Anbauvereinigungen und Clubs · Gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe

Was gehört in das Mitwirkungskonzept für den Anbau?

Häufige Fragen

Muss ein Mitglied im Club selbst mitarbeiten?

Ja. Die Mitglieder haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau aktiv mitzuwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG). Eine aktive Mitwirkung liegt insbesondere vor, wenn Mitglieder eigenhändig mitarbeiten. Wie viel Zeit das konkret umfasst, regelt die Satzung des Vereins.

Dürfen Nichtmitglieder im Anbau mitarbeiten?

Nur eingeschränkt. Nichtmitglieder dürfen nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die nicht unmittelbar mit dem Eigenanbau oder der Weitergabe verbunden sind (§ 17 Abs. 1 KCanG). Geringfügig Beschäftigte dürfen unmittelbar verbundene Tätigkeiten nur übernehmen, wenn sie Mitglieder sind.

Wer prüft das Mitwirkungskonzept?

Die zuständige Behörde entscheidet über die Erlaubnis auf Grundlage des Antrags (§ 11 KCanG) und kontrolliert den Betrieb regelmäßig (§ 27 Abs. 1 KCanG). Frag dort frühzeitig, welche Nachweise sie zur Mitwirkung erwartet. Die verbindliche Auskunft kommt von der Behörde.

Quellen

  1. KCanG § 11 Erlaubnispflicht
  2. KCanG § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau
  3. KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz in Anbauvereinigungen
  4. KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
  5. KCanG § 36 Bußgeldvorschriften

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