Wie wird die Mitwirkung der Mitglieder nachgewiesen?
Das Gesetz verlangt die Mitwirkung der Mitglieder, schreibt aber keine bestimmte Form für ihren Nachweis vor. Die Mitglieder haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau aktiv mitzuwirken. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie beim Anbau und bei unmittelbar damit verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG). Wie der Verein das festhält, entscheidet er innerhalb des gesetzlichen Rahmens selbst, meist in Satzung oder interner Ordnung. Die Behörde prüft, ob der Verein die Vorgaben einhält. Dieser Artikel zeigt, was das Gesetz regelt und was ein Verein sinnvoll dokumentiert.
Was das Gesetz zur Mitwirkung vorgibt
In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG). Die Mitglieder müssen aktiv mitwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG). Geringfügig Beschäftigte dürfen mit Tätigkeiten, die unmittelbar mit Anbau oder Weitergabe verbunden sind, nur befasst werden, wenn sie Mitglieder sind. Sonstige entgeltlich Beschäftigte und Nichtmitglieder dürfen nur Tätigkeiten ausführen, die nicht unmittelbar damit verbunden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KCanG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 12, 13 und 13a KCanG). Anbauvereinigungen, die Vereine sind, müssen in ihrer Satzung außerdem eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorsehen (§ 16 Abs. 5 KCanG).
Warum ein Nachweis sinnvoll ist
Der Verein muss gegenüber der Behörde gewährleisten, dass er die Vorgaben des Gesetzes einhält (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 KCanG). Die Behörde kontrolliert regelmäßig und anlassbezogen (§ 27 Abs. 1 KCanG), darf alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger einsehen (§ 28 Abs. 2 KCanG) und kann Unterlagen und Informationen anfordern (§ 28 Abs. 3 KCanG). Mitglieder, Vertretungsberechtigte und Beschäftigte müssen Auskünfte erteilen (§ 29 Abs. 2 KCanG). Eine nachvollziehbare Dokumentation der Mitwirkung hilft dem Verein, die Gemeinschaftlichkeit des Anbaus zu belegen. Gegenüber den Mitgliedern schafft sie Klarheit darüber, wer welche Aufgaben übernimmt.
Wer die Form festlegt
Die Form legt der Verein fest. Das geschieht in der Satzung oder in internen Regeln, die für alle Mitglieder gelten. Die Satzung regelt das Verhältnis des Vereins zu den Mitgliedern, und die Grundlagen des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB) bilden den Rahmen. Eine bundesweit einheitliche Nachweisform gibt es nicht. Ob die zuständige Behörde im Einzelfall Vorgaben macht, erfragt der Verein dort, etwa im Rahmen von Auflagen (§ 13 Abs. 4 KCanG).
Was ein Verein dokumentieren kann
- welche Aufgaben ein Mitglied übernommen hat und wann,
- Einsätze oder Stunden, sofern die Satzung sie vorsieht,
- eine schriftliche Bestätigung des Mitglieds über seine Pflichten,
- die Anwesenheit bei Anbau- und Erntetätigkeiten, soweit organisatorisch möglich.
Welche dieser Angaben der Verein verlangt, legt er fest. Wichtig ist, dass sie nachvollziehbar und aufbewahrt sind. Personenbezogene Daten sind dabei datenschutzkonform zu behandeln. Gesetzlich vorgeschrieben ist dagegen die Dokumentation der Mengen und Weitergaben (§ 26 Abs. 1 KCanG), die fünf Jahre aufzubewahren ist (§ 26 Abs. 2 KCanG).
Typische Formen der Mitwirkung
Die Mitwirkung kann unterschiedlich aussehen: Pflege der Pflanzen, Ernte, Trocknung, Mitarbeit bei der Weitergabe oder in der Verwaltung. Das Gesetz hebt die eigenhändige Mitwirkung beim Anbau und den unmittelbar damit verbundenen Tätigkeiten hervor (§ 17 Abs. 2 KCanG). Ein gutes Nachweissystem erfasst, wer was übernommen hat, ohne jede Kleinigkeit festzuhalten. Eine Liste mit Name, Aufgabe und Datum reicht vielen Vereinen, sofern sie vollständig geführt wird.
Wenn die Mitwirkung nicht klappt
Bringt sich ein Mitglied kaum ein, sollte der Verein das früh ansprechen. Welche Folgen eine dauerhaft fehlende Mitwirkung hat, sollte die Satzung regeln, und diese Regeln gehören vorab allen Mitgliedern erklärt. Das Gesetz verpflichtet Mitglieder zur aktiven Mitwirkung, nennt aber keine Mindeststundenzahl.
Was Mitglieder tun sollten
Lass dir deine Mitwirkung schriftlich bestätigen, wenn der Verein das anbietet. Frag nach, welche Form der Nachweis hat und wo er gespeichert wird. Halte deine Einsätze für dich selbst fest, damit du den Überblick behältst.
Die Grundlagen zum gemeinschaftlichen Eigenanbau erklärt Was bedeutet gemeinschaftlicher Eigenanbau im Club? Wer im Club selbst anbauen darf, beantwortet Wer darf im Club selbst Cannabis anbauen? Die Pflichten zur Mitwirkung beschreibt Muss man im Club selbst beim Anbau mithelfen? Das Mindestalter erklärt Dürfen Jugendliche Mitglied in einem Club werden? Allgemeine Informationen bietet der Themenbereich Anbauvereinigungen und Clubs.
Häufige Fragen
Wer darf im Cannabis Club Cannabis anbauen?
Cannabis darf in Anbauvereinigungen nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG), und die Mitglieder müssen aktiv mitwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG). Nichtmitglieder und sonstige entgeltlich Beschäftigte dürfen nur Tätigkeiten ausführen, die nicht unmittelbar mit Anbau oder Weitergabe verbunden sind.
Wie kann ich meine Mitwirkung im Club nachweisen?
Das Gesetz schreibt keine Form vor. Lass dir Aufgaben und Einsätze nach den Regeln deines Vereins bestätigen und halte sie für dich fest. Frag den Vorstand, welche Form gilt und wo die Angaben gespeichert werden.
Quellen
- KCanG § 11 Erlaubnispflicht
- KCanG § 13 Inhalt der Erlaubnis
- KCanG § 16 Mitgliedschaft
- KCanG § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 27 Maßnahmen der behördlichen Überwachung
- KCanG § 28 Befugnisse der Behörden zur Überwachung
- KCanG § 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften