Bei welchen Ärzten entfällt die Kassengenehmigung für Cannabis?
Stand: Oktober 2026. Bestimmte Facharztgruppen sind bei Cannabis-Verordnungen vom Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse ausgenommen, und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt fest, welche Gruppen das sind. Für alle anderen Ärztinnen und Ärzte braucht es bei der ersten Verordnung eine Genehmigung der Krankenkasse. Die Übersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) nennt die Gruppen.
Die Rechtsgrundlage im SGB V
Die Regel steht in § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Bei der ersten Verordnung ist eine Genehmigung der Krankenkasse nötig. Eine Ausnahme gilt für die Verordnung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt, die oder der nach den Richtlinien des G-BA bestimmt ist. Der Gesetzestext verweist dafür auf die Richtlinien des G-BA, in denen die Facharztgruppen und ihre Qualifikationen geregelt sind.
Der G-BA-Beschluss und sein Datum
Der Beschluss trägt das Datum 18. Juli 2024. Er ist in der Arzneimittel-Richtlinie in Abschnitt N als § 45 geregelt. Der Beschluss trat am 17. Oktober 2024 in Kraft und wurde am 16. Oktober 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 16.10.2024 B3).
Die G-BA-Seite selbst nennt die ausgenommenen Gruppen nicht. Dafür muss man den Beschlusstext oder die Begründung lesen.
Welche Arztgruppen laut KBV ausgenommen sind
Die KBV-Übersicht nennt folgende Gruppen, bei denen die Genehmigungspflicht entfällt:
- Allgemeinmedizin
- Anästhesiologie
- Neurologie
- Psychiatrie und Psychotherapie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
- Innere Medizin sowie die Schwerpunkte Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Gastroenterologie, Hämatologie und Onkologie, Infektiologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie und Rheumatologie
- Ärztinnen und Ärzte mit den Zusatzbezeichnungen Geriatrie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin oder Spezielle Schmerztherapie
Die genauen Anforderungen an die Qualifikation stehen im Beschlusstext des G-BA.
Palliativversorgung als eigener Fall
Eine eigene Ausnahme gilt laut KBV in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Dort entfällt die Genehmigungspflicht unabhängig von der Frage, ob die Ärztin oder der Arzt zu einer der genannten Gruppen gehört. Für Menschen in dieser Versorgung lohnt sich die Frage an das Palliativteam, welcher Weg für die Verordnung gilt.
Freiwillige Genehmigung bleibt möglich
Auch wenn eine Ausnahme gilt, kann eine Genehmigung freiwillig eingeholt werden. Das kann sinnvoll sein, wenn die Praxis unsicher ist, ob die Ausnahme auf sie zutrifft. Die freiwillige Genehmigung ändert an der Verordnung selbst nichts.
Was das für dich bedeutet
Frage deine Praxis direkt, ob die verordnende Person zu einer ausgenommenen Gruppe gehört. Wenn nicht, braucht es für die Erstverordnung eine Genehmigung deiner Krankenkasse. Der Artikel zur Kassengenehmigung bei Extrakten erklärt das Verfahren und die Fristen.
Ob eine Ablehnung in deinem Fall zulässig ist, klärt eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht.
Qualifikation der verordnenden Person
Die Qualifikation der verordnenden Person spielt für die Ausnahme eine Rolle. Der G-BA verweist dafür auf die Anlage XI der Arzneimittel-Richtlinie mit den Anforderungen an die Qualifikationen. Frage in der Praxis nach, welche Qualifikation sie für Cannabis-Verordnungen hat, und lass dir die Antwort erklären.
Bei Medikamenten mit Cannabis ist ärztliche Begleitung besonders wichtig. Wer Nebenwirkungen bemerkt, meldet sie der Praxis zeitnah.
Wie die Liste im Alltag angewendet wird
Die Ausnahme hängt an der verordnenden Person, nicht am Ort der Behandlung. Entscheidend ist also, wer das Rezept ausstellt. Wenn du in einer Praxis mit mehreren Ärztinnen und Ärzten behandelt wirst, kann die Lage je nach Person verschieden sein. Frage deshalb bei jedem neuen Rezept nach, wer es ausstellt und ob diese Person zu einer ausgenommenen Gruppe gehört.
Was bei einem Arztwechsel gilt
Die KBV nennt den Arztwechsel als Fall, in dem bei einer Folgeverordnung keine erneute Genehmigung nötig ist. Bei einer neuen Erstverordnung durch eine Person, die nicht zu einer ausgenommenen Gruppe gehört, kann dagegen eine Genehmigung nötig sein. Wer den Arzt wechselt, sollte deshalb vorher klären, welche Regel für die nächste Verordnung gilt.
Genehmigung trotz Ausnahme
Manche Praxen beantragen die Genehmigung trotzdem, etwa wenn sie unsicher sind, ob die Ausnahme auf sie zutrifft. Das ist laut KBV möglich. Ein Vorteil ist die Klarheit für alle Beteiligten, ein Nachteil der zusätzliche Aufwand. Die Entscheidung trifft die Praxis gemeinsam mit dir.
Was du bei Unklarheit tun kannst
Wenn Praxis und Krankenkasse unterschiedlich einschätzen, ob eine Ausnahme gilt, hilft ein schriftlicher Hinweis mit dem Namen der verordnenden Person und dem Fachgebiet. Damit lässt sich die Frage klären, bevor ein Antrag scheitert. Eine Beratungsstelle kann dir außerdem helfen, die Unterlagen durchzugehen.
Was du jetzt tun kannst
- Lass dir in der Praxis bestätigen, ob die verordnende Person zu einer ausgenommenen Gruppe gehört.
- Falls nicht, stelle den Antrag bei deiner Krankenkasse vor der ersten Verordnung.
- Bei Fragen zum Verfahren hilft eine Beratungsstelle.
Weitere Hintergründe zur Versorgung findest du im Artikel zu den Präparaten nach dem Blüten-Aus. Alle Meldungen zu Cannabis findest du unter Aktuelles und Rechtsentwicklung.
Häufige Fragen
Welche Ärzte dürfen Cannabis ohne Kassengenehmigung verordnen?
Laut KBV entfällt die Genehmigungspflicht für bestimmte Facharztgruppen, darunter Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie. Dazu kommen Ärztinnen und Ärzte mit bestimmten Zusatzbezeichnungen, etwa Palliativmedizin oder Spezielle Schmerztherapie. Die genauen Anforderungen stehen im Beschlusstext des G-BA.
Gilt der Beschluss schon länger?
Der G-BA hat den Beschluss am 18. Juli 2024 gefasst. Er trat am 17. Oktober 2024 in Kraft und ist in der Arzneimittel-Richtlinie in Abschnitt N als § 45 geregelt. Die Liste der Gruppen gilt damit seit dem Herbst 2024.