Darf ich meine Wohnung für den Konsum anderer zur Verfügung stellen?
Wer seine Wohnung für den Konsum anderer öffnet, muss vor allem auf zwei Dinge achten: Es darf keine Weitergabe von Cannabis stattfinden, und Minderjährige dürfen dem Konsum nicht ausgesetzt werden. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt beides. Ob die Wohnung als Treffpunkt in Ordnung ist, hängt zudem vom Mietrecht und von der Hausordnung ab.
Konsum in der eigenen Wohnung
Der Verbotskatalog in § 5 KCanG betrifft den öffentlichen Konsum an bestimmten Orten und die Gegenwart von Minderjährigen. Eine Privatwohnung nennt dieser Katalog nicht. Wer Gäste in der eigenen Wohnung hat, die selbst konsumieren, bewegt sich deshalb zunächst nicht im Verbotsbereich des öffentlichen Konsums. Das gilt aber nur, solange keine Minderjährigen anwesend sind und keine Weitergabe stattfindet.
Weitergabe ist der entscheidende Punkt
Die Weitergabe von Cannabis ist nach § 34 KCanG strafbar. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wer Cannabis abgibt oder weitergibt, kann sich also strafbar machen, unabhängig davon, wo das geschieht. Die Wohnung schützt nicht vor dieser Vorschrift.
Wer Cannabis an andere verteilt, fällt unter § 34 KCanG, auch wenn es um einen gemeinsamen Abend geht. Verboten ist außerdem, Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 KCanG), und das ist strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG). Das kann zum Beispiel das Herumreichen eines Joints betreffen. Maßgeblich ist also das Verhalten der Beteiligten, auch in der eigenen Wohnung.
Minderjährige schützen
Gibt eine Person über 21 Jahren Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor (§ 34 Abs. 3 KCanG). Vorgesehen ist dann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Das ist ein Grund, Besuch sorgfältig auszuwählen.
Zusätzlich gilt das Verbot des Konsums in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren (§ 5 Abs. 1 KCanG). In einer Wohnung, in der Jugendliche ein- und ausgehen, ist das besonders wichtig. Mehr dazu erklärt der Ratgeber unter Darf ich in der Wohnung konsumieren, wenn Kinder zu Besuch sind?
Mietrecht und Hausordnung
Der Vermieter kann im Mietvertrag Regeln zur Nutzung der Wohnung festlegen. Dazu kann der Umgang mit Besuch, Lärm und Gerüchen gehören. Solche Regeln gelten zusätzlich zum Gesetz. Wer Gäste regelmäßig empfängt, sollte deshalb die Mietregeln kennen. Bei Streit hilft der Mieterverein.
Wer Gäste einlädt, trägt Verantwortung
Gastgeberinnen und Gastgeber tragen eine besondere Verantwortung. Sie sollten wissen, wer ihre Gäste sind, und darauf achten, dass Minderjährige keinen Zugang zum Konsum haben. Sie sollten außerdem nicht zusehen, wie Gäste Cannabis an Dritte weitergeben. Ein offenes Wort ist in solchen Situationen oft der beste Weg.
Was als Weitergabe gilt
Das Gesetz spricht von Abgeben und Weitergeben. Wer Cannabis einem anderen übergibt, verschenkt oder gegen eine Gegenleistung überlässt, fällt damit unter die Strafvorschrift des § 34 KCanG. Ob im konkreten Fall eine Weitergabe vorliegt, entscheidet die Justiz im Einzelfall. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht kann das einordnen.
Im Zweifel gilt deshalb: Jede Übergabe von Cannabis an andere sollte vorab gut überlegt sein, weil sie unter § 34 KCanG fallen kann.
Gastgeber im Alltag
Wer regelmäßig Gäste empfängt, sollte eine klare Linie festlegen. Sinnvoll sind drei Absprachen: Cannabis wird nicht an Dritte übergeben, Minderjährige sind nicht anwesend, und der Konsum stört die Hausgemeinschaft nicht. Solche Absprachen schützen den Gastgeber und die Gäste.
Wer Cannabis mitbringt, muss sich ebenfalls an § 34 KCanG halten, wenn er es an andere weitergibt. Der Gastgeber sollte deshalb gemeinsam mit seinen Gästen klären, wie Cannabis in der Wohnung gehandhabt wird.
Gesundheit und Schutz der Gäste
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Wer Gäste einlädt, sollte deshalb auch ihre Gesundheit im Blick behalten. Bei gesundheitlichen Problemen gehört eine Ärztin oder ein Arzt an die erste Stelle.
Was du konkret tun kannst
- Vor einer Einladung prüfen, ob Minderjährige anwesend sein könnten.
- Klar machen, dass Cannabis nicht an Dritte weitergegeben wird.
- Den Mietvertrag und die Hausordnung auf Regeln zu Besuch durchsehen.
- Bei Unsicherheit über Strafbarkeit eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Strafrecht fragen.
Wer die Wohnung teilt, sollte Grenzen früh festlegen. Dann entstehen weniger Probleme, und Minderjährige bleiben geschützt.
Häufige Fragen
Ist es strafbar, wenn Gäste in meiner Wohnung Cannabis konsumieren?
Der Konsum in der eigenen Wohnung ist im Verbotskatalog des § 5 KCanG nicht genannt. Strafbar wird es aber, wenn Cannabis an andere abgegeben oder weitergegeben wird (§ 34 KCanG). Außerdem ist der Konsum in Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten. Im Zweifel hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht.
Was gilt, wenn Jugendliche in der Wohnung sind?
Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Die Weitergabe an Jugendliche ist strafbar, und bei einem Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall drohen nach § 34 KCanG höhere Strafen. Gastgeber sollten deshalb Minderjährige konsequent fernhalten.