Gibt es Online-Programme für Jugendliche zu Cannabis?
Ja, es gibt Online-Angebote, die sich an Jugendliche und an Eltern richten. Die BIÖG betreibt cannabispraevention.de mit Informationen für Jugendliche, Eltern und Fachkräfte. Dazu kommen ein Chat bei drugcom und die Online-Beratung von DigiSucht. Wichtig ist außerdem die gesetzliche Altersgrenze, denn der Besitz von Cannabis ist erst ab 18 Jahren erlaubt.
Angebote für Jugendliche
Auf cannabispraevention.de gibt es eigene Seiten für Jugendliche. Dort findest du Informationen zu gesundheitlichen Aspekten, zur Gesetzeslage und zu Verhaltenstipps. Die Seiten erklären, warum Cannabis für Jugendliche besonders riskant ist.
Der drugcom-Cannabis-Check ist ein Selbsttest, der nach dem Konsum der letzten 12 Monate fragt, auch nach Kontrollverlust. Er ersetzt kein Gespräch mit einer Beratungsperson, kann aber der Einstieg sein, um eigene Fragen zu sortieren. Die Chat-Beratung von drugcom ist laut Seite kostenlos und anonym nutzbar. Sie hat feste Zeiten; welche das aktuell sind, steht auf der Chat-Seite von drugcom.
Angebote für Eltern
Eltern können sich an mehrere Stellen wenden. Das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer erreichst du unter 0800 111 0 550; Zeiten und Kosten stehen auf nummergegenkummer.de. DigiSucht bietet Suchtberatung für Angehörige an, laut Plattform auf Wunsch anonym und kostenfrei. Die Chat-Beratung von drugcom steht allen Interessierten offen.
Wenn du lieber vor Ort sprichst, hilft das DHS-Suchthilfeverzeichnis. Dort findest du Beratungsstellen, die Angebote zu Cannabis haben, und kannst nach Postleitzahl oder Ort suchen. Mehr dazu liest du im Artikel Wo bekommen Eltern Beratung bei Cannabis?
Was Jugendliche rechtlich wissen sollten
Nach § 3 KCanG darf erst eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen. Der Artikel Ab welchem Alter darf man Cannabis besitzen? erklärt die Regel im Detail.
Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist nach § 5 KCanG verboten.
Die Weitergabe an Minderjährige ist strafbar. Nach § 34 KCanG droht bei der Weitergabe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ist die Weitergabe an ein Kind oder einen Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahre erfolgt, liegt ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall vor. Dann beträgt der Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Prävention: junge Gehirne brauchen Schutz
Laut BIÖG sind die Risiken von Cannabis für Jugendliche besonders hoch, weil THC die Reifeprozesse im Gehirn stört. Häufiges Kiffen stört außerdem die Konzentration, was zu Problemen in Schule und Ausbildung führen kann. Ob sich das Gehirn Jugendlicher nach einer Abstinenz wieder erholt, ist laut drugcom nicht abschließend geklärt.
Für Schulen gibt es ebenfalls ein Angebot. Das kostenfreie Präventionsprogramm Cannabis Kompakt richtet sich an die Klassenstufen 8 und 9, wie die DHS angibt.
Wo junge Menschen besonders geschützt sind
Das KCanG schützt junge Menschen an mehreren Stellen. Im Verein dürfen nur Personen Mitglied werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG). Das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung dürfen Personen unter 18 Jahren nicht betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG).
Konsum ist auch dort verboten, wo Kinder und Jugendliche sind. Das gilt in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen (§ 5 Abs. 1 KCanG). Außerdem ist öffentlicher Konsum in Schulen und in deren Sichtweite verboten, ebenso auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und auf öffentlich zugänglichen Sportstätten (§ 5 Abs. 2 KCanG). Die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern.
Wer Cannabis an Jugendliche weitergibt
Wer Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt oder weitergibt, macht sich strafbar. Der Grundtatbestand nach § 34 KCanG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das gilt unabhängig davon, ob der Empfänger ein Freund oder eine Schülerin ist. Die Schutzregel meint nicht nur fremde Personen.
Heranwachsende haben eigene Grenzen
Zwischen 18 und unter 21 Jahren heißt man im Gesetz Heranwachsende (§ 1 Abs. 2 JGG). Bei der Weitergabe aus einer Anbauvereinigung gelten für sie höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat, bei einer Tageshöchstmenge von 25 Gramm. Der THC-Gehalt darf 10 Prozent nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Wer 18 ist, darf also besitzen, unterliegt aber bei der Weitergabe engeren Regeln als ältere Mitglieder.
Gespräche in der Familie vorbereiten
- Frag nach, was dein Kind über Cannabis weiß und woher es das hat.
- Hör zu, bevor du bewertest. Ein Urteil am Anfang macht das Gespräch oft kürzer.
