Wie viele Anbauvereinigungen hat Sachsen genehmigt?
Stand: Oktober 2026. Die Landesdirektion Sachsen hat in einer Mitteilung vom 25. Juni 2026 Zahlen zu den Erlaubnissen für Anbauvereinigungen veröffentlicht. Für 2026 weist die Tabelle mit Stand Q2/2026 fünf Erlaubnisse aus: zwei in der Stadt Chemnitz, zwei in der Stadt Leipzig und eine im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge; alle übrigen Landkreise stehen bei null. Für die Jahre 2024 und 2025 zusammen sind es 24 Erlaubnisse, ohne Aufteilung nach Jahren oder Quartalen. Die Zahlen stammen aus den Statistiktabellen auf der Seite der Behörde und sind mit dem Stand der jeweiligen Quartale zu lesen.
Was sind Anbauvereinigungen?
Anbauvereinigungen sind nach § 1 Nr. 13 KCanG eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Ihr Zweck ist der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an Mitglieder. Ein Verein, der dafür gegründet wird, darf also keinen Gewinn für den Verkauf erwirtschaften. Im Alltag heißen sie oft Cannabis Social Clubs.
Die Zahlen im Überblick
- 2026: fünf Erlaubnisse, laut Statistik für Sachsen mit Stand Q2/2026.
- Jahre 2024 und 2025 zusammen: 24 Erlaubnisse, laut Statistik für Sachsen 2024 bis 2025.
- Mitteilung der Landesdirektion Sachsen: 25. Juni 2026.
Die Tabellen weisen die Erlaubnisse getrennt aus. Eine Gesamtsumme über alle Zeiträume ergibt sich daraus nicht unmittelbar, weil die Tabellen die Zeiträume getrennt ausweisen. Wer die Zahlen zitiert, sollte deshalb den jeweiligen Zeitraum nennen.
Wer erteilt die Erlaubnis?
Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, braucht nach § 11 Abs. 1 KCanG eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Landesdirektion Sachsen hat diese Zahlen öffentlich gemacht. Wer im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach dem Landesrecht und sollte bei der jeweiligen Behörde erfragt werden.
Was der Antrag verlangt
Der Antrag auf Erlaubnis ist nach § 11 Abs. 4 KCanG schriftlich oder elektronisch zu stellen. Er muss die Angaben und Nachweise in deutscher Sprache enthalten, die das Gesetz vorschreibt. Dazu gehören Angaben zur Vereinigung und zu ihrem Vorstand, die geschätzte Mitgliederzahl, die Lage des abgeschlossenen Geländes, Führungszeugnisse, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sowie das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. Wer gründen möchte, sollte diese Liste früh abarbeiten.
Was die Behörde prüft
Die Zahl der Erlaubnisse hängt von den Anträgen ab und auch von der Prüfung der Unterlagen. Eine Erlaubnis setzt voraus, dass die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, und die Behörde prüft das im Einzelfall. Wer einen Antrag stellt, sollte deshalb mit Wartezeiten rechnen und die Unterlagen vollständig einreichen. Den Ablauf einer Gründung erklärt der Beitrag zur Ablehnung einer Gründung.
Abstände und Standort
Die Standortfrage ist für viele Gründungen entscheidend. Nach § 12 KCanG darf eine Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn der Standort in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt. Dieser Abstand ist eine der häufigsten Hürden und wird im Beitrag zum Abstand von 200 Metern genauer erklärt.
Was für Mitglieder wichtig ist
Für Mitglieder bedeutet die Zahl der Erlaubnisse vor allem, dass ein Verein nur mit Erlaubnis arbeiten darf. Wer Mitglied werden möchte, sollte prüfen, ob der Verein eine gültige Erlaubnis hat. Der Ablauf einer Aufnahme ist im Beitrag zur Mitgliedschaft und Aufnahme beschrieben. Mitglieder dürfen Cannabis nur zum Eigenkonsum erhalten, und Mitglied sein darf nur, wer 18 Jahre alt ist.
Jugendschutz und Prävention
Anbauvereinigungen dürfen Personen unter 18 Jahren nach § 23 Abs. 1 KCanG keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren. Außerdem müssen sie nach § 23 Abs. 6 KCanG ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen und einen Präventionsbeauftragten benennen. Die Themenseite Prävention und Jugendschutz bündelt dazu die Grundlagen.
Wie sich die Zahlen einordnen lassen
Fünf Erlaubnisse für 2026 mit Stand Q2 und 24 in den Jahren 2024 und 2025 zusammen zeigen die Größenordnung. Die Seite nennt erteilte Erlaubnisse, keine Anträge und keine Ablehnungen und auch nicht die Zahl der Mitglieder. Ob die Zahl für 2026 nur das zweite Quartal oder das Jahr bis dahin meint, geht aus der Tabelle nicht hervor. Wer die Zahlen vergleicht, sollte den gleichen Zeitraum und den gleichen Begriff zugrunde legen.
Was eine Erlaubnis für Mitglieder bedeutet
Eine erteilte Erlaubnis zeigt, dass die Behörde die Voraussetzungen des Gesetzes im Einzelfall geprüft hat. Mitglieder profitieren davon, weil der Verein dann unter den Regeln des KCanG arbeitet. Die Pflichten zu Jugend- und Gesundheitsschutz gelten für den Verein laufend. Wer eine Mitgliedschaft erwägt, sollte deshalb die Satzung und den Erlaubnisbescheid kennen.
Wo sich Gründungswillige informieren können
Die zuständige Behörde des Landes ist die erste Anlaufstelle für Fragen zum Verfahren. Dort erfährst du, welche Unterlagen nötig sind und welcher Zeitplan gilt. Eine Beratung kann bei der Standortwahl helfen, denn der Abstand zu Schulen und Einrichtungen spielt eine zentrale Rolle. Notiere dir Fragen, bevor du den Termin wahrnimmst.
Was du jetzt tun kannst
- Lies die Statistik mit ihrem Zeitraum, bevor du Zahlen weitergibst.
- Prüfe bei einem Verein, ob eine gültige Erlaubnis vorliegt.
- Frag die zuständige Behörde nach dem aktuellen Verfahren, wenn du gründen willst.
Häufige Fragen
Wie viele Anbauvereinigungen hat Sachsen genehmigt?
Die Landesdirektion Sachsen weist auf ihrer Seite vom 25. Juni 2026 für 2026 mit Stand Q2/2026 fünf Erlaubnisse aus. Für die Jahre 2024 und 2025 zusammen nennt die Statistik 24 Erlaubnisse. Die Zahlen beziehen sich auf die jeweiligen Zeiträume und sind getrennt auszuweisen.
Welche Angaben braucht der Antrag auf Erlaubnis?
Der Antrag ist nach § 11 Abs. 4 KCanG schriftlich oder elektronisch zu stellen und enthält Angaben und Nachweise in deutscher Sprache. Dazu zählen Angaben zur Vereinigung, zum Vorstand, zur Mitgliederzahl und zum Gelände sowie Führungszeugnisse, die nicht älter als drei Monate sein dürfen. Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept gehört ebenfalls dazu.