Braucht man für Cannabis-Extrakte noch eine Kassengenehmigung?
Stand: Oktober 2026. Ja, bei der ersten Verordnung braucht es für Cannabis-Extrakte eine Kassengenehmigung. Nach § 31 Absatz 6 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist für Versicherte bei der ersten Verordnung eine Genehmigung der Krankenkasse nötig. Sie darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden. Ausnahmen gibt es für bestimmte Facharztgruppen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festlegt.
Was bei der ersten Verordnung passiert
Die Verordnung stellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt aus. Die Genehmigung erteilt die Krankenkasse. Sie muss nach dem Gesetz vor Beginn der Leistung vorliegen. Ohne Genehmigung beginnt die Versorgung mit Extrakten also nicht, auch wenn die Verordnung schon ausgestellt ist.
Das Gesetz verlangt außerdem eine schwerwiegende Erkrankung und die weiteren Voraussetzungen nach § 31 Absatz 6. Wie diese Voraussetzungen im Einzelnen lauten, erklärt der Artikel zu den Präparaten nach dem Blüten-Aus.
Wie lange die Krankenkasse Zeit hat
Über den Antrag ist nach dem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, etwa vom Medizinischen Dienst, verlängert sich die Frist auf vier Wochen. Für den Medizinischen Dienst sind dafür zwei Wochen vorgesehen.
Eine verkürzte Frist von drei Tagen gilt nach dem Gesetz für Verordnungen im Rahmen der Versorgung nach § 37b SGB V und im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Behandlung.
Wann keine neue Genehmigung nötig ist
Nicht jede Änderung braucht eine neue Genehmigung. Nach dem Gesetz gilt das für eine bloße Dosisanpassung und für den Wechsel zu anderen standardisierten Extrakten. Laut KBV entfällt die erneute Genehmigung außerdem bei Folgeverordnungen, bei einem Arztwechsel und beim Wechsel zwischen Extrakten.
Wer schon eine Genehmigung hat, muss also nicht bei jeder Dosisänderung erneut bei der Kasse anfragen. Die Praxis kann im Einzelfall erklären, welche Änderung unter diese Regel fällt.
Wann die Genehmigung entfällt
Eine Genehmigung ist nicht nötig, wenn die Verordnung von einer Facharztgruppe stammt, die der G-BA vom Genehmigungsvorbehalt ausgenommen hat. Die Liste dieser Gruppen erklärt der Artikel zu den Ausnahmen bei Arztgruppen. Laut KBV entfällt die Pflicht außerdem in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Eine freiwillige Genehmigung bleibt möglich.
Was bei einer Ablehnung zu tun ist
Das Gesetz erlaubt eine Ablehnung nur in begründeten Ausnahmefällen. Lass dir eine Ablehnung deshalb schriftlich mit Begründung geben. Danach kannst du mit der Praxis besprechen, welche Wege es gibt und ob eine andere Verordnung in Betracht kommt.
Bei Zweifeln hilft eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht. Gerichte entscheiden im Einzelfall, und eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Sicherheit auch mit Genehmigung
Auch mit Genehmigung sollte die Praxis Wirkung und Nebenwirkungen im Blick behalten. Extrakte sind Arzneimittel und gehören deshalb nicht in die Hand anderer Personen. Nimm sie nur so ein, wie die Praxis es verordnet hat. Kinder und Jugendliche müssen besonders geschützt aufbewahrt werden.
Typische Fragen zum Antrag
Viele Menschen fragen, wer den Antrag bei der Kasse einreicht. Die Verordnung stellt die Praxis aus, die Genehmigung erteilt die Krankenkasse. Welche Schritte im Einzelfall nötig sind, klärst du am besten mit der Praxis und der Kasse. Die Kasse kann außerdem erklären, welche Angaben sie für die Entscheidung braucht.
Was passiert, wenn keine Antwort kommt
Die Fristen des Gesetzes sind verbindliche Vorgaben für die Kasse. Wer nach Ablauf der Frist keine Antwort hat, sollte schriftlich nachfragen und das Datum des Antrags nennen. Die Praxis kann ebenfalls bei der Kasse nachfragen. Für die weiteren Schritte ist eine Beratung sinnvoll.
Unterlagen für den Antrag
- Die aktuelle Verordnung mit Datum und Angaben zur verordnenden Person.
- Angaben zu deiner Erkrankung, soweit die Praxis sie für den Antrag braucht.
- Gegebenenfalls frühere Verordnungen oder bisherige Behandlungsversuche.
Welche Unterlagen die Kasse im Einzelnen verlangt, erfragst du direkt dort.
Die Versorgung im Blick behalten
Wenn die Genehmigung erteilt ist, bleibt die Therapie ein laufender Prozess. Die Praxis entscheidet über Folgeverordnungen und Anpassungen im Verlauf. Wer merkt, dass die Versorgung ins Stocken gerät, sollte rechtzeitig Termine vereinbaren. Ein Kalendereintrag einige Wochen vor dem Ende einer Verordnung hilft, Lücken zu vermeiden.
Ablauf nach der Genehmigung
Liegt die Genehmigung vor, beginnt die Versorgung auf Grundlage der Verordnung. Wenn sich die Dosis später ändert, reicht nach dem Gesetz in der Regel die neue Verordnung, weil für eine bloße Dosisanpassung keine erneute Genehmigung nötig ist. Bewahre die Genehmigung und die Verordnungen zusammen auf, damit du bei Rückfragen schnell Belege hast.
Auch die Praxis profitiert von vollständigen Unterlagen. Ein Termin mit allen Angaben kann oft kürzer ausfallen, und Rückfragen der Kasse lassen sich schneller klären.
Was du jetzt tun kannst
- Frage deine Praxis, ob die Erstverordnung über eine Facharztgruppe läuft, die vom Genehmigungsvorbehalt ausgenommen ist.
- Stelle den Antrag bei deiner Krankenkasse vor der ersten Verordnung und notiere das Eingangsdatum.
- Rechne mit zwei Wochen Entscheidungsfrist, bei einem Gutachten mit vier Wochen.
Den Stand der Blüten-Regel und ihre Folgen erklärt der Artikel zu laufenden Therapien. Einen Überblick über alle Meldungen gibt es unter Aktuelles und Rechtsentwicklung.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Entscheidung der Krankenkasse?
Nach dem Gesetz muss die Krankenkasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Wird eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, verlängert sich die Frist auf vier Wochen. Bei Verordnungen im Rahmen der Versorgung nach § 37b SGB V oder nach einer stationären Behandlung gilt eine Frist von drei Tagen.
Brauche ich bei einer höheren Dosis eine neue Genehmigung?
Eine bloße Dosisanpassung braucht nach dem Gesetz keine erneute Genehmigung. Das gilt auch für den Wechsel zu anderen standardisierten Extrakten. Die KBV nennt zusätzlich Folgeverordnungen und einen Arztwechsel als Fälle ohne erneute Genehmigung.