Was gehört in das Mitwirkungskonzept für den Anbau?
Ein Mitwirkungskonzept beschreibt, wie die Mitglieder einer Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Anbau tatsächlich mitarbeiten, wer welche Aufgaben übernimmt und wie das Ganze überwacht wird. Das Gesetz verlangt diese Mitwirkung ausdrücklich. Die Mitglieder haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung liegt insbesondere vor, wenn Mitglieder beim Anbau und bei den unmittelbar damit verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG).
Was das Gesetz zur Mitwirkung sagt
Die Regel steht in § 17 KCanG und hat zwei Seiten. Zum einen darf Cannabis in Anbauvereinigungen nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG). Zum anderen gilt eine Abstufung für Beschäftigte und andere Personen. Geringfügig Beschäftigten darf ein Verein Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Eigenanbau oder der Weitergabe verbunden sind, nur übertragen, wenn sie Mitglieder sind. Sonstige entgeltlich Beschäftigte und andere Nichtmitglieder dürfen nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die nicht unmittelbar mit dem Eigenanbau oder der Weitergabe verbunden sind (§ 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KCanG).
Für das Konzept bedeutet das: Ein brauchbares Konzept zeigt, welche Tätigkeiten Mitglieder selbst übernehmen und welche Aufgaben, wenn überhaupt, an Beschäftigte oder Nichtmitglieder gehen. Die Grenze verläuft dort, wo eine Tätigkeit unmittelbar mit Anbau oder Weitergabe zusammenhängt. Wer diese Grenze vorher durchdenkt, vermeidet Probleme im späteren Betrieb.
Ob das Gesetz ein Konzept verlangt
Ein Mitwirkungskonzept ist keine im Gesetz genannte Antragsunterlage. Die Liste in § 11 Abs. 4 KCanG enthält es nicht. Verbindlich ist die Pflicht der Mitglieder zur aktiven Mitwirkung (§ 17 Abs. 2 KCanG) und die Pflicht des Vereins, die Einhaltung der Vorgaben zu gewährleisten (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 KCanG). Ein Konzept ist deshalb eine Arbeitsform, mit der ein Verein diese Pflichten organisiert und belegt. Verstöße gegen die Aufgabenverteilung des § 17 Abs. 1 KCanG sind Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 12, 13 und 13a KCanG).
Wo das Konzept im Antrag steht
Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Er muss die Angaben und Nachweise nach § 11 Abs. 4 KCanG in deutscher Sprache enthalten. Dazu gehören der Sitz und das Registergericht des Vereins, die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder, die geschätzte Zahl der Mitglieder, die Lage des befriedeten Besitztums sowie die Größe der Anbauflächen. Außerdem sind die Mengen in Gramm anzugeben, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 KCanG).
Zwei Punkte des Antrags betreffen den Schutz und die Prävention unmittelbar. Der Präventionsbeauftragte mit Name, Anschrift und Nachweis seiner Kenntnisse gehört zu den Angaben (Nr. 11). Ebenso das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, das nach § 23 Abs. 6 KCanG zu erstellen ist (Nr. 12). Ein Mitwirkungskonzept sollte beides widerspruchsfrei ergänzen. Wer die Mitwirkung und das Schutzkonzept getrennt schreibt, riskiert Lücken oder Widersprüche.
Was der Verein selbst festlegen kann
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestimmt der Verein selbst, wie die Mitwirkung organisiert ist. Dazu gehören:
- welche Aufgaben in Pflege, Ernte, Trocknung und Weitergabe Mitglieder übernehmen,
- wie Dienste verteilt und abgestimmt werden,
- wer die Abläufe kontrolliert, etwa der Präventionsbeauftragte oder ein Vorstandsmitglied,
- wie mit Mitgliedern umgegangen wird, die ihre Mitwirkung nicht erbringen.
Die Vereinsorganisation im Allgemeinen regelt die Satzung des jeweiligen Vereins. Die Grundlagen stehen im BGB-Vereinsrecht (§§ 21 ff. BGB) und in § 16 KCanG. Ob und in welchem Umfang die Mitwirkung in Stunden gemessen wird, bestimmt die Satzung. Deshalb nennt dieser Artikel keine Stundenzahlen.
Dokumentation und Nachweise
Der Verein sollte die Mitwirkung so festhalten, dass sie nachvollziehbar ist. Die Dokumentationspflichten des Gesetzes betreffen vor allem die Rückverfolgbarkeit des Cannabis. Nach § 26 Abs. 1 KCanG hat die Anbauvereinigung fortlaufend unter anderem die Mengen in Gramm zu dokumentieren, die angebaut, weitergegeben und vernichtet werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 KCanG).
Für die Mitwirkung selbst lohnt sich ein einfaches Verfahren: eine Übersicht, wer welche Tätigkeit übernommen hat, mit Datum. Wie diese Übersicht im Einzelfall aussehen muss, klärt der Verein mit der zuständigen Behörde, bevor er sie einführt.
Typische Fehler
- Ideale ohne Praxisbezug: Ein Konzept, das beschreibt, wie es sein sollte, aber nicht, wie der Anbau tatsächlich läuft, hilft bei keiner Kontrolle.
- Mitwirkung auf dem Papier: Wenn Mitglieder nur auf der Liste stehen und nie mitarbeiten, verfehlt das Konzept den Zweck des § 17 Abs. 2 KCanG.
- Falsche Aufgabenverteilung: Nichtmitglieder mit Tätigkeiten zu betrauen, die § 17 Abs. 1 nicht zulässt, ist ein vermeidbarer Fehler.
- Widersprüche zum Schutzkonzept: Wenn das Mitwirkungskonzept andere Zahlen oder Zuständigkeiten nennt als das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, fällt das auf.
Was du jetzt tun kannst
- Liste alle Tätigkeiten im Anbau auf und markiere, welche Mitglieder selbst übernehmen.
- Prüfe für jede Tätigkeit von Beschäftigten oder Nichtmitgliedern, ob § 17 Abs. 1 KCanG das erlaubt.
- Gleiche das Konzept mit dem Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach § 23 Abs. 6 KCanG ab.
- Kläre mit der zuständigen Behörde, welche Nachweise sie für die Mitwirkung erwartet.
- Prüfe, ob die Satzung die Mitwirkung regelt, und passe sie gegebenenfalls an.
Mehr zur Frage, ob Mitglieder selbst anbauen müssen, steht im Artikel Muss man im Club selbst beim Anbau mithelfen? Wer den Anbau insgesamt verstehen will, liest Wer darf im Club selbst Cannabis anbauen? Die Pflichten des Präventionsbeauftragten erklärt Wer ist der Präventionsbeauftragte und was tut er?
Häufige Fragen
Muss ein Mitglied im Club selbst mitarbeiten?
Ja. Die Mitglieder haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau aktiv mitzuwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG). Eine aktive Mitwirkung liegt insbesondere vor, wenn Mitglieder eigenhändig mitarbeiten. Wie viel Zeit das konkret umfasst, regelt die Satzung des Vereins.
Dürfen Nichtmitglieder im Anbau mitarbeiten?
Nur eingeschränkt. Nichtmitglieder dürfen nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die nicht unmittelbar mit dem Eigenanbau oder der Weitergabe verbunden sind (§ 17 Abs. 1 KCanG). Geringfügig Beschäftigte dürfen unmittelbar verbundene Tätigkeiten nur übernehmen, wenn sie Mitglieder sind.
Wer prüft das Mitwirkungskonzept?
Die zuständige Behörde entscheidet über die Erlaubnis auf Grundlage des Antrags (§ 11 KCanG) und kontrolliert den Betrieb regelmäßig (§ 27 Abs. 1 KCanG). Frag dort frühzeitig, welche Nachweise sie zur Mitwirkung erwartet. Die verbindliche Auskunft kommt von der Behörde.