Seit wann gilt das Konsumcannabisgesetz?
Das Cannabisgesetz ist nach Angaben des BIÖG am 1. April 2024 in Kraft getreten, seitdem gelten die Jugendschutzregeln des Konsumcannabisgesetzes. Für Jugendliche sind vor allem die Altersgrenze 18, die Konsumverbote in der Nähe von Minderjährigen und das Verbot der Weitergabe wichtig. Dieser Artikel nennt das Datum, die Quelle und die Regeln, die seitdem zählen.
Inkrafttreten und Gesetzestext
Auf der Präventionsseite cannabispraevention.de des BIÖG steht, dass das Cannabisgesetz am 1. April 2024 in Kraft getreten ist. Seitdem sind Besitz, Konsum und Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene teilweise erlaubt. Für Jugendliche unter 18 Jahren bleibt Cannabis nach dem BIÖG ausnahmslos verboten.
Den aktuellen Wortlaut findest du auf gesetze-im-internet.de unter der Abkürzung KCanG, zum Beispiel § 3 zum Besitz und § 5 zu den Konsumverboten. Maßgeblich ist immer der geltende Gesetzestext.
Was seit dem Inkrafttreten für Jugendliche gilt
Besitz, Eigenanbau und die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung sind erst ab 18 Jahren erlaubt. Dazu kommt das Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen nach § 5 Abs. 1. Außerdem gelten Konsumverbote an Schulen, auf Kinderspielplätzen und in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5 Abs. 2). Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche ist nach § 34 strafbar.
Änderungen seit dem Start
Im Straßenverkehr gelten seit dem 22. August 2024 zusätzlich ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum und ein Cannabisverbot für Fahranfänger. Das schreibt das Bundesgesundheitsministerium zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes. Ob das KCanG selbst seit dem Start geändert wurde, lässt sich am aktuellen Gesetzestext prüfen.
Warum die Regeln für Eltern und Fachkräfte wichtig sind
Eltern und Fachkräfte müssen die Regeln kennen, um Kinder zu schützen. Wer die Altersgrenzen verwechselt, gibt falsche Auskünfte weiter. Eine kurze Übersicht hilft, Gespräche in Familie, Schule und Jugendarbeit sachlich zu führen. Gerade bei Jugendlichen ist es hilfreich, die Gründe für die Regeln zu kennen, denn Verbote allein erklären wenig.
Die Gesundheit im Blick behalten
Das Gesetz regelt Rechte und Pflichten, aber es sagt nichts darüber, wie gesund Cannabiskonsum ist. Das BIÖG weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet und THC die Reifeprozesse im Gehirn stören kann. Auch das Psychoserisiko liegt bei Konsumierenden höher als bei Menschen, die nicht kiffen. Diese Informationen gehören zu jeder Aufklärung dazu.
Wo du Hilfe bekommst
Wenn du Fragen zu Rechtsfolgen hast, ist eine Rechtsberatung der richtige Weg. Bei Fragen zu Konsum und Gesundheit helfen Suchtberatungsstellen und die Präventionsseite cannabispraevention.de des BIÖG. Die wichtigsten Regeln für Minderjährige sind im Bereich Jugendschutz dieser Website zusammengefasst.
Wie das Gesetz die Altersgrenze aufbaut
Das KCanG verbietet zunächst grundsätzlich, Cannabis zu besitzen, anzubauen, mit ihm zu handeln, es abzugeben oder weiterzugeben (§ 2 Abs. 1). Ausgenommen sind nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und nur für den erlaubten Besitz nach § 3, den privaten Eigenanbau nach § 9 und den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen (§ 2 Abs. 3). Für alle unter 18 Jahren bleibt es deshalb beim Verbot.
Das Gesetz unterscheidet dabei Kinder und Jugendliche. Kinder sind nach § 1 Nr. 18 KCanG Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche haben das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet (§ 1 Nr. 19 KCanG). Heranwachsende sind 18 bis unter 21 Jahre alt (§ 1 Nr. 20 KCanG).
Konsumverbote und Strafvorschriften
Die Konsumverbote in § 5 KCanG gelten für alle, die öffentlich konsumieren. Wer sie missachtet, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Die Weitergabe an Kinder und Jugendliche fällt unter die Strafvorschrift des § 34 KCanG. Die Obergrenze der Geldbuße steht in § 36 Abs. 2, den Betrag legt im Einzelfall die zuständige Behörde fest.
Weitere Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche
Das BIÖG nennt auf cannabispraevention.de weitere Schutzmaßnahmen:
- Der Onlinehandel mit Cannabis bleibt verboten.
- Sogenannte Edibles, also etwa THC-haltige Gummibärchen oder Kekse, bleiben verboten.
- Es gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen, auch in sozialen Medien (§ 6 KCanG).
- Verkauf und Weitergabe von Cannabis an Jugendliche bleiben verboten.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das Konsumcannabisgesetz?
Das Cannabisgesetz ist nach Angaben des BIÖG am 1. April 2024 in Kraft getreten. Den aktuellen Wortlaut des KCanG findest du auf gesetze-im-internet.de.
Welche Altersgrenze gilt für Besitz nach dem KCanG?
Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis ist für Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind nach § 3 Abs. 2 insgesamt bis zu 50 Gramm erlaubt, bei Blüten und sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Jüngere haben keine dieser Erlaubnisse.
Quellen
- KCanG im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 5 Konsumverbote
- BIÖG: Gefahren für Jugendliche
- BIÖG cannabispraevention.de: Gesetzeslage für Jugendliche
- Bundesgesundheitsministerium: Cannabis
- KCanG § 6 (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 1 (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 2 (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 34 (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 36 (gesetze-im-internet.de)