Was prüft die Behörde bei der Antragstellung?
Die Behörde prüft bei der Antragstellung, ob der Antrag vollständig ist (§ 11 Abs. 4 KCanG), ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen (§ 11 Abs. 3 KCanG) und ob ein Versagungsgrund besteht (§ 12 KCanG). Sie soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller Angaben und Nachweise entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG). Der Artikel zeigt, welche Punkte die Prüfung trägt und wie du dich darauf vorbereitest.
Der Rahmen: die §§ 11 und 12 KCanG
Gemeinschaftlicher Anbau und die Weitergabe an Mitglieder bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 KCanG). Die Behörde erteilt sie auf Antrag, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind (§ 11 Abs. 3 KCanG):
- Die vertretungsberechtigten Personen sind unbeschränkt geschäftsfähig und besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
- Die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb des befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff Unbefugter, insbesondere Kinder und Jugendlicher, geschützt sind.
- Die Anbauvereinigung gewährleistet die Einhaltung der sonstigen Vorgaben des Gesetzes.
Die Versagungsgründe
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn einer der Gründe aus § 12 Abs. 1 Satz 1 KCanG vorliegt:
- Ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht oder ist geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
- Es fehlt der Präventionsbeauftragte oder der Nachweis seiner Beratungs- und Präventionskenntnisse.
- Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept wurde nicht vorgelegt.
- Die Satzung entspricht den Vorgaben nicht, etwa beim ausschließlichen Zweck, der Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten oder dem Wohnsitzerfordernis.
- Das befriedete Besitztum ist ungeeignet: Es liegt in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen, ist nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KCanG gesichert oder nicht gegen Einsicht von außen geschützt.
- Das Besitztum befindet sich ganz oder teilweise in einer privaten Wohnung, im Besitztum anderer Anbauvereinigungen oder in einem militärischen Bereich.
Daneben kann die Erlaubnis nach § 12 Abs. 3 KCanG versagt werden, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich ein Vorstandsmitglied mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die Vorgaben halten wird, oder wenn die Anbauflächen im baulichen Verbund mit denen anderer Anbauvereinigungen oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu ihnen stehen. Der Artikel Wann wird eine Erlaubnis für einen Club versagt? geht auf die Gründe im Einzelnen ein.
Die Zuverlässigkeit der Vertretungsberechtigten
Die Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder bestimmter Vergehen rechtskräftig verurteilt wurde, etwa nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem KCanG, oder wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie dem missbräuchlichen Konsum anderer Vorschub leistet oder sich nicht an die Vorgaben des Gesetzes halten wird (§ 12 Abs. 2 KCanG). Belege dafür sind das Führungszeugnis und die Gewerbezentralregisterauskunft, die der Antrag enthalten muss (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 KCanG).
Mitglieder, Satzung und Konzept
Die Satzung muss die Mitgliedsregeln abbilden. Dazu gehören das Mindestalter von 18 Jahren und der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland (§ 16 Abs. 1 und 4 KCanG) sowie die Mindestdauer von drei Monaten (§ 16 Abs. 5 KCanG). Die Höchstzahl von 500 Mitgliedern (§ 16 Abs. 2 KCanG) gilt unmittelbar. Das Konzept muss geeignete Maßnahmen zum umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz darlegen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Allgemein gehaltene Sätze erleichtern der Behörde die Prüfung nicht; nenne Zuständigkeiten, Abläufe und Anlaufstellen. Der Zutritt zum befriedeten Besitztum ist Personen unter 18 Jahren verwehrt (§ 23 Abs. 1 KCanG); das gehört in Konzept und Hausordnung.
Der Standort in der Prüfung
Die Lage des Besitztums ist ein früher Prüfpunkt. Liegt es in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen, ist die Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG zu versagen. Das Besitztum muss außerdem durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Maßnahmen gesichert sein (§ 22 Abs. 1 KCanG), und die Anbauflächen sind gegen Einsicht von außen zu schützen (§ 23 Abs. 3 KCanG). Miss den Abstand vor der Antragstellung selbst und lege eine Karte mit dem Radius bei.
Werbung und Außendarstellung
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG). Das Besitztum darf nicht durch werbende Beschilderung erkennbar gemacht werden; die sachliche Angabe des Namens am Eingang ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG). Halte die Kommunikation während des Verfahrens sachlich.
Mitteilungen und Kontrolle nach dem Antrag
Nach der Antragstellung eingetretene Änderungen an den Angaben des Antrags, etwa beim Vorstand, sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen, ebenso rechtskräftige Verurteilungen von Vorstandsmitgliedern wegen bestimmter Straftaten (§ 11 Abs. 6 KCanG). Die Behörde kann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und den Zutritt zum befriedeten Besitztum außerhalb einer Wohnung zu den üblichen Öffnungszeiten verlangen, um die Erlaubnisvoraussetzungen und Versagungsgründe zu prüfen (§ 12 Abs. 4 KCanG).
Was du vorbereiten kannst
- Den Standort mit Karte und Messung dokumentieren.
- Die Satzung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 16 KCanG abgleichen.
- Das Konzept mit konkreten Zuständigkeiten und Abläufen schreiben und den Präventionsbeauftragten samt Schulungsnachweis benennen.
- Führungszeugnisse und Registerauskünfte aller Vertretungsberechtigten erst kurz vor der Antragstellung einholen.
- Den Antrag vor der Abgabe von einer Fachperson gegenlesen lassen.
Den Ablauf der Erlaubnis erklärt der Artikel zu den Voraussetzungen der Erlaubnis. Das Schutzkonzept beschreibt der Artikel zu Inhalten des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts. Die Mitgliedschaft im Club behandelt der Artikel zu den Voraussetzungen für Mitglieder.
Häufige Fragen
Was prüft die Behörde bei einem Antrag für einen Cannabis Social Club?
Sie prüft, ob die Angaben und Nachweise nach § 11 Abs. 4 KCanG vorliegen, ob die Vertretungsberechtigten geschäftsfähig und zuverlässig sind, ob das Besitztum geschützt ist und ob Versagungsgründe nach § 12 KCanG bestehen, etwa bei Satzung, Konzept, Präventionsbeauftragtem oder Standort.
Spielt das Schutzkonzept bei der Prüfung eine Rolle?
Ja. Anbauvereinigungen haben nach § 23 Abs. 6 KCanG ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen. Wird es nicht vorgelegt, ist die Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KCanG zu versagen.
Wie lange darf die Entscheidung dauern?
Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller Angaben und Nachweise über den Antrag entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG). Es handelt sich um eine Sollvorschrift. Die Frist beginnt erst, wenn der Antrag vollständig ist.
Wie viele Mitglieder darf ein Club höchstens haben?
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG darf eine Anbauvereinigung höchstens 500 Mitglieder haben. Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 6 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 11 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 16 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 22 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 23 auf gesetze-im-internet.de