Ist Besitz von Cannabis ohne Konsum erlaubt?
Der Besitz von Cannabis ist nach dem Konsumcannabisgesetz in bestimmten Mengen erlaubt, und zwar für Personen ab 18 Jahren. Ja, solange der Besitz zum Eigenkonsum bestimmt ist und die Mengen eingehalten werden. Eine Pflicht, die Menge tatsächlich zu konsumieren, nennt § 3 Abs. 1 KCanG nicht. Wer Cannabis nur aufbewahrt, bewegt sich damit im Rahmen der Besitzgrenzen, solange er die Mengen einhält und es nicht für andere hält.
Was § 3 KCanG erlaubt
Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum für Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei Blüten und Pflanzenmaterial gemessen nach dem Trocknen. Die Grenze ist eine Mengenangabe und keine Pflicht, die Menge zu verbrauchen.
Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG eine höhere Grenze von bis zu 50 Gramm. Diese Grenze betrifft Blüten, blütennahe Blätter und sonstiges Pflanzenmaterial. Wer also zu Hause lagert, kann die höhere Grenze in Anspruch nehmen, sofern der Ort passt. Beide Mengen zusammen dürfen 50 Gramm nicht übersteigen. Mehr dazu erklärt der Ratgeber unter Darf ich zu Hause 50 Gramm Cannabis aufbewahren?
Der Besitz ohne Konsum im Alltag
Besitz ohne Konsum kommt im Alltag vor, etwa wenn Cannabis für einen späteren Zeitpunkt aufbewahrt wird oder für andere lagert. Der Wortlaut von § 3 nennt Menge, Ort und den Zweck Eigenkonsum. Entscheidend sind außerdem die Frage, ob Cannabis an andere weitergegeben wird.
Wer Cannabis für andere aufbewahrt, sollte besonders vorsichtig sein. Die Weitergabe bleibt strafbar. Dazu gehört auch die Übergabe an einen Freund, der selbst konsumieren möchte. Mehr zu diesem Punkt steht im Ratgeber unter Darf ich Cannabis an Freunde weitergeben?
Die Weitergabe bleibt strafbar
Wer Cannabis an andere abgibt oder weitergibt, kann sich nach § 34 KCanG strafbar machen. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Besitz für eigene Zwecke bleibt im Rahmen der Grenzen erlaubt. Eine Weitergabe ist davon nicht gedeckt.
Besonders streng ist die Weitergabe an Minderjährige. Nach § 34 Abs. 3 KCanG gilt für Weitergabe an ein Kind oder einen Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahre ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Gesundheit beim Besitz
Besitz allein hat keine gesundheitliche Wirkung. Die Risiken entstehen, wenn Cannabis konsumiert wird. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Deshalb sollte auch der Besitz so geplant sein, dass Jugendliche keinen Zugang haben. Eine Ärztin oder ein Arzt berät bei gesundheitlichen Fragen.
Lagerung und Zugang
Nach § 10 KCanG muss Cannabis am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. Ein verschlossener Schrank oder ein sicherer Behälter ist eine einfache Vorsorge.
Auch beim Transport gilt Umsicht. Wer Cannabis unterwegs bei sich hat, sollte die Menge im Blick behalten, die für den jeweiligen Ort gilt. Ob und wie sich Kontrollen auswirken, hängt vom Einzelfall ab, weshalb eine Beratung sinnvoll ist, bevor man größere Mengen mitführt.
Aufbewahrung bei anderen Personen
Manche Menschen bitten Freunde oder Familienmitglieder, Cannabis für sie aufzubewahren. Wer das tut, sollte bedenken, dass eine Abgabe oder Weitergabe nach § 34 KCanG strafbar sein kann. Die Aufbewahrung für andere ist deshalb keine Kleinigkeit.
Wann die Mengen überschritten werden
Unterwegs sind mehr als 25 und bis zu 30 Gramm eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 KCanG), darüber ist der Besitz eine Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Am Wohnsitz gilt das für insgesamt mehr als 50 bis 60 Gramm und für mehr als 60 Gramm. Was im Einzelfall folgt, hängt von den Umständen ab. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht kann die Lage einordnen.
Was du konkret tun kannst
- Die Menge im Blick behalten: 25 Gramm allgemein, 50 Gramm am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
- Cannabis nicht an andere Personen weitergeben, auch nicht an Freunde.
- Den Besitz so aufbewahren, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang haben.
- Bei Fragen zu Mengen und Orten eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt fragen.
Besitz ohne Konsum ist im Rahmen der Grenzen erlaubt. Die Weitergabe bleibt dagegen ein eigenes, strafbares Thema.
Häufige Fragen
Darf ich Cannabis besitzen, wenn ich es gar nicht konsumiere?
Ja, im Rahmen der Grenzen. Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist der Besitz von bis zu 25 Gramm zum Eigenkonsum für Personen ab 18 Jahren erlaubt. Eine Pflicht, die Menge zu konsumieren, nennt der Wortlaut nicht. Die Grenze von 50 Gramm am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG für Blüten und Pflanzenmaterial.
Darf ich Cannabis für Freunde aufbewahren?
Erlaubt ist der Besitz zum Eigenkonsum. Cannabis für andere aufzubewahren deckt § 3 nicht ab, und die Weitergabe an andere bleibt strafbar, auch wenn du selbst nicht konsumierst (§ 34 KCanG). Im Zweifel sollte man die Menge gar nicht erst weitergeben.