Wie haben sich Cannabisdelikte laut BKA entwickelt?
Die Zahl der polizeilich erfassten Cannabisdelikte ist stark gesunken. Nach einem Bericht des Fachportals krautinvest.de vom 15.09.2026, der sich auf das „Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität 2025“ des Bundeskriminalamts (BKA) beruft, fiel sie von 215.865 im Jahr 2023 auf 101.345 im Jahr 2024 und 42.909 im Jahr 2025. Das entspricht einem Rückgang um rund 80 Prozent gegenüber 2023. Die Zahl sagt vor allem etwas über die Strafverfolgung und weniger über den Konsum selbst. Ich habe den Bericht des BKA nicht selbst gelesen, die Angaben stammen aus dem Fachportal.
Was die Zahlen zeigen
Das Konsumcannabisgesetz ist am 1. April 2024 in Kraft getreten. Nach dem Bericht hat das schon 2024 die Statistik der Rauschgiftdelikte erheblich verändert. Vor dem Gesetz entfielen teils über 60 Prozent aller Rauschgiftdelikte auf Cannabis, überwiegend auf konsumnahe Delikte. Von den 42.909 Cannabisdelikten im Jahr 2025 betrafen demnach 25.093 Handel und Schmuggel. Zugleich nennt der Bericht 34.037 Tatverdächtige im Zusammenhang mit Cannabisdelikten. Die übrigen Rauschgiftdelikte ohne Cannabis sanken 2025 nur um 4,6 Prozent auf 122.082.
Was die PKS erfasst
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) führt Straftaten auf, die der Polizei bekannt werden. Ein Fall taucht auf, wenn er angezeigt oder bei einer Kontrolle festgestellt wird. Taten, die niemand bemerkt oder anzeigt, fehlen in der Statistik. Auch die Intensität der Kontrollen beeinflusst die Zahl: Wo mehr kontrolliert wird, werden mehr Fälle bekannt.
Was seit dem KCanG anders gezählt wird
Seit dem Konsumcannabisgesetz ist der Besitz bestimmter Mengen erlaubt, etwa bis zu 25 Gramm für Personen ab 18 Jahren (§ 3 Abs. 1 KCanG), am Wohnsitz bis zu 50 Gramm und bis zu drei lebende Pflanzen (§ 3 Abs. 2 KCanG). Fälle innerhalb dieser Grenzen sind keine Straftaten und tauchen in der Kriminalstatistik deshalb nicht mehr auf. Strafbar bleibt es dagegen, die Grenzen deutlich zu überschreiten. So bedroht § 34 Abs. 1 KCanG unter anderem den Besitz von mehr als 30 Gramm an einem Ort außerhalb des Wohnsitzes und von insgesamt mehr als 60 Gramm mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Was weiterhin strafbar ist
Das Gesetz zieht klare Grenzen. Wer Cannabis ab- oder weitergibt, begeht eine Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG). Besonders schwer wiegt es, wenn eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt oder weitergibt. Der Strafrahmen liegt dann in der Regel bei drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 34 Abs. 3 KCanG). Auch der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist nach § 5 Abs. 1 KCanG verboten. Das ist ein Verbot, die Rechtsfolgen stehen in einer eigenen Vorschrift.
Warum weniger Fälle nicht automatisch weniger Konsum heißen
Eine sinkende Fallzahl kann viele Ursachen haben. Eine davon ist, dass erlaubte Handlungen nicht mehr gezählt werden. Die Zahl der Konsumierenden lässt sich aus der PKS nicht ablesen. Dafür braucht es Befragungen, die im Beitrag Wie viele Erwachsene konsumieren Cannabis? erklärt werden. Der Bericht selbst weist darauf hin, dass sich das Inkrafttreten des Gesetzes auf die Statistik ausgewirkt hat. Auch die Arbeit von Polizei und Justiz hat sich seit der Gesetzesänderung verändert.
Welche Fragen du an die Zahlen stellen solltest
Bevor du eine Entwicklung beschreibst, lohnt sich eine Reihe von Fragen. Vergleicht die Statistik Jahre mit derselben Erfassungsregel? Wurde ein Deliktsbereich neu zugeordnet? Hat sich die Zahl der Kontrollen verändert? Und welcher Teil der Fälle betrifft Handel, Weitergabe oder Besitz?
- Gleiche Erfassungsregeln über die Jahre
- Gleicher Deliktsbereich und gleiche Zuordnung
- Veränderungen bei der Dichte der Kontrollen
- Aufteilung nach Delikttypen
Wer Zahlen weitergibt, schreibt am besten dazu, aus welchem Bericht und aus welchem Jahr sie stammen.
Wo du die Originalzahlen liest
Das Bundeslagebild und die PKS veröffentlicht das BKA selbst. Lies vor dem Zitieren die Hinweise zur Erfassung, denn Erhebungsregeln ändern sich. Eine Übersicht zu Suchtzahlen bietet das Datenportal Sucht und Drogen. Mehr zu den politischen Rahmenbedingungen sortiert die Übersicht Politik und Forschung.
Begriffe rund um die Kriminalstatistik
- Hellfeld: alle Straftaten, die der Polizei bekannt werden.
- Dunkelfeld: Straftaten, die niemand anzeigt oder entdeckt. Sie tauchen in keiner Polizeistatistik auf.
- Tatverdächtige: Personen, bei denen ein Tatverdacht besteht. Eine Person kann mehrere Taten begehen.
- Berichtsjahr: das Kalenderjahr, für das die Fälle ausgewertet werden.
Was die Zahlen für die Prävention bedeuten
Für die Präventionsarbeit ist die Kriminalstatistik nur ein Baustein. Sie zeigt, wo Konflikte mit dem Recht entstehen, aber nicht, wie Menschen mit Konsum umgehen. Die Weitergabe an Minderjährige bleibt strafbar. Öffentlicher Konsum in Schulen und in deren Sichtweite bleibt nach § 5 Abs. 2 KCanG verboten, unabhängig davon, wie sich die Fallzahlen entwickeln. Wer sich um den eigenen Konsum sorgt, kann die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031 anrufen. Wer mit einem konkreten Strafverfahren konfrontiert ist, braucht eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger.
Häufige Fragen
Sinken die Cannabisdelikte laut BKA?
Ja. Nach einem Fachportal-Bericht zum BKA-Bundeslagebild 2025 fiel die Zahl von 215.865 im Jahr 2023 auf 42.909 im Jahr 2025. Erlaubte Handlungen werden seit dem KCanG nicht mehr gezählt. Die Originalzahlen solltest du vor dem Zitieren beim BKA lesen.
Heißt weniger Delikte auch weniger Konsum?
Nicht zwingend. Die Kriminalstatistik erfasst nur bekannt gewordene Straftaten. Wie viele Menschen konsumieren, zeigen Befragungen.
Wann macht man sich beim Weitergeben strafbar?
Wer Cannabis ab- oder weitergibt, begeht eine Straftat nach § 34 Abs. 1 KCanG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Bei Abgabe durch eine Person über 21 Jahre an ein Kind oder einen Jugendlichen liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor (drei Monate bis fünf Jahre, § 34 Abs. 3 KCanG).