Was steht im Zwischenbericht zur KCanG-Evaluation?
Der Zwischenbericht zur Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vom April 2026 sieht keinen erkennbaren Konsumanstieg durch die Reform, aber auch Schwächen: Anbauvereinigungen verdrängen den Schwarzmarkt bisher kaum, und Jugendliche erreichen Frühinterventionsangebote seltener. Der Bericht stammt vom Forschungsverbund EKOCAN, den das Bundesgesundheitsministerium nach § 43 KCanG beauftragt hat. Es ist der zweite Zwischenbericht, der erste kam im Oktober 2025. Dieser Artikel fasst die Pressemitteilungen der Forschenden zusammen und zeigt, wie du das Original liest.
Wer EKOCAN ist und was untersucht wird
EKOCAN steht für Evaluation des Konsumcannabisgesetzes. Das Projekt läuft vom 1. Januar 2025 bis zum 30. April 2028 und wird von drei Einrichtungen getragen: dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, dem Universitätsklinikum Düsseldorf und der Universität Tübingen. Der zweite Bericht legt den Schwerpunkt auf die organisierte Kriminalität. Die Berichte stehen auf der Projektseite des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf.
Die Befunde des zweiten Berichts
- Bezugswege: Ein moderat wachsender Anteil des konsumierten Cannabis stammt aus grundsätzlich legalen Quellen. Immer mehr Konsumierende bauen selbst an oder beziehen Cannabis aus der Apotheke. Die importierte Menge von Cannabis aus medizinischem Anbau stieg von 2024 auf 2025 um 198 Prozent.
- Konsum: Ein Anstieg, der auf die Reform zurückgeführt werden könnte, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar.
- Anbauvereinigungen: Sie spielen bei der Verdrängung des Schwarzmarktes bisher nur eine untergeordnete Rolle, weil bislang nur sehr wenige genehmigt wurden. Die Forschenden schlagen vor, die Vorschriften für Anbau und Weitergabe zu vereinfachen.
- Organisierte Kriminalität: Die Auswirkungen sind noch nicht abschließend bewertbar. Eine Befragung von über 2.000 Personen aus der Kriminalpolizei ergab, dass es schwieriger geworden sei, Akteure auf dem Schwarzmarkt zur Rechenschaft zu ziehen.
- Medizinalcannabis: Studien belegen die Wirksamkeit standardisierter Präparate oder Blüten mit niedrigem THC-Gehalt (unter 10 Prozent) für ausgewählte Erkrankungen. Dem stehe ein Angebot von Blüten mit sehr hohem THC-Gehalt gegenüber (im Durchschnitt 25 Prozent), deren Nutzung mit einem erhöhten Risiko psychischer Probleme verbunden sei. Das Team regt eine Reform des Medizinal-Cannabisgesetzes an.
- Kinder- und Jugendschutz: Jugendliche, die Cannabis konsumieren, nehmen Frühinterventions- und Beratungsangebote deutlich seltener in Anspruch. Die Justiz weist nicht mehr regelhaft zu, und die Zusammenarbeit der Beteiligten ist wegen unklarer Zuständigkeiten komplizierter geworden.
Was der erste Bericht zeigte
Der erste Zwischenbericht stützte sich auf zwölf Befragungen und 20 Routinedatenquellen. Die Forschenden schätzten, dass 2024 rund 5,3 Millionen Erwachsene in Deutschland Cannabis konsumierten. Anbauvereinigungen produzierten nicht einmal 0,1 Prozent der benötigten Menge, Medizinalcannabis deckte etwa 12 bis 14 Prozent. Der sinkende Trend beim Anteil konsumierender Jugendlicher setzte sich fort. Rund ein Zehntel der konsumierenden Jugendlichen konsumiert täglich oder fast täglich, was das Risiko für Gesundheitsprobleme erhöht.
Wie du den Bericht richtig liest
Ein Zwischenbericht fasst die Auswertung bis zu einem Zeitpunkt zusammen. Der Koordinator Jakob Manthey betont, dass mit dem zweiten Bericht keine abschließende Evaluation vorliegt. Achte bei jeder Aussage auf vier Punkte:
- Datenbasis: Befragung, Register oder Polizeistatistik?
- Zeitraum: Viele Polizeidaten beziehen sich noch auf 2024, das Einführungsjahr.
- Befund oder Empfehlung: Die Forderung nach vereinfachten Regeln für Clubs ist eine Empfehlung der Forschenden.
- Bezugsgröße: Prozentangaben brauchen die Zahl der Fälle, auf die sie sich beziehen.
Ein Zusammenhang zwischen zwei Werten ist noch keine Ursache. Steigen zwei Größen gleichzeitig, kann das Zufall sein, eine gemeinsame Ursache haben oder auf eine Wirkung hindeuten. Erst der Vergleich mit Werten aus der Zeit vor der Reform gibt einen begründeten Hinweis.
Welche Regeln du gegenprüfst
Berichte setzen die Regeln des Gesetzes voraus. Für den Besitz gilt: bis 25 Gramm für Personen ab 18 Jahren (§ 3 Abs. 1 KCanG), am Wohnsitz bis 50 Gramm (§ 3 Abs. 2 KCanG). Der Eigenanbau ist auf höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig begrenzt (§ 9 KCanG), eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 KCanG). Für die Weitergabe aus einer Anbauvereinigung gilt bei Mitgliedern ab 21 Jahren eine Grenze von 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 KCanG). Betrachtet ein Bericht Anbauvereinigungen, lohnt der Blick in § 23 KCanG zu Präventionsbeauftragtem sowie Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
Wie es weitergeht
Nach § 43 Abs. 2 KCanG soll der umfassende Bericht spätestens bis 1. April 2028 vorliegen. Den Zeitplan erklärt der Artikel Wann kommen die Ergebnisse der KCanG-Evaluation? Zum Aufbau des Projekts siehe Wer führt die Evaluation des Cannabisgesetzes durch? Kritik aus Verbänden ordnet der Artikel Welche Kritik gibt es an der Evaluation? ein.
Häufige Fragen
Wo finde ich den Originalbericht zur KCanG-Evaluation?
Das Bundesgesundheitsministerium verweist in seinen Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz auf die Veröffentlichungsseite des Projekts EKOCAN am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf. Dort stehen beide Zwischenberichte. Prüfe Datum, Datenbasis und Methodik, bevor du dich auf eine Zusammenfassung verlässt.
Was ergibt der zweite Zwischenbericht zum Konsum?
Laut den Forschenden ist ein Konsumanstieg, der auf die Reform zurückgeführt werden könnte, zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Das ist ein Zwischenstand mit kurzem Beobachtungszeitraum.
Kann ich Medienberichte über den Bericht zitieren?
Du kannst darauf verweisen, solltest aber das Original prüfen. Medien kürzen Befunde oft und lassen Einschränkungen weg. Nenne die Quelle und mache deutlich, dass es sich um einen Zwischenstand handelt.
Quellen
- UKE/EKOCAN: Pressemitteilung zum zweiten Zwischenbericht (27.03.2026)
- UKE/EKOCAN: Pressemitteilung zum ersten Zwischenbericht (28.09.2025)
- Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Cannabisgesetz
- Konsumcannabisgesetz § 43 (Evaluation), gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 19 (Kontrollierte Weitergabe), gesetze-im-internet.de