Seit wann gibt es in Baden-Württemberg genehmigte Cannabis-Clubs?
Stand: November 2024. Seit November 2024 gibt es in Baden-Württemberg genehmigte Anbauvereinigungen. Das Regierungspräsidium Freiburg erteilte laut Meldung des Sozialministeriums vom 19. November 2024 die ersten zwei Erlaubnisse, eine für einen Verein in Achern und eine für einen Verein in Mannheim. Die Behörde ist für das ganze Land zuständig. Aktuelle Zahlen erfragt man deshalb direkt beim Regierungspräsidium Freiburg.
Die ersten Erlaubnisse im November 2024
Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat die ersten Erlaubnisse in einer Pressemitteilung bekanntgegeben. Die Pressemitteilung stammt vom 19. November 2024. Beim Regierungspräsidium Freiburg lagen zu diesem Zeitpunkt 66 weitere Anträge vor. Für die Überwachung der Vereinigungen ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig. Der Minister sprach in der Meldung davon, dass nun die ersten Genehmigungen im Land vorliegen.
Die Pressemitteilung nennt keine aktuellen Zahlen. Wer den heutigen Stand wissen will, fragt deshalb beim Regierungspräsidium nach.
Wer in Baden-Württemberg entscheidet
Das Regierungspräsidium Freiburg ist die Erlaubnisbehörde für das ganze Land. Es erteilt die Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Anbau und zur Weitergabe an Mitglieder nach § 11 Abs. 1 KCanG. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und muss die Angaben und Nachweise nach § 11 Abs. 4 KCanG enthalten, in deutscher Sprache.
Wer einen Verein gründen will, sollte die Angaben des Gesetzes vor der Antragstellung vollständig lesen. Die Liste steht im Gesetz selbst.
Was eine Erlaubnis für Mitglieder bedeutet
Mitglied einer Anbauvereinigung kann nur werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist und in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 16 Abs. 1 und Abs. 4 KCanG). Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Eine Vereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Gemeinschaftlich angebaut wird nur von Mitgliedern (§ 17 Abs. 1 KCanG).
Pflichten der Vereinigung
Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Die Vereinigung muss zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen und dafür ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 4 und Abs. 6 KCanG). Diese Pflichten gelten für jede Vereinigung, egal in welchem Land sie liegt.
Was auch ohne Verein gilt
Ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bei Blüten bis zu 50 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Eigenanbau ist auf höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig begrenzt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG).
Prävention und Jugendschutz
Auf dem befriedeten Besitztum einer Vereinigung haben Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt (§ 23 Abs. 1 KCanG). Konsum ist in Schulen, auf Kinderspielplätzen und in Kinder- und Jugendeinrichtungen verboten, auch in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG).
Nach Angaben des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) befindet sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase. Konsum kann diese Entwicklung beeinflussen. Wer junge Menschen begleitet, sollte das erklären können.
Was sich mit den ersten Erlaubnissen verändert hat
Seit den ersten Erlaubnissen gilt für Vereine im Land derselbe Maßstab wie im Bund. Gemeinschaftlicher Anbau und die Weitergabe an Mitglieder brauchen eine Erlaubnis (§ 11 Abs. 1 KCanG).
Ein Antrag braucht vollständige Unterlagen, bevor die Behörde entscheiden kann. Fehlt eine Angabe nach § 11 Abs. 4 KCanG, verzögert sich das Verfahren. Wer Unterlagen vorbereitet, prüft deshalb vorab die Liste im Gesetz.
Was Mitglieder in Baden-Württemberg beachten sollten
Mitglied wird nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 16 Abs. 1 und Abs. 4 KCanG). Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Die Satzung regelt Aufnahme, Beiträge und Mitwirkung. Wer beitreten will, liest sie vorher und fragt nach, wie die Abgabe organisiert ist.
Prävention im Südwesten
Der Jugendschutz gilt im ganzen Land gleich. Auf dem befriedeten Besitztum haben Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt (§ 23 Abs. 1 KCanG). Konsum in Schulen, auf Spielplätzen und in Jugendeinrichtungen bleibt verboten (§ 5 Abs. 2 KCanG).
Das BIÖG weist darauf hin, dass das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase ist. Wer junge Menschen begleitet, kann das im Gespräch erklären.
Eine erste Erlaubnis sagt nichts über die Größe eines Vereins oder seine Arbeit. Wer den Stand im Land wissen will, fragt beim Regierungspräsidium Freiburg nach, weil es die landesweit zuständige Stelle ist.
Wer in Baden-Württemberg Auskunft gibt
Die Auskunft zu einzelnen Vereinen erteilt das Regierungspräsidium Freiburg. Allgemeine Fragen zum Gesetz beantwortet der Gesetzestext selbst, abrufbar auf gesetze-im-internet.de.
Die Erlaubnis erteilt das Regierungspräsidium nach § 11 KCanG. Pflichten wie der Präventionsbeauftragte gelten auch im Südwesten (§ 23 Abs. 4 KCanG).
Was du jetzt tun kannst
- Beim Regierungspräsidium Freiburg den aktuellen Stand der Erlaubnisse erfragen.
- Die Satzung einer Vereinigung lesen, bevor du Mitglied wirst.
- Bei Fragen zum eigenen Konsum die Sucht und Drogen Hotline anrufen: 01806 313031.
Bei Einzelfragen zu Strafe, Besitz oder Führerschein hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Hintergründe zu Präventionsfragen findest du auf der Jugendschutz-Seite. Zum Stand in anderen Ländern siehe den Artikel zu Hessen und den Bereich Aktuelles und Rechtsentwicklung.
Häufige Fragen
Seit wann gibt es genehmigte Cannabis-Clubs in Baden-Württemberg?
Seit November 2024. Das Regierungspräsidium Freiburg erteilte laut Meldung des Sozialministeriums vom 19. November 2024 die ersten zwei Erlaubnisse, nach Angaben des Sozialministeriums Baden-Württemberg.
Welche Behörde erteilt die Erlaubnis in Baden-Württemberg?
Das Regierungspräsidium Freiburg ist die landesweit zuständige Erlaubnisbehörde für Anbauvereinigungen. Den Antrag stellst du dort schriftlich oder elektronisch.
Wie viele Clubs gibt es heute in Baden-Württemberg?
Die Pressemitteilung von November 2024 nennt keine aktuellen Zahlen. Den aktuellen Stand erfragst du beim Regierungspräsidium Freiburg.
Quellen
- Sozialministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung: erste Erlaubnisse für Cannabis-Social-Clubs
- KCanG § 11 Erlaubnis
- KCanG § 16 Anbauvereinigungen, Mitglieder
- KCanG § 17 Anbau
- KCanG § 23 Pflichten der Anbauvereinigung
- KCanG § 3 Besitz
- KCanG § 5 Konsumverbote
- KCanG § 9 Eigenanbau
- BIÖG: Gefahren für Jugendliche
- Sucht und Drogen Hotline