Anbauvereinigungen und Clubs · Gründung und Erlaubnis

Was prüft die Behörde bei der Antragstellung?

Häufige Fragen

Was prüft die Behörde bei einem Antrag für einen Cannabis Social Club?

Sie prüft, ob die Angaben und Nachweise nach § 11 Abs. 4 KCanG vorliegen, ob die Vertretungsberechtigten geschäftsfähig und zuverlässig sind, ob das Besitztum geschützt ist und ob Versagungsgründe nach § 12 KCanG bestehen, etwa bei Satzung, Konzept, Präventionsbeauftragtem oder Standort.

Spielt das Schutzkonzept bei der Prüfung eine Rolle?

Ja. Anbauvereinigungen haben nach § 23 Abs. 6 KCanG ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen. Wird es nicht vorgelegt, ist die Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KCanG zu versagen.

Wie lange darf die Entscheidung dauern?

Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller Angaben und Nachweise über den Antrag entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG). Es handelt sich um eine Sollvorschrift. Die Frist beginnt erst, wenn der Antrag vollständig ist.

Wie viele Mitglieder darf ein Club höchstens haben?

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG darf eine Anbauvereinigung höchstens 500 Mitglieder haben. Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Quellen

  1. Konsumcannabisgesetz § 6 auf gesetze-im-internet.de
  2. Konsumcannabisgesetz § 11 auf gesetze-im-internet.de
  3. Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
  4. Konsumcannabisgesetz § 16 auf gesetze-im-internet.de
  5. Konsumcannabisgesetz § 22 auf gesetze-im-internet.de
  6. Konsumcannabisgesetz § 23 auf gesetze-im-internet.de

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