Welche Anbauvereinigungen sind in Hamburg zugelassen?
Stand: Oktober 2026. Die zugelassenen Anbauvereinigungen in Hamburg führt das Bezirksamt Hamburg-Altona in einer Liste als PDF. Die Liste umfasst Vereinigungen, die eine Anbauerlaubnis dieses Bezirksamts haben. Ein Stand-Datum nennt die Seite nicht. Deshalb nennt dieser Artikel keine Anzahl. Er zeigt den Weg zur Liste und die Regeln, die für alle Vereinigungen gelten.
Wo die Liste steht
Die Hamburger Seiten zum Verbraucherschutz auf hamburg.de verlinken die Liste der zugelassenen Anbauvereinigungen als PDF-Datei mit dem Namen Whitelist. Die führende Stelle ist das Bezirksamt Hamburg-Altona, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt. Wer eine Vereinigung sucht, öffnet die Liste dort und prüft, ob der Name darin steht.
Die Liste zeigt nur, dass eine Erlaubnis erteilt wurde. Ob eine Vereinigung neue Mitglieder aufnimmt, steht dort nicht. Diese Auskunft gibt der Verein selbst, nach seiner Satzung.
Was eine Erlaubnis in Hamburg bedeutet
Nach § 11 Abs. 1 KCanG bedarf der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe an Mitglieder einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. In Hamburg ist das Bezirksamt Hamburg-Altona zuständig. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und muss die Angaben und Nachweise nach § 11 Abs. 4 KCanG enthalten. Ohne Erlaubnis darf eine Gruppe nicht gemeinschaftlich anbauen und an Mitglieder abgeben.
Eine Erlaubnis verpflichtet die Vereinigung zu einem Präventionsbeauftragten, den der Vorstand ernennt (§ 23 Abs. 4 KCanG). Die Vereinigung muss außerdem ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG).
Wer Mitglied werden kann
Mitglied einer Anbauvereinigung kann nur werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist und in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 16 Abs. 1 und Abs. 4 KCanG). Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Eine Vereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG).
Wer die Vereinigung wechseln will, prüft vorher die Satzung. Dort stehen Aufnahme, Beiträge und Mitwirkung. Die Satzung des jeweiligen Vereins regelt diese Punkte, nicht das Gesetz.
Was auch ohne Verein gilt
Die Liste ändert nichts an den Regeln für den privaten Besitz. Ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bei Blüten bis zu 50 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG).
Eigenanbau ist auf höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig begrenzt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Konsum in Schulen, auf Kinderspielplätzen und in Kinder- und Jugendeinrichtungen ist verboten, auch in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG).
Prävention in der Stadt
In Städten fällt Konsum schnell in den Blick von Kindern und Jugendlichen. Das Gesetz verbietet deshalb Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5 Abs. 2 KCanG). Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist darauf hin, dass das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase ist. Wer Jugendliche berät, kann dort ansetzen.
Eine Minderjährige oder ein Minderjähriger hat keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum einer Vereinigung (§ 23 Abs. 1 KCanG).
Wo du weitere Auskunft bekommst
Die Liste steht auf hamburg.de, der Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de. Für Fragen zu einer bestimmten Vereinigung ist das Bezirksamt Hamburg-Altona zuständig. Für Fragen zum eigenen Konsum hilft die Sucht und Drogen Hotline.
Was Mitglieder vor dem Beitritt prüfen sollten
Die Liste sagt, dass eine Erlaubnis vorliegt. Vor einem Beitritt lohnt ein Blick in die Satzung, in der Aufnahme, Beiträge und Mitwirkung geregelt sind. Außerdem sollte man wissen, dass eine Person nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein darf (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Wer die Vereinigung wechseln will, sollte die alte Mitgliedschaft vorher beenden, weil eine Person nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein darf. Für den Einstieg gelten die Altersgrenze von 18 Jahren und die Bedingung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland (§ 16 Abs. 1 und Abs. 4 KCanG).
Prävention im Umfeld von Vereinen
Konsum im Umfeld von Schulen, Kinderspielplätzen und Jugendeinrichtungen ist verboten (§ 5 Abs. 2 KCanG). Eltern und Lehrkräfte können das im Gespräch aufgreifen, bevor eine Situation entsteht.
Die Sucht und Drogen Hotline hilft auch dann, wenn man zunächst nur wissen will, wo man vor Ort Beratung findet.
Was ein Bezirksamt von einem Landesamt unterscheidet
In Hamburg führt ein Bezirksamt die Erlaubnis, in anderen Ländern übernimmt ein Landesamt oder ein Regierungspräsidium diese Aufgabe. Die Zuständigkeit folgt der Landesorganisation. Wer in einem anderen Bundesland nachfragt, muss deshalb die dort zuständige Stelle finden.
Für alle Länder gilt dieselbe Grundlage im Bundesrecht. Der Antrag, die Angaben und die Pflichten zu Prävention und Jugendschutz sind im KCanG geregelt (§ 11 und § 23 KCanG).
Was du jetzt tun kannst
- Die Liste auf hamburg.de öffnen und den Namen der Vereinigung prüfen.
- Beim Bezirksamt Hamburg-Altona nach dem Stand der Liste fragen, weil die Seite kein Datum nennt.
- Die Satzung der Vereinigung lesen, bevor du beitrittst.
- Bei Fragen zum eigenen Konsum die Sucht und Drogen Hotline anrufen: 01806 313031.
Bei Einzelfragen zu Strafe oder Besitz hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Mehr zu Prävention und Jugendschutz findest du auf der Jugendschutz-Seite. Zur Lage in anderen Ländern siehe den Artikel zu Niedersachsen.
Häufige Fragen
Wo finde ich die Liste der zugelassenen Anbauvereinigungen in Hamburg?
Die Liste steht als PDF auf hamburg.de in den Seiten zum Verbraucherschutz. Sie wird vom Bezirksamt Hamburg-Altona geführt und umfasst Vereinigungen mit einer Anbauerlaubnis dieses Bezirksamts.
Welches Amt erteilt die Anbauerlaubnis in Hamburg?
Zuständig ist das Bezirksamt Hamburg-Altona, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und muss die Angaben nach § 11 Abs. 4 KCanG enthalten.
Darf ich in Hamburg ohne Verein Cannabis anbauen?
Ja, im Rahmen des Eigenanbaus. Erlaubt sind höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Was daraus entsteht, darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG).