Welche Anforderungen gelten für den Standort der Anbaufläche?
Der Standort der Anbaufläche ist eine der ersten Entscheidungen, die ein Club trifft, und sie bestimmt viele spätere Fragen. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) macht dazu klare Vorgaben. Die wichtigste lautet: Ein Standort im Umkreis von 200 Metern um den Eingangsbereich bestimmter Einrichtungen scheidet aus (§ 12 KCanG). Hinzu kommen Regeln zum Zugang und zum Jugendschutz.
Der Abstand als erste Hürde
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG wird die Erlaubnis versagt, wenn das befriedete Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt. Der Abstand ist also eine Voraussetzung für die Erlaubnis. Wer das früh prüft, vermeidet teure Fehlplanungen.
Eine Karte mit einem Kreis von 200 Metern Radius um den Eingang der genannten Orte macht den Abstand sichtbar. Dabei hilft der Ratgeber zum Abstand zu Schulen, der die Messung im Detail erklärt.
Zugang und befriedetes Besitztum
Das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung ist für Personen unter 18 Jahren tabu (§ 23 Abs. 1 KCanG). Der Standort muss deshalb so beschaffen sein, dass der Zugang organisiert werden kann. Eine klar erkennbare Abgrenzung des Geländes hilft dabei, Zugangsfragen zu klären.
Auch das Konsumverbot spielt eine Rolle: Der öffentliche Konsum von Cannabis ist innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite verboten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KCanG). Die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Hausregeln sollten das für Gelände und Zugang festhalten.
Der Anbau bleibt den Mitgliedern vorbehalten
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG darf Cannabis in Anbauvereinigungen nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Geringfügig Beschäftigte dürfen unmittelbar mit Anbau oder Weitergabe nur befasst werden, wenn sie Mitglieder sind (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KCanG). Das hat Folgen für die Planung der Räume. Die Anbaufläche muss so organisiert sein, dass die Mitglieder den Anbau gemeinsam übernehmen und dokumentieren können.
Die Frage, wer Zugang zu den Anbauräumen hat, sollte schon im Konzept festgelegt sein. So bleibt nachvollziehbar, wer beteiligt ist.
Jugend- und Gesundheitsschutz am Standort
Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Außerdem müssen sie ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Beides wirkt sich auf den Standort aus. Wer den Standort wählt, sollte deshalb auch auf die Sicht von außen, die Lagerung und den Zugang achten.
Praktisch lassen sich einige Punkte früh bedenken:
- Ist das Gelände klar abgegrenzt und für Unbefugte nicht frei zugänglich?
- Ist der Anbau von außen schwer einsehbar?
- Gibt es einen abschließbaren Lagerraum für Erntegut?
- Wie wird der Zugang für Mitglieder und Besuch geregelt?
Sicherung, Sichtschutz und Lagerung nach dem Gesetz
Die Erlaubnis bezeichnet das befriedete Besitztum eindeutig und gilt nur für Tätigkeiten dort (§ 13 Abs. 2 KCanG). Cannabis und Vermehrungsmaterial dürfen nicht außerhalb des in der Erlaubnis genannten Besitztums gelagert werden (§ 22 Abs. 2 KCanG). Das Besitztum ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme zu sichern (§ 22 Abs. 1 Satz 2 KCanG).
Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen Einsicht von außen zu schützen (§ 23 Abs. 3 KCanG). Nach außen darf das Besitztum nicht durch werbende Beschilderung oder auffällige gestalterische Elemente erkennbar sein; eine sachliche Angabe des Namens am Eingangsbereich ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG). Ein Besitztum in einer privaten Wohnung scheidet aus (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KCanG). Verstöße gegen die Sicherungs- und Sichtschutzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 28 und 33 KCanG).
Baurecht und die Gemeinde
Neben dem KCanG können weitere Anforderungen an einen Standort gelten, etwa aus dem Baurecht. Ob ein bestimmtes Gebäude für den Anbau geeignet ist, klärst du mit der Gemeinde. Dort kannst du auch nachfragen, ob Nutzungsänderungen angezeigt werden müssen. Ein früher Kontakt verhindert Überraschungen beim Mietvertrag oder beim Umbau.
Wer den Standort gemietet hat, sollte den Mietvertrag mit einer Beratung prüfen. Welche Nutzungsregeln gelten, steht im Vertrag, und das sollte vorab geklärt sein.
Wie du den Standort planst
Ein strukturierter Ablauf hilft, die Anforderungen zu erfüllen. Diese Schritte haben sich bewährt:
- Den Abstand zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Kinderspielplätzen auf einer Karte prüfen.
- Die Zugangswege und die Abgrenzung des Geländes beschreiben.
- Die Sicht von außen und die Lagerung einschätzen.
- Mit der Gemeinde und der Erlaubnisbehörde offene Fragen klären.
- Erst dann den Mietvertrag oder Kaufvertrag unterschreiben.
Typische Fehler bei der Standortwahl
Ein häufiger Fehler ist, den Abstand nur grob zu schätzen. Ein weiterer besteht darin, den Standort zu wählen, bevor das Konzept steht. Auch die Frage des Zugangs wird oft zu spät bedacht. Wer diese Punkte früh angeht, spart Zeit und Geld.
Lagerung und Sicherung von Erntegut
Erntegut braucht einen festen Lagerort, der verschlossen ist und nicht zufällig betreten werden kann. Die Lagerung sollte im Konzept beschrieben sein, damit alle Mitglieder den Ablauf kennen. Eine Liste mit Mengen und Bewegungen hilft, den Überblick zu behalten.
Wer den Lagerraum plant, achtet auf Geruch, Feuchtigkeit und Zugang. Ein gut belüfteter Raum mit klar geregelter Schlüsselvergabe ist eine einfache, praktische Lösung.
Nachbarschaft und Rücksicht am Standort
Ein Club hat Nachbarn. Wer frühzeitig mit ihnen spricht, vermeidet Missverständnisse über Geruch, Verkehr oder Besuch. Ein Ansprechpunkt für Beschwerden zeigt, dass der Club erreichbar ist, und hilft, Konflikte früh zu klären.
Auch die Gemeinde kann bei Fragen zur Nachbarschaft helfen. Ein offenes Gespräch vor der Eröffnung ist eine gute Grundlage für ein stabiles Verhältnis.
Dokumentation der Standortfragen
Halte schriftlich fest, wie du den Abstand geprüft hast, mit welcher Karte und mit welchem Ergebnis. Diese Dokumentation hilft bei Rückfragen der Behörde und bei späteren Änderungen am Standort. Lege sie zusammen mit den Antragsunterlagen ab.
Anlaufstellen für die Standortfrage
Die Erlaubnisbehörde ist die erste Adresse für Fragen zum Abstand und zu den Anforderungen. Die Gemeinde klärt baurechtliche Fragen. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt hilft bei Verträgen. Der CSC-Dachverband bietet Informationen zur Gründung unter csc-dachverband.de.
Wer die Gründung im Ganzen planen möchte, findet im Ratgeber zu den Unterlagen für den Erlaubnisantrag die nächsten Schritte. Zum Zutritt liest du außerdem den Beitrag Zutritt zur Anbauvereinigung.
Häufige Fragen
Wie weit muss die Anbaufläche von Schulen entfernt sein?
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG darf der Standort nicht in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen liegen. In diesem Fall wird die Erlaubnis versagt. Dasselbe gilt für Kinder- und Jugendeinrichtungen und Kinderspielplätze.
Dürfen Minderjährige das Gelände einer Anbauvereinigung betreten?
Nein. Nach § 23 Abs. 1 KCanG haben Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung. Das gilt unabhängig davon, ob sie Mitglied werden möchten oder nur mitkommen.
Quellen
- KCanG § 5 Konsumverbot
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen
- KCanG § 13 Inhalt der Erlaubnis
- KCanG § 22 Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial