Was brachte die Cannabis-Legalisierung bisher?
Was die Cannabis-Legalisierung gebracht hat, lässt sich nach zwei Jahren teilweise beantworten. Der Forschungsverbund EKOCAN, den das Bundesgesundheitsministerium beauftragt hat, hat zwei Zwischenberichte vorgelegt. Sie sehen keinen erkennbaren Konsumanstieg durch die Reform und einen starken Rückgang der registrierten Cannabisstraftaten. Der Schwarzmarkt schrumpft bisher nur langsam, und beim Jugendschutz zeigen sich Lücken. Eine abschließende Bilanz gibt es noch nicht, denn der Abschlussbericht wird für April 2028 erwartet.
Die Rechtslage als Maßstab
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) gilt seit dem 1. April 2024. Die wichtigsten Regeln:
- Besitz bis 25 Gramm für Personen ab 18 Jahren (§ 3 Abs. 1 KCanG)
- Besitz bis 50 Gramm am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 3 Abs. 2 KCanG)
- Eigenanbau von höchstens drei Pflanzen gleichzeitig (§ 9 KCanG)
- Anbauvereinigungen mit behördlicher Erlaubnis (§ 11 KCanG)
- Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen (§ 6 KCanG)
Was EKOCAN bisher feststellt
Der erste Zwischenbericht wurde zum 1. Oktober 2025 vorgelegt, der zweite zum 1. April 2026. Das Bundesgesundheitsministerium nennt beide auf seiner Seite zum Cannabisgesetz, die Berichte stehen auf der Seite des Projekts am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf. Die Pressemitteilungen der Forschenden fassen die Befunde so zusammen:
| Bereich | Befund laut EKOCAN | Einschränkung |
|---|---|---|
| Konsum Erwachsener | Schätzungsweise 5,3 Millionen Erwachsene konsumierten 2024 Cannabis. Ein Anstieg, der auf die Reform zurückgehen könnte, ist laut zweitem Bericht nicht erkennbar. | Kurzer Beobachtungszeitraum |
| Straftaten | Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2024 weist über 100.000 Cannabisfälle weniger aus als im Vorjahr. | Daten zur organisierten Kriminalität noch nicht abschließend auswertbar |
| Bezugswege | Eigenanbau und Medizinalcannabis aus der Apotheke gewinnen an Bedeutung. Anbauvereinigungen deckten 2024 nicht einmal 0,1 Prozent des Bedarfs. | Marktanteile von Eigenanbau und Schwarzmarkt sind nicht quantifizierbar |
| Jugendliche | Der sinkende Trend beim Anteil konsumierender Jugendlicher setzt sich fort. Rund ein Zehntel der konsumierenden Jugendlichen konsumiert täglich oder fast täglich. | Zwischenstand |
| Frühintervention | Jugendliche nehmen Frühinterventions- und Beratungsangebote deutlich seltener in Anspruch. | Zuständigkeiten sind unklar, Zuweisungen durch die Justiz entfallen |
Schwarzmarkt und Anbauvereinigungen
Nach dem zweiten Zwischenbericht spielen Anbauvereinigungen bei der teilweisen Verdrängung des Schwarzmarktes bisher nur eine untergeordnete Rolle, weil bislang nur sehr wenige genehmigt wurden. Die Forschenden empfehlen, die gesetzlichen Vorschriften für Anbau und Weitergabe zu vereinfachen. Der Projektkoordinator Jakob Manthey sagt, der Schwarzmarkt werde langsam durch legale Angebote verdrängt. Das ist die Einschätzung der Forschenden und keine politische Entscheidung.
Polizei und Strafverfolgung
Eine Befragung von über 2.000 Personen aus der Kriminalpolizei ergab, dass es aus Sicht der Praxis schwieriger geworden ist, Akteure des verbotenen Handels zur Rechenschaft zu ziehen. Die Forschenden betonen, dass sich die Auswirkungen auf die organisierte Kriminalität noch nicht abschließend bewerten lassen.
Was Befürworter und Kritiker betonen
Befürworter verweisen auf die Entkriminalisierung von Kleinkonsumierenden. Kritiker verweisen auf Gesundheitsrisiken und auf die Schwierigkeiten der Strafverfolgung. Verbände wie der CSC-Dachverband fordern Änderungen am Modell, das ist Interessenvertretung. Einen Überblick über die Kritik bietet der Artikel Welche Kritik gibt es an der Evaluation?
Konsumverbote im öffentlichen Raum
Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist Konsum in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Dasselbe gilt auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf öffentlich zugänglichen Sportstätten und auf dem befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen, jeweils auch in deren Sichtweite. Die Sichtweite endet nach dem Gesetz bei einem Abstand von mehr als 100 Metern. In Fußgängerzonen ist Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten. In unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist Konsum ebenfalls verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG).
Pflichten der Anbauvereinigungen
Anbauvereinigungen brauchen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 KCanG). Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein, und eine Vereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 KCanG). Der Vorstand muss ein Mitglied als Präventionsbeauftragten ernennen und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 4 und 6 KCanG).
Prävention bleibt Teil der Bilanz
Das BIÖG weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet und ein früher Konsum im schlimmsten Fall den Schul- oder Berufsabschluss gefährden kann. Die Grundlagen erklärt der Artikel Wie wirkt Cannabis auf Gedächtnis und Schulabschluss?
Wie du weiterliest
Die Berichte liegen im Original vor. Lies die Zusammenfassung und den Methodenteil, bevor du eine Zahl weitergibst. Den Stand der Berichte ordnet der Artikel Was steht im Zwischenbericht zur KCanG-Evaluation? ein. Zur Zahl der Clubs gibt der Artikel Wie viele Cannabis-Clubs gibt es in Deutschland? Auskunft.
Häufige Fragen
Ist die Legalisierung ein Erfolg?
Das hängt von den Zielen ab. Laut EKOCAN sind die registrierten Cannabisstraftaten stark gesunken, und ein Konsumanstieg durch die Reform ist nicht erkennbar. Die Verdrängung des Schwarzmarktes verläuft langsam, und beim Jugendschutz sehen die Forschenden Lücken. Ein abschließendes Urteil erlaubt erst der Bericht von 2028.
Wann kommt die abschließende Bewertung?
Nach § 43 Abs. 2 KCanG soll dem Bundesgesundheitsministerium spätestens bis 1. April 2028 ein umfassender Bericht vorgelegt werden. EKOCAN läuft laut den Forschenden bis 30. April 2028.
Wie viele Anbauvereinigungen gibt es inzwischen?
Die Zahl ändert sich laufend. EKOCAN spricht von sehr wenigen genehmigten Vereinigungen. Eine aktuelle Zahl erhältst du bei den zuständigen Landesbehörden.
Quellen
- UKE/EKOCAN: Pressemitteilung zum ersten Zwischenbericht (28.09.2025)
- UKE/EKOCAN: Pressemitteilung zum zweiten Zwischenbericht (27.03.2026)
- Konsumcannabisgesetz § 43 (Evaluation), gesetze-im-internet.de
- Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Cannabisgesetz
- BIÖG: Gefahren für Jugendliche (cannabispraevention.de)
- CSC-Dachverband: Forderungen (Interessenvertretung)