Welche Bußgelder treffen Minderjährige bei Cannabis?
Bußgelder im Cannabisrecht ergeben sich aus zwei Gesetzen. Das KCanG nennt in § 36 Ordnungswidrigkeiten, etwa den Konsum entgegen § 5 oder den Besitz von mehr als 25 bis zu 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes. Das Straßenverkehrsgesetz regelt in § 24a Verstöße beim Fahren. Ob und wie eine minderjährige Person belangt wird, hängt von Alter und Tat ab: Wer noch nicht vierzehn Jahre alt ist, handelt bei einer Ordnungswidrigkeit nicht vorwerfbar (§ 12 Abs. 1 OWiG). Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
Ordnungswidrigkeiten im KCanG
§ 36 Abs. 1 KCanG nennt zum Beispiel diese Ordnungswidrigkeiten:
- Konsum entgegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, also in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren oder öffentlich an den verbotenen Orten (Nr. 4).
- Besitz von mehr als 25 und bis zu 30 Gramm an einem Ort außerhalb des Wohnsitzes oder insgesamt von mehr als 50 und bis zu 60 Gramm (Nr. 1).
- Fehlender Schutz von Cannabis und Vermehrungsmaterial vor dem Zugriff Dritter (Nr. 6).
Der Höchstrahmen der Geldbuße unterscheidet sich je nach Fall und steht in § 36 Abs. 2 KCanG. Wer mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder insgesamt mehr als 60 Gramm besitzt, begeht eine Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG).
Wann Jugendliche und Heranwachsende verantwortlich sind
Nach § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist, und Heranwachsender, wer achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig ist. Das JGG gilt, wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist (§ 1 Abs. 1 JGG). Auf Heranwachsende wendet das Gericht die Vorschriften für Jugendliche nur unter den Voraussetzungen des § 105 JGG an, nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit. Wie das im Einzelfall ausgeht, ordnet eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Jugendstrafrecht ein.
Die Grenzwerte im Straßenverkehr
Der zentrale Maßstab ist § 24a StVG. Für Alkohol liegt die Grenze bei 0,5 Promille im Blut (Abs. 1). Für Cannabis gilt nach Abs. 1a ein Wert von 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum. Nach Abs. 2 handelt außerdem ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage genannten berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug führt. Nach Abs. 2a handelt ordnungswidrig, wer die Handlung nach Abs. 1a begeht und zusätzlich ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks antritt. Für Absatz 2a sieht Abs. 3 einen höheren Bußgeldrahmen vor als für die Absätze 1, 1a und 2.
Das Fahrverbot
Eine Geldbuße allein ist oft nicht die einzige Folge. Nach § 25 Abs. 1 StVG ist bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Es kann nach § 25 Abs. 1 Satz 1 einen bis drei Monate dauern. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Verkehrsrecht kann die Lage prüfen.
Ausnahme bei ärztlich verschriebenen Arzneimitteln
Nach § 24a Abs. 4 StVG sind die Absätze 1a, 2 Satz 1 und 2a nicht anzuwenden, wenn der Stoff aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Die Ausnahme setzt also eine ärztliche Verschreibung für eine bestimmte Erkrankung voraus. Wer ein Arzneimittel nimmt, fragt die Ärztin oder den Arzt zum Straßenverkehr.
Was Eltern und Betroffene tun können
Gegen einen Bußgeldbescheid kann die betroffene Person innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde Einspruch einlegen, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Notiere die Frist sofort und bewahre alle Schreiben auf. Eltern lesen den Bescheid am besten gemeinsam mit dem Kind. Notizen zum Ablauf, Fotos von Dokumenten und Unterlagen zu einer Verschreibung helfen einer Anwältin oder einem Anwalt bei der Einordnung.
Was du jetzt tun kannst
- Frist und Behörde im Kalender notieren und Schreiben vollständig lesen.
- Keinen Konsum vor dem Fahren, auch nicht in kleinen Mengen.
- Bei Unsicherheit eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt fragen.
- Bei Sorgen um den eigenen Konsum eine Beratungsstelle nutzen, zum Beispiel die Sucht & Drogen Hotline des BIÖG unter 01806 313031.
Die Folgen für Jugendliche im Überblick erklärt der Artikel zu den Folgen eines Verstoßes. Zur Frage, ab wann Strafmündigkeit gilt, liest du den Artikel zur Strafmündigkeit bei Cannabisdelikten. Wie Mischkonsum wirkt, beschreibt der Artikel zu Cannabis und Alkohol. Den Rahmen für Jugendschutz findest du im Bereich Prävention und Jugendschutz.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Bußgeld für Fahren unter Cannabis?
Das Gesetz nennt Höchstrahmen: Für das Fahren mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum gilt der Rahmen aus § 24a Abs. 3 StVG, bei zusätzlichem Alkohol nach § 24a Abs. 2a ein höherer Rahmen. Die konkreten Beträge stehen im Gesetz. Die Höhe im Einzelfall legt die Behörde fest.
Gibt es bei einem Verstoß automatisch ein Fahrverbot?
Bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG ist nach § 25 Abs. 1 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Die Umstände des Einzelfalls zählen. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Verkehrsrecht kann prüfen, wie die Anordnung im konkreten Fall aussieht.
Ab welchem Alter kann man bei Cannabis belangt werden?
Bei einer Ordnungswidrigkeit handelt nicht vorwerfbar, wer noch nicht vierzehn Jahre alt ist (§ 12 Abs. 1 OWiG). Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 JGG vorwerfbar. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Jugendstrafrecht ordnet den Einzelfall ein.
Wie lange kann ich gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen?
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde möglich, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG).