Aktuelles und Rechtsentwicklung · Medizinalcannabis aktuell

Zahlt die Kasse seit 30. Juli 2026 keine Cannabisblüten mehr?

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse seit 30. Juli 2026 Cannabisblüten?

Nach Angaben der KBV gehören Cannabisblüten seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Getrocknete Blüten sind nicht mehr zulasten der Kassen verordnungsfähig.

Welche Cannabis-Arzneimittel nennt § 31 Abs. 6 SGB V?

Der Anspruch umfasst Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Getrocknete Blüten nennt die Vorschrift nicht.

Wie lange hat die Krankenkasse für die Entscheidung?

Nach dem Wortlaut von § 31 Abs. 6 SGB V zwei Wochen. Holt die Kasse eine gutachtliche Stellungnahme ein, sind es vier Wochen. Die KBV nennt dieselben Fristen.

Quellen

  1. KBV, Praxisnachricht vom 30.07.2026 zu Homöopathika, Anthroposophika und Cannabisblüten
  2. KBV: Cannabis, Verordnung und Genehmigung
  3. Gesetze im Internet: SGB V § 31 Arzneimittel
  4. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228, GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
  5. Gesetze im Internet: MedCanG § 3 Verschreibung
  6. Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)
  7. BIÖG: Gefahren für Jugendliche
  8. Bundesgesundheitsministerium: FAQ Cannabis als Medizin
  9. Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) § 2
  10. Sucht und Drogen Hotline

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