Zahlt die Kasse seit 30. Juli 2026 keine Cannabisblüten mehr?
Stand: Oktober 2026. Ja, nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gehören Cannabisblüten seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Getrocknete Cannabisblüten sind seitdem nicht mehr zulasten der Krankenkassen verordnungsfähig. Im Wortlaut von § 31 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) stehen Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.
Was am 30. Juli 2026 geschah
Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) wurde am 24. Juli 2026 ausgefertigt und am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228). Die KBV meldete am 30. Juli 2026, dass Cannabisblüten nicht mehr zum Leistungsumfang gehören. Die Meldung führt die Änderung auf dieses Gesetz zurück.
Die KBV-Meldung zitiert die Aussage wörtlich: Auch Cannabisblüten gehören nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen.
Was § 31 SGB V im Wortlaut sagt
Der Anspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V umfasst Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Getrocknete Blüten nennt Absatz 6 nicht. Die Behandlung beginnt nach dem Gesetz mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs.
Die erste Verordnung braucht eine Genehmigung der Krankenkasse. Die Kasse darf sie nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen. Ausgenommen sind Verordnungen bestimmter Fachärztinnen und Fachärzte, die der Gemeinsame Bundesausschuss festlegt.
Fristen für die Entscheidung der Kasse
Die Krankenkasse hat nach dem Wortlaut zwei Wochen Zeit für die Entscheidung. Holt sie eine gutachtliche Stellungnahme ein, verlängert sich die Frist auf vier Wochen. Die KBV-Seite zu Cannabis nennt dieselben Fristen.
Wer eine Entscheidung braucht, sollte die Frist im Blick behalten und bei der Kasse nachfragen, wenn nichts kommt.
Was für laufende Therapien gilt
Ob es für laufende Therapien eine Übergangsregel gibt, sollte man mit der behandelnden Ärztin oder dem Arzt und der Krankenkasse klären. Wer aktuell Blüten erhält, sollte diese Frage nicht aufschieben.
Wer von Blüten auf ein anderes Präparat umstellt, braucht nach KBV-Angabe eine erneute Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse. Ausgenommen sind Verordnungen durch Ärztinnen und Ärzte, die vom Genehmigungsvorbehalt befreit sind.
Wenn die Kasse ablehnt
Ein ablehnender Bescheid ist der Ausgangspunkt für einen Widerspruch. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät zu Krankenversicherung, Patientenrechten und Arzneimitteln. Ihr Beratungstelefon ist bundesweit kostenfrei. Die UPD beschreibt ihr Angebot als unabhängig und gemeinnützig. Sie gibt keine Zweitmeinungen und empfiehlt keine Kanzleien.
Bei rechtlichen Einzelfragen zu Erstattung und Widerspruch hilft zusätzlich eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Prävention und ärztliche Beratung
Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nach § 3 Abs. 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Die Abgabe erfolgt nur in einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG).
Gesundheitsrisiken klärt man am besten im persönlichen Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt. Für junge Menschen gilt dabei besondere Vorsicht, weil das junge Gehirn sich nach Angaben des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet.
Was eine Verordnung im Alltag bedeutet
Vor jeder Verordnung von Cannabis zu medizinischen Zwecken steht eine ärztliche Entscheidung. Nach § 3 Abs. 1 MedCanG dürfen nur Ärztinnen und Ärzte verschreiben. Einen Facharztvorbehalt für die Verordnung von medizinischem Cannabis gibt es nach der BMG-Seite (Stand 14. November 2025) nicht.
Für die Verschreibung gelten die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung entsprechend (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Eine Verschreibung muss eine Gültigkeitsdauer enthalten. Fehlt die Angabe, gilt die Verschreibung drei Monate (§ 2 Abs. 5 AMVV).
Was du bei der Kasse vorbereiten kannst
Die erste Verordnung braucht eine Genehmigung der Krankenkasse. Hilfreich ist eine vollständige ärztliche Begründung. Über die Genehmigung entscheidet die Kasse.
Liegt ein ablehnender Bescheid vor, steht der Grund im Bescheid. Die Unabhängige Patientenberatung kann helfen, ihn zu lesen und die nächsten Schritte zu besprechen.
Gesundheit und Verantwortung
Das Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt klärt, wie das Mittel wirkt und welche Nebenwirkungen auftreten können. Wer andere Medikamente nimmt, sollte das vorab angeben.
Was sich in der Praxis ändern kann
Für Patientinnen und Patienten bedeutet die Änderung vor allem eine Umstellung. Wer bisher Blüten bekommen hat, prüft mit der Praxis, ob eine andere Form in Betracht kommt. Die Entscheidung trifft die Ärztin oder der Arzt im Rahmen der Verordnung.
Die Krankenkasse ist bei jeder Umstellung zu beteiligen, weil eine neue Genehmigung nötig ist. Diese Schritte sollten vor einer Unterbrechung der Therapie geklärt werden.
Was du jetzt tun kannst
- Die Krankenkasse nach dem aktuellen Stand fragen, bevor du eine Verordnung planst.
- Die Ärztin oder den Arzt nach einer Übergangsregel für laufende Therapien fragen.
- Bei einem ablehnenden Bescheid die Unabhängige Patientenberatung (UPD) kontaktieren.
- Bei Fragen zum eigenen Konsum die Sucht und Drogen Hotline anrufen: 01806 313031.
Den Überblick über neue Regeln hält der Bereich Aktuelles und Rechtsentwicklung bereit. Wer sich für Prävention interessiert, findet weitere Hinweise auf der Jugendschutz-Seite.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse seit 30. Juli 2026 Cannabisblüten?
Nach Angaben der KBV gehören Cannabisblüten seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Getrocknete Blüten sind nicht mehr zulasten der Kassen verordnungsfähig.
Welche Cannabis-Arzneimittel nennt § 31 Abs. 6 SGB V?
Der Anspruch umfasst Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Getrocknete Blüten nennt die Vorschrift nicht.
Wie lange hat die Krankenkasse für die Entscheidung?
Nach dem Wortlaut von § 31 Abs. 6 SGB V zwei Wochen. Holt die Kasse eine gutachtliche Stellungnahme ein, sind es vier Wochen. Die KBV nennt dieselben Fristen.
Quellen
- KBV, Praxisnachricht vom 30.07.2026 zu Homöopathika, Anthroposophika und Cannabisblüten
- KBV: Cannabis, Verordnung und Genehmigung
- Gesetze im Internet: SGB V § 31 Arzneimittel
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228, GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- Gesetze im Internet: MedCanG § 3 Verschreibung
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)
- BIÖG: Gefahren für Jugendliche
- Bundesgesundheitsministerium: FAQ Cannabis als Medizin
- Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) § 2
- Sucht und Drogen Hotline