall aussieht, erklärt der Artikel zu Minderjährigen mit Cannabis bei der Polizei.
Die Rolle der Kinder- und Jugendhilfe
Unabhängig vom Strafrecht gibt es örtliche Jugendämter und Beratungsstellen, an die sich Familien mit Fragen wenden können.
Wie Alter und Tatzeit zusammenspielen
Für die Einordnung zählt das Alter zur Zeit der Tat, nicht das heutige Alter (§ 1 Abs. 2 JGG). Bei Vorfällen rund um den 14. oder 18. Geburtstag lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf das Datum. Eine Beratung kann die Daten sortieren und zeigen, welche Vorschriften in Betracht kommen.
Was du tun kannst
- Kläre dein eigenes Alter und das der betroffenen Person, denn das Alter zur Tatzeit ist ein zentraler Punkt.
- Sichere Unterlagen zum Vorfall, etwa Schreiben, Protokolle und Nachrichten.
- Hol dir rechtliche Beratung, bevor du Erklärungen gegenüber der Polizei abgibst.
- Wende dich bei Sorgen um Kinder oder Jugendliche an eine Beratungsstelle oder an das zuständige Jugendamt. Anzeichen für Konsum beschreibt der Artikel für Eltern.
Die Angebote vor Ort findest du unter Hilfe und Beratung. Dort gibt es Ansprechpartner für Fragen zu Jugendlichen, Cannabis und rechtlichen Situationen.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter kann ich für Cannabisdelikte belangt werden?
Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig (§ 19 StGB). Ab 14 gilt das Jugendgerichtsgesetz, und ein Jugendlicher ist verantwortlich, wenn er reif genug ist (§ 3 JGG). Entscheidend ist das Alter zur Tatzeit. Eine Beratung klärt, welche Regeln im Einzelfall gelten.
Gilt für 19-Jährige das Jugendstrafrecht?
Nach § 1 Abs. 2 JGG ist Heranwachsender, wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Ob für Heranwachsende das Jugendstrafrecht angewendet wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall (§ 105 Abs. 1 JGG). Eine Anwältin oder ein Anwalt kann die Lage einschätzen.
Wo finde ich Hilfe bei rechtlichen Fragen?
Eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Jugendstrafrecht hilft im Einzelfall. Auch Jugendberatungsstellen und die Kinder- und Jugendhilfe vor Ort können erste Fragen klären. Die Angebote findest du im Bereich Hilfe und Beratung.
Quellen
- Jugendgerichtsgesetz, § 1 (gesetze-im-internet.de)
- Konsumcannabisgesetz, § 3 (gesetze-im-internet.de)
- Konsumcannabisgesetz, § 19 (gesetze-im-internet.de)
- Strafgesetzbuch, § 19 (gesetze-im-internet.de)
- Jugendgerichtsgesetz, § 3 (gesetze-im-internet.de)
- Jugendgerichtsgesetz, § 105 (gesetze-im-internet.de)
- Konsumcannabisgesetz, § 34 (gesetze-im-internet.de)