Wie läuft das Erlaubnisverfahren in Sachsen ab und was kostet es?
Stand: Juni 2026. In Sachsen entscheidet die Landesdirektion Sachsen über Erlaubnisse für Anbauvereinigungen, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller sachlich vollständigen Antragsunterlagen. Zuständig ist das Referat 56 (Konsumcannabis). Die Gebühren richten sich nach der Seite der Landesdirektion (Stand 25. Juni 2026) nach dem tatsächlichen Aufwand für Prüfung, Begehung und Antragsgespräch.
Der Ablauf in vier Schritten
Die Landesdirektion nennt für den Antrag zwei Wege: online über Amt24 oder als PDF per E-Mail. Je Vorstandsmitglied und vertretungsberechtigter Person verlangt sie ein Führungszeugnis und eine Gewerbezentralregisterauskunft, jeweils nicht älter als drei Monate. Dazu kommen das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Abs. 6 KCanG) und die Nachweise zum Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG).
Das Verfahren folgt dem Konsumcannabisgesetz (KCanG). Es lässt sich in vier Schritte gliedern:
- Du stellst den Antrag bei der Landesdirektion. Er ist schriftlich oder elektronisch einzureichen.
- Der Antrag enthält alle Angaben und Nachweise, die § 11 Abs. 4 KCanG verlangt. Er ist in deutscher Sprache abzufassen.
- Die Landesdirektion prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit.
- Liegen alle sachlich vollständigen Unterlagen vor, entscheidet die Behörde nach Prüfung der Unterlagen, einer Begehung vor Ort und einem Antragsgespräch innerhalb von drei Monaten. Sie kann die Erlaubnis mit Auflagen verbinden oder versagen (Frist nach § 11 Abs. 5 KCanG).
Die Frist beginnt also erst mit der Vollständigkeit der Unterlagen. Wer nachreicht, verschiebt den Beginn der Frist.
Was der Antrag enthalten muss
Die Liste der Angaben steht in § 11 Abs. 4 KCanG. Sie umfasst die Angaben zur Vereinigung und die Nachweise, die die Behörde für die Prüfung braucht. Die Liste steht im Gesetz selbst, deshalb solltest du sie vor dem Antrag vollständig lesen. Ein Antrag mit fehlenden Angaben hält das Verfahren auf, weil die Frist erst mit der Vollständigkeit läuft.
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen (§ 11 Abs. 4 KCanG). Die Sprache ist Deutsch.
Was das Verfahren kostet
Die Gebühren richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand für die Prüfung, die Begehung vor Ort und das Antragsgespräch. Die Landesdirektion nennt die Gesamtkosten auf ihrer Seite. Beträge können sich ändern, deshalb lohnt vor dem Antrag ein Blick dorthin oder eine Frage an das Referat 56.
Was die Erlaubnis verpflichtet
Eine erteilte Erlaubnis verpflichtet die Vereinigung zu einem Präventionsbeauftragten, den der Vorstand ernennt (§ 23 Abs. 4 KCanG). Außerdem muss sie ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG).
Wer Mitglied werden kann
Mitglied kann nur werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist und in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 16 Abs. 1 und Abs. 4 KCanG). Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Eine Vereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG).
Was außerhalb eines Vereins gilt
Ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bei Blüten bis zu 50 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Eigenanbau ist auf höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig begrenzt (§ 9 Abs. 1 KCanG).
Prävention im Verfahren
Der Jugendschutz beginnt bei der Frage, wer Zugang zu einem Verein hat. Auf dem befriedeten Besitztum einer Vereinigung haben Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt (§ 23 Abs. 1 KCanG). Konsum ist in Schulen, auf Kinderspielplätzen und in Kinder- und Jugendeinrichtungen verboten, auch in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG).
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Konsum kann diese Entwicklung beeinflussen. Ein Konzept zum Gesundheitsschutz, wie es das Gesetz verlangt, setzt genau hier an.
Worauf du beim Antrag achten solltest
Die Frist läuft erst, wenn alle sachlich vollständigen Unterlagen vorliegen. Fehlt eine Angabe nach § 11 Abs. 4 KCanG, kann die Behörde den Antrag nicht abschließend prüfen. Die Liste im Gesetz hilft beim Zusammenstellen, weil sie alle Pflichtangaben nennt.
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und in deutscher Sprache abzufassen. Unterlagen in einer anderen Sprache sollte man vorab übersetzen lassen, damit die Frist nicht unnötig verschoben wird.
Was nach der Erlaubnis gilt
Nach der Erteilung bleiben die Pflichten bestehen. Der Vorstand ernennt einen Präventionsbeauftragten, und das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept ist vorgeschrieben (§ 23 Abs. 4 und Abs. 6 KCanG). Der Jugendschutz gehört damit von Anfang an zum Verein.
Was Eltern im Umfeld eines Vereins wissen sollten
Auf dem befriedeten Besitztum einer Vereinigung haben Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt (§ 23 Abs. 1 KCanG). Die Grenze ist klar und lässt sich leicht erklären.
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) nennt das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase. Wer Fragen zu Konsum und Kindern hat, findet bei der Nummer gegen Kummer ein Elterntelefon unter 0800 111 0 550.
Was nach Eingang der Unterlagen passiert
Sobald die Landesdirektion alle sachlich vollständigen Unterlagen hat, läuft die Drei-Monats-Frist. Bis zur Entscheidung kann die Behörde weitere Fragen stellen. Wer schnell antwortet, hält das Verfahren in Bewegung.
Ob eine Erlaubnis erteilt wird, hängt von den Angaben und Nachweisen ab, die das Gesetz verlangt (§ 11 KCanG). Die Entscheidung trifft die Behörde auf dieser Grundlage.
Was du jetzt tun kannst
- Den Antrag vollständig vorbereiten, bevor du ihn einreichst, damit die Drei-Monats-Frist früh beginnt.
- Die Gebühren auf der Seite der Landesdirektion nachlesen.
- Bei Rückfragen das Referat 56 (Konsumcannabis) der Landesdirektion Sachsen kontaktieren.
- Bei Fragen zum eigenen Konsum die Sucht und Drogen Hotline anrufen: 01806 313031.
Bei Einzelfragen zu Strafe, Besitz oder Führerschein hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Mehr zu Prävention findest du auf der Jugendschutz-Seite. Zu Sachsen-Anhalt siehe den Artikel zu Sachsen-Anhalt, der eine andere Behörde nennt.
Häufige Fragen
Wie lange dauert das Erlaubnisverfahren in Sachsen?
Die Landesdirektion Sachsen entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller sachlich vollständigen Antragsunterlagen. Die Frist beginnt also erst, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Was kostet das Verfahren in Sachsen?
Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand für Prüfung, Begehung vor Ort und Antragsgespräch. Die Landesdirektion nennt die Gesamtkosten auf ihrer Seite (Stand 25. Juni 2026).
Welche Stelle ist in Sachsen zuständig?
Zuständig ist die Landesdirektion Sachsen, Referat 56 (Konsumcannabis). Der Antrag muss die Angaben nach § 11 Abs. 4 KCanG enthalten.