Welche Bußgeldstufen gibt es nach § 24a StVG?
Nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes richtet sich das Bußgeld nach der Art des Verstoßes. Absatz 3 legt dafür zwei Bußgeldrahmen fest: einen Grundrahmen für die Grundverstöße und einen höheren Rahmen für die Kombination aus THC und Alkohol. Dieser Artikel ordnet die Verstöße den Stufen zu und zeigt, worauf du in einem Bescheid achten solltest. Die Höhe ist im Bescheid festgehalten.
Die Grundstufe: Alkohol, THC und Substanzen nach Absatz 2
Zur Grundstufe gehören drei Konstellationen. Erstens der Alkoholverstoß ab 0,5 Promille im Blut nach Absatz 1. Zweitens der THC-Verstoß ab 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum nach Absatz 1a. Drittens die Wirkung einer in der Anlage zum Gesetz genannten Substanz, die im Blutserum nachgewiesen wird, nach Absatz 2 Satz 1.
Alle drei Konstellationen teilen sich denselben Grundrahmen aus § 24a Abs. 3 StVG. Cannabis steht nicht in der Anlage zu § 24a StVG. Für THC gilt deshalb allein die Schwelle des Absatzes 1a.
Die höhere Stufe: Kombination aus THC und Alkohol
Absatz 2a bildet die höhere Stufe. Ordnungswidrig handelt, wer eine Handlung nach Absatz 1a begeht, also mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt, und dabei ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. Für diese Konstellation liegt der Bußgeldrahmen höher als bei der Grundstufe.
Ausführlicher erklärt das der Artikel zu Alkohol und Cannabis am Steuer. Dort geht es um die Frage, wie die Kombination im Gesetz verankert ist.
Übersicht der Stufen ohne Beträge
| Stufe | Verstoß | Bußgeldrahmen |
|---|---|---|
| Grundstufe | Alkohol nach Absatz 1 | Grundrahmen nach Absatz 3 |
| Grundstufe | THC nach Absatz 1a | Grundrahmen nach Absatz 3 |
| Grundstufe | Substanz nach Absatz 2 Satz 1 | Grundrahmen nach Absatz 3 |
| Höhere Stufe | Kombination nach Absatz 2a | höherer Rahmen nach Absatz 3 |
Die Tabelle ersetzt nicht den Gesetzestext. Sie hilft, die Vorschrift im Bescheid schneller einzuordnen.
Die Stufen im Bußgeldkatalog
Neben den Rahmen in § 24a Abs. 3 StVG nennt der Bußgeldkatalog Regelsätze für die Verstöße (Nr. 241 bis 243a). Sie steigen mit den Voreintragungen im Fahreignungsregister. Es gibt dort drei Stufen: den ersten Verstoß, den Verstoß bei bereits einer eingetragenen Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB und den Verstoß bei mehreren eingetragenen Entscheidungen. Beim ersten Verstoß sieht der Katalog ein Fahrverbot von einem Monat vor, bei Voreintragungen von drei Monaten. Das gilt für Alkohol, THC, die Substanzen der Anlage und die Kombination aus THC und Alkohol gleichermaßen. Beträge nennt dieser Beitrag nicht, sie stehen im Bußgeldkatalog.
Was den Bescheid im Einzelfall bestimmt
Der Rahmen ist eine Obergrenze. Die Behörde legt die Höhe innerhalb des Rahmens im Einzelfall fest. Dabei berücksichtigt sie den Verstoß und die Umstände, unter denen er geschah. Eine verbindliche Aussage zu deinem Fall kann dieser Artikel nicht treffen.
Bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG ist nach § 25 Abs. 1 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Mehr dazu erklärt der Artikel zu einem möglichen Fahrverbot bei THC am Steuer.
Wie du einen Bußgeldbescheid liest
Ein Bescheid nennt in der Regel die Vorschrift, den Verstoß und die festgesetzte Höhe. Prüfe zuerst, ob der genannte Absatz zum Vorwurf passt. Danach schaust du, ob die Stufe stimmt, also Grundrahmen oder höherer Rahmen. Auch Fristen und Hinweise auf Rechtsmittel stehen im Bescheid und sollten nicht übersehen werden.
Typische Verwechslungen bei den Stufen
Viele Menschen verwechseln den Alkoholwert mit dem THC-Wert, weil beide in Zahlen angegeben werden. Die Werte sind aber nicht vergleichbar. Alkohol wird in Promille im Blut gemessen, der THC-Grenzwert in Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Eine Aussage wie „der eine Wert ist halb so hoch“ ergibt deshalb keinen Sinn, weil es sich um verschiedene Einheiten handelt.
Eine weitere Verwechslung betrifft Absatz 1a und Absatz 2. Der THC-Grenzwert in Absatz 1a ist eine feste Schwelle. Absatz 2 knüpft dagegen an den Nachweis einer Substanz aus der Anlage im Blutserum an. Diese Anlage nennt unter anderem Heroin, Morphin, Cocain und Amfetamin, THC steht dort nicht.
Bei Verwechslungen hilft ein einfacher Test: Frag dich, welche Einheit im Bescheid steht und welcher Absatz genannt wird. Bleibt die Antwort unklar, ist das ein Anlass, die Vorschrift gemeinsam mit einer Beratung durchzugehen. Das kostet wenig Zeit und verhindert Fehler bei der Einordnung.
Auch Vergleiche mit anderen Fällen aus dem Bekanntenkreis führen oft in die Irre, weil Messwerte und Umstände nie identisch sind.
Warum Bezugsgrößen zählen
Die Bezugsgröße bestimmt, was überhaupt gemessen wird. Im Blutserum liegt der flüssige Anteil des Bluts vor, ohne Blutzellen. Wer diese Angabe überliest, kann einen Befund falsch lesen. Gerade in Gesprächen mit Freunden oder in Foren taucht dieser Unterschied häufig nicht auf.
Deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf den Wortlaut der Vorschrift und auf die Angaben im Bescheid. Der Artikel zum THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml zeigt die Einheit und die Bezugsgröße im Detail.
Was du tun kannst
- Lies den Bescheid vollständig und notiere die genannten Vorschriften.
- Halte alle Fristen ein. Eine verspätete Reaktion kann die Lage verschlechtern.
- Lass dich bei Zweifeln von einer Anwältin oder einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten.
- Für die Fahrt gilt die einfache Regel: Nach Cannabis nicht fahren. Mehr dazu im Artikel zur Frage, ob du nach Cannabis Auto fahren darfst.
Häufige Fragen
Gibt es nur eine Bußgeldstufe?
Nein. § 24a Abs. 3 StVG kennt zwei Rahmen. Der Grundrahmen gilt für die Verstöße nach Absatz 1, 1a und 2 Satz 1. Der höhere Rahmen gilt für die Kombination aus THC und Alkohol nach Absatz 2a. Welche Stufe greift, hängt vom Verstoß ab, der im Bescheid genannt wird.
Wo finde ich die Bußgeldrahmen?
Die Bußgeldrahmen stehen in Absatz 3 des § 24a StVG auf gesetze-im-internet.de. Die tatsächlich festgesetzte Höhe steht in deinem Bescheid und hängt vom Einzelfall ab.
Droht bei Cannabis am Steuer ein Fahrverbot?
Ja, in der Regel. Nach § 25 Abs. 1 StVG ist bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Weitere Folgen klärt eine Anwältin oder ein Anwalt für Verkehrsrecht anhand des Bescheids.