Gelten Grenzwerte auch für HHC und andere Substanzen?
Gelten die Grenzwerte im Straßenverkehr auch für HHC und andere Substanzen? Der Grenzwert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum steht in § 24a Abs. 1a StVG und betrifft THC. Für andere berauschende Mittel gilt § 24a Abs. 2 StVG. Danach liegt eine Wirkung vor, wenn eine in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. HHC steht in dieser Anlage nicht. Dieser Artikel erklärt, was das bedeutet, was daraus nicht folgt und wie du dich praktisch verhältst.
Was die Anlage zu § 24a StVG nennt
Die Anlage zu § 24a StVG ist eine Liste der berauschenden Mittel und Substanzen. Sie führt auf: Heroin und Morphin (Substanz Morphin), Cocain (Substanzen Cocain und Benzoylecgonin), Amfetamin, Designer-Amfetamine (MDA, MDE, MDMA) und Metamfetamin. Cannabis und HHC erscheinen dort nicht. Für Cannabis gilt stattdessen der eigene Grenzwert in Abs. 1a. Der Bundesverkehrsminister kann die Liste durch Rechtsverordnung ändern oder ergänzen (§ 24a Abs. 5 StVG). Prüfe den aktuellen Stand deshalb immer im Gesetzestext.
Was daraus nicht folgt
Dass ein Stoff nicht in der Anlage steht, heißt nicht, dass jede Fahrt danach folgenlos bleibt. Drei Punkte sprechen dagegen:
- Wird im Blutserum THC mit 3,5 ng/ml oder mehr nachgewiesen, greift Abs. 1a, gleich welches Produkt konsumiert wurde. Der Wortlaut knüpft an den Befund an.
- Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Eignung unabhängig vom Bußgeld. Nach § 14 Abs. 1 FeV ordnet sie ein ärztliches Gutachten an, wenn Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder einer missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Stoffen begründen.
- Anlage 4 Nr. 9.3 und 9.4 FeV bewerten die Abhängigkeit und die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Stoffe als Ausschluss der Eignung.
Ob ein bestimmtes Produkt unter diese Regeln fällt, hängt vom Wirkstoff und vom Befund ab. Eine pauschale Aussage wäre eine Vermutung.
Warum Produkte schwer einschätzbar sind
Viele Produkte werden ohne verlässliche Angaben verkauft. Der tatsächliche Gehalt an Wirkstoffen kann schwanken, und die Verpackung nennt nicht immer alle Inhaltsstoffe. Wer ein solches Produkt konsumiert, weiß nicht sicher, was er aufnimmt. Auch Hinweise wie „legal“ oder „natürlich“ beziehen sich auf einen Verkaufsstatus oder eine Herkunft und sagen nichts darüber, ob ein Stoff im Blut nachweisbar ist.
Typische Fehlannahmen
- Nicht genannt heißt nicht automatisch unbedenklich.
- Ein Produktname sagt nichts über den Wirkstoffgehalt.
- Eine Prüfung der Fahreignung durch die Behörde kann auch ohne Bußgeld erfolgen.
Wie du dich praktisch verhältst
Die einfachste Regel: Wer ein Produkt mit unbekannter Zusammensetzung konsumiert hat, fährt nicht. Das gilt auch, wenn du dich nach einiger Zeit fit fühlst. Ob ein Stoff nachweisbar ist, entscheidet ein Befund und nicht dein Gefühl. Plane deine Wege so, dass du nicht auf das Auto angewiesen bist, etwa mit Bus, Bahn, Taxi oder einer Mitfahrgelegenheit.
Fragen, die du vor dem Konsum klären solltest
- Welche Wirkstoffe enthält das Produkt laut Herstellerangabe?
- Gibt es eine verlässliche Angabe zur Konzentration?
- Gibt es eine ärztliche oder fachliche Einschätzung dazu?
Wenn du auf diese Fragen keine klaren Antworten findest, ist das ein Warnsignal. Dann ist die Entscheidung gegen das Fahren die einfachste Lösung.
Was bei einer Kontrolle zählt
Bleibe bei einer Kontrolle ruhig und sachlich. Zur Person musst du Angaben machen (§ 111 OWiG), zur Sache kannst du dich äußern oder nicht. Eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Verkehrsrecht kann dich über deine Rechte informieren, bevor du dich zu einzelnen Punkten äußerst. Mehr dazu im Beitrag Welche Rechte hat man bei einer Polizeikontrolle wegen Drogen?
Hilfe bei unbekannten Produkten
Eine Suchtberatungsstelle hilft, die eigenen Konsummuster zu betrachten. Bei Fragen zu Gesundheit oder Wechselwirkungen ist die Hausarztpraxis die richtige Anlaufstelle. Bei rechtlichen Fragen zu einem Verfahren hilft eine Anwältin oder ein Anwalt für Verkehrsrecht.
Was du jetzt tun kannst
Wenn du unsicher bist, ob ein Produkt unter die Regeln fällt, frag vor der Fahrt eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt. Für die Grundlagen zum THC-Grenzwert lies Was bedeutet der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml? Einen Überblick über das Thema bietet der Bereich Straßenverkehr. Dort findest du auch Hinweise zu Mischkonsum und zur Kontrolle.
Häufige Fragen
Gilt der THC-Grenzwert auch für HHC?
Der Grenzwert von 3,5 ng/ml in § 24a Abs. 1a StVG gilt für THC. HHC steht nicht in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG. Wird im Blutserum THC nachgewiesen, greift Abs. 1a unabhängig vom konsumierten Produkt. Unabhängig vom Bußgeld kann die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung prüfen.
Darf ich fahren, wenn ich mich nach dem Konsum wieder fit fühle?
Das Gefühl ist kein Maßstab. Entscheidend ist der Befund im Blutserum, und der kann länger bestehen als die spürbare Wirkung. Wenn du unsicher bist, fahre nicht und nutze eine andere Verbindung.