- Sprich über Folgen, die konkret sind, etwa Schule, Gedächtnis und Schlaf.
- Nenne eine Person, an die sich dein Kind wenden kann, wenn es Fragen hat.
Das Gedächtnis ist ein Beispiel für eine konkrete Folge. Das BIÖG weist darauf hin, dass ein schlechteres Gedächtnis im schlimmsten Fall den Schul- oder Berufsabschluss gefährdet. Das lässt sich gut ansprechen, ohne zu dramatisieren.
Warnzeichen ernst nehmen, ohne vorschnell zu urteilen
Veränderungen bei Schule, Schlaf, Stimmung oder Freundeskreis sind keine Beweise für Konsum. Sie lohnen aber ein Gespräch. Wenn du unsicher bist, hilft eine Beratung für Eltern, bevor sich die Lage festfährt. Die Angebote für Eltern oben im Artikel sind ein möglicher Einstieg.
Was Jugendliche selbst prüfen können
Wer unsicher ist, ob der eigene Konsum noch im Rahmen liegt, kann sich drei Fragen stellen. Konsumierst du häufiger, als du dir vorgenommen hast? Fehlt dir der Konsum, wenn du nicht konsumieren kannst? Leiden Schule, Sport oder Freundschaften darunter? Wenn du mehrere Fragen mit Ja beantwortest, lohnt sich ein Gespräch mit einer Beratungsstelle.
- Schreib auf, wann und wie oft du konsumierst, bevor du entscheidest, ob etwas ein Problem ist.
- Sprich mit einer Person deines Vertrauens, bevor die Sorge größer wird.
- Nutze den Selbsttest und die Informationsseiten, und entscheide danach, ob du weitere Hilfe brauchst.
Schule und Konsum
Auf dem Schulgelände und in Sichtweite der Schule ist Konsum nach § 5 Abs. 2 KCanG verboten. Das gilt unabhängig davon, wie alt du bist. Wer Fragen zu Regeln an seiner Schule hat, klärt sie direkt mit der Schulleitung oder der Vertrauenslehrkraft.
Was du jetzt tun kannst
- Jugendliche können den Selbsttest von drugcom nutzen und die Informationsseiten der BIÖG lesen.
- Eltern können das Elterntelefon (0800 111 0 550), die Online-Beratung von DigiSucht oder den drugcom-Chat nutzen, wenn sie unsicher sind.
- Wer vor Ort sprechen möchte, sucht über das DHS-Suchthilfeverzeichnis eine Beratungsstelle in der Nähe. Eine Übersicht findest du im Artikel Wo beraten Jugendberatungsstellen zu Cannabiskonsum?
Häufige Fragen
Ab welchem Alter darf man Cannabis besitzen?
Nach § 3 KCanG dürfen Personen ab 18 Jahren bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen. Die Erlaubnis gilt erst ab 18 Jahren. Wer Cannabis an Minderjährige weitergibt, macht sich nach § 34 KCanG strafbar. Bei Fragen zu einem konkreten Fall hilft eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Wo finden Eltern kostenlose Online-Beratung?
Das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer erreichst du unter 0800 111 0 550. DigiSucht bietet Suchtberatung für Angehörige an, laut Plattform auf Wunsch anonym und kostenfrei. Der drugcom-Chat ist laut Seite kostenlos und anonym nutzbar. Für ein Gespräch vor Ort findest du Beratungsstellen über das DHS-Suchthilfeverzeichnis.
Was ist der drugcom-Cannabis-Check?
Der Cannabis-Check von drugcom fragt nach dem Konsum der letzten 12 Monate, auch nach Kontrollverlust. Er ersetzt kein Gespräch mit einer Beratungsperson. Wenn du dich mit deinen Fragen allein gelassen fühlst, wende dich an eine Beratungsstelle in deiner Nähe.
Wie wird die Weitergabe von Cannabis an Jugendliche bestraft?
Das KCanG erfasst das Abgeben und das Weitergeben von Cannabis. Wer ein Kind oder einen Jugendlichen damit versorgt, macht sich strafbar. Ist die weitergebende Person über 21 Jahre alt, sieht das Gesetz einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.
Quellen
- BIÖG cannabispraevention.de: Empfehlungen für Eltern
- BIÖG cannabispraevention.de: Gefahren für Jugendliche
- drugcom: Chat-Beratung
- drugcom: Cannabis-Check
- drugcom: Cannabis stört die Hirnentwicklung Jugendlicher
- Nummer gegen Kummer: Elterntelefon
- DigiSucht: Suchtberatung für Angehörige
- Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen: Cannabis
- Gesetz zum Konsumcannabis (KCanG) § 3
- Gesetz zum Konsumcannabis (KCanG) § 5
- Gesetz zum Konsumcannabis (KCanG) § 34