Wann kommen die Ergebnisse der KCanG-Evaluation?
Die Ergebnisse der KCanG-Evaluation kommen in Stufen. Zwei Zwischenberichte liegen bereits vor, der umfassende Abschlussbericht soll spätestens bis zum 1. April 2028 beim Bundesgesundheitsministerium eingehen. So steht es in § 43 Abs. 2 KCanG. Dieser Text erklärt die Fristen, nennt den Stand und zeigt, wie du Zwischenberichte einordnest.
Die Fristen in § 43 KCanG
Die Vorgaben stehen im Kapitel mit den Schlussvorschriften. § 43 Abs. 1 verlangt, die gesellschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes zu evaluieren, insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, den Gesundheitsschutz und die cannabisbezogene Kriminalität. Die Evaluation soll begleitend zum Vollzug erfolgen. Abs. 2 nennt die Termine:
| Frist laut Gesetz | Inhalt |
|---|---|
| Bis 1. Oktober 2025 | Erste Evaluation zu den Folgen des Konsumverbots nach § 5 für den Kinder- und Jugendschutz im ersten Jahr sowie zu den Besitzmengen nach § 3 und den Weitergabemengen nach § 19 Abs. 3 |
| Bis 1. April 2026 | Zwischenbericht unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes, der auch die Auswirkungen auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität umfasst |
| Bis 1. April 2028 | Umfassender Bericht über die Ergebnisse der Evaluation |
Das Bundesgesundheitsministerium beauftragt dafür unabhängige Dritte. Außerdem übermitteln die zuständigen Behörden jährlich bis zum 30. April nicht personenbezogene Daten aus dem Vorjahr an eine vom Ministerium benannte Stelle (§ 43 Abs. 3). Anbauvereinigungen sollen Befragungen ihrer Mitglieder und Beschäftigten ermöglichen (§ 43 Abs. 4).
Was bereits vorliegt
Das Bundesgesundheitsministerium nennt auf seiner Seite zum Cannabisgesetz den Forschungsverbund EKOCAN (Evaluation des Konsumcannabisgesetzes) als Auftragnehmer. Der erste Bericht wurde zum 1. Oktober 2025 vorgelegt und betrachtete das Konsumverbot und den Kinder- und Jugendschutz, die Besitz- und Weitergabemengen sowie den Gesundheitsschutz. Ein zweiter Zwischenbericht, einschließlich der Auswirkungen auf die organisierte Kriminalität, wurde zum 1. April 2026 vorgelegt. Nach den Forschenden läuft das Projekt vom 1. Januar 2025 bis zum 30. April 2028. Eine umfassende, abschließende Evaluation soll laut Ministerium vier Jahre nach Inkrafttreten vorliegen.
Die wichtigsten Befunde der beiden Berichte stehen im Artikel Was steht im Zwischenbericht zur KCanG-Evaluation? und in der Bilanz Was brachte die Cannabis-Legalisierung bisher?
Zwischenberichte richtig lesen
Zwischenberichte liefern Zwischenstände. Die Forschenden betonen selbst, dass mit dem zweiten Bericht keine abschließende Evaluation vorliegt. Beim ersten Bericht stammten die Auswertungen aus zwölf Befragungen und 20 Routinedatenquellen. Der Koordinator Jakob Manthey weist darauf hin, dass sich bestimmte Auswirkungen erst mit größerem Abstand bestimmen lassen. Achte deshalb auf drei Dinge:
- Welcher Zeitraum liegt den Daten zugrunde? Die Polizeidaten des ersten Berichts beziehen sich auf 2024, das Jahr der Einführung.
- Welche Daten wurden genutzt: Befragungen, Register oder Verwaltungsdaten?
- Was ist Befund und was Empfehlung der Forschenden?
Warum Evaluationen Zeit brauchen
Der Kriminologe Jörg Kinzig erklärt in der Pressemitteilung zum zweiten Bericht, dass die neuesten veröffentlichten Daten von Polizei und Justiz größtenteils noch auf 2024 zurückgehen und Ermittlungsverfahren zur organisierten Kriminalität oft mehrere Jahre dauern. Deshalb ist das Wissen zu manchen Fragen noch begrenzt.
Was daraus für die Gesetzgebung folgt
Ergebnisse einer Evaluation können Grundlage für Änderungen sein. Ob und wann der Bundestag Regeln anpasst, entscheidet das Parlament. Der zweite Zwischenbericht regt unter anderem vereinfachte Vorschriften für Anbauvereinigungen und eine Reform des Medizinal-Cannabisgesetzes an. Das sind Empfehlungen der Forschenden. Eine Gesetzesänderung ist daraus nicht automatisch geworden, ob eine Änderung gilt, zeigt der Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.
Etwas anderes: der THC-Wert im Straßenverkehr
§ 44 KCanG hat mit der Evaluation nichts zu tun. Er sieht vor, dass eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe bis zum 31. März 2024 den Wert einer THC-Konzentration im Blut vorschlägt, bei dessen Erreichen das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. Der Paragraf nennt selbst keinen Grenzwert. Welcher Wert im Straßenverkehr gilt, erklärt der Artikel Was bedeutet der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml?
Woran du die Qualität eines Berichts erkennst
- Der Bericht nennt Erhebungszeitraum und Datenquellen.
- Die Autorinnen und Autoren benennen die Grenzen ihrer Daten.
- Ergebnisse werden mit Vorjahren oder Vergleichsgruppen verglichen.
- Empfehlungen sind klar von den Befunden getrennt.
Was du jetzt tun kannst
Lies die Berichte im Original auf der Seite des Projekts am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, bevor du Zahlen weitergibst. Eine Übersicht über Themen und Berichte bietet die Übersicht Politik und Forschung. Konkrete Fragen zu deiner Situation klärt eine Beratungsstelle oder eine Anwältin mit Erfahrung im Betäubungsmittelrecht.
Häufige Fragen
Wann sind die Ergebnisse der KCanG-Evaluation da?
Zwei Zwischenberichte liegen vor, vorgelegt zum 1. Oktober 2025 und zum 1. April 2026. Der umfassende Bericht soll nach § 43 Abs. 2 KCanG spätestens bis 1. April 2028 vorliegen. Die Forschenden erwarten den Abschlussbericht im April 2028.
Was prüft die Evaluation des Cannabisgesetzes?
Nach § 43 Abs. 1 KCanG die gesellschaftlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, den Gesundheitsschutz und die cannabisbezogene Kriminalität.
Ist ein Zwischenbericht schon das Endergebnis?
Nein. Die Forschenden nennen den zweiten Bericht ausdrücklich keine abschließende Evaluation. Achte bei jedem Bericht auf Zeitraum, Datengrundlage und darauf, was Befund und was Empfehlung ist.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 43 (Evaluation), gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 44 (THC-Grenzwerte im Straßenverkehr), gesetze-im-internet.de
- Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Cannabisgesetz
- UKE/EKOCAN: Pressemitteilung zum ersten Zwischenbericht (28.09.2025)
- UKE/EKOCAN: Pressemitteilung zum zweiten Zwischenbericht (27.03.2026)