Wie hängen Verschreibung und Kostenübernahme bei Medizinalcannabis zusammen?
Verschreibung und Kostenübernahme hängen zusammen, sind aber getrennt geregelt. Das MedCanG regelt, dass nur Ärztinnen und Ärzte verschreiben und dass die Abgabe nur in der Apotheke erfolgt (§ 3). Ob die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt, regelt § 31 Abs. 6 SGB V. Die Leistung bedarf dort bei der ersten Verordnung der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse. Eine Verordnung allein ist also keine Zusage der Kasse.
Die Verschreibung: Was das MedCanG regelt
Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) legt fest, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden darf (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher erfolgt nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG).
Das MedCanG beantwortet also die Fragen: Wer verschreibt? Wo wird abgegeben? Was braucht die Apotheke? Es beantwortet nicht die Frage, ob die Krankenkasse zahlt. Eine ausführliche Erklärung zur Verordnung findet sich im Ratgeber Wer darf Medizinalcannabis verschreiben?.
Die Kostenübernahme: § 31 Abs. 6 SGB V
Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben nach § 31 Abs. 6 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung steht nicht zur Verfügung oder kann im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes nicht zur Anwendung kommen.
- Es besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome.
Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Die Genehmigung ist vor Beginn der Leistung zu erteilen. Über den Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden, bei einer gutachtlichen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. In der Palliativversorgung nach § 37b und im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Behandlung gilt eine Frist von drei Tagen. Wird allein die Dosierung angepasst oder ein Wechsel zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität angeordnet, ist keine erneute Genehmigung nötig. Das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt entfällt, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.
Blüten und Kassenleistung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) meldet, dass Cannabisblüten nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehören und getrocknete Cannabisblüten nicht mehr zulasten der Krankenkassen verordnungsfähig sind. Wer von Blüten auf ein anderes Präparat umgestellt wird, braucht laut KBV eine erneute Genehmigung der Krankenkasse. Der Wortlaut von § 31 Abs. 6 SGB V nennt Blüten nicht. Frag deine Krankenkasse und deine Praxis, was für dich gilt.
Typische Stolpersteine
- Die Verordnung ist da, aber die Kasse hat noch nicht entschieden. Frag nach dem Stand des Verfahrens.
- Die Kasse hat abgelehnt, und du weißt nicht, wie es weitergeht. Frag nach der Begründung in schriftlicher Form.
- Die Apotheke kann abgeben, die Erstattung ist aber nicht geklärt. Kläre das vor dem ersten Kauf mit der Kasse.
- Die Praxis und die Kasse brauchen unterschiedliche Angaben. Frag bei beiden nach, welche Unterlagen sie genau brauchen.
Eine Übersicht zu Kostenfragen bietet der Ratgeber Gibt es Musteranträge für die Kostenübernahme?. Dort findest du Hinweise, wie du Anträge vorbereitest.
Wer dir bei welcher Frage hilft
Für die Verordnung sind die Praxis und die Ärztin oder der Arzt die richtige Anlaufstelle. Für die Abgabe ist die Apotheke zuständig, die dir sagt, welche Unterlagen sie braucht. Für die Erstattung ist die Krankenkasse die richtige Stelle.
Wenn du bei der Kasse auf Ablehnung triffst, lohnt sich ein Blick in den Ratgeber Kann man gegen die Ablehnung der Kasse Widerspruch einlegen?. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht kann das einordnen.
So bereitest du dich vor
Sammle die Unterlagen, die du ohnehin brauchst: Verordnung, Befunde, Angaben zur bisherigen Behandlung und die Versichertenkarte. Notiere dir Datum und Name jeder Auskunft. So bleibt nachvollziehbar, was wann gesagt wurde.
Wenn du unsicher bist, welche Stelle für dein Anliegen zuständig ist, frag direkt nach. Es ist völlig in Ordnung, eine Frage an die Praxis, die Apotheke und die Kasse getrennt zu stellen. Jede Stelle beantwortet nur ihren Teil.
Was du mitnehmen kannst
Verordnung, Abgabe und Kostenübernahme sind drei Schritte, die zusammenhängen, aber getrennt geprüft werden. Das MedCanG regelt die ersten beiden. Die Erstattung läuft über deine Krankenkasse. Wer die Trennung kennt, verliert weniger Zeit und bekommt schneller klare Antworten.
Häufige Fragen
Regelt das MedCanG, ob die Krankenkasse zahlt?
Nein. Das MedCanG regelt nach § 3 die Verschreibung durch Ärztinnen und Ärzte und die Abgabe in der Apotheke. Die Kassenleistung regelt § 31 Abs. 6 SGB V: Anspruch bei schwerwiegender Erkrankung unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Genehmigung der Krankenkasse bei der ersten Verordnung.
Ist eine Verordnung automatisch eine Zusage der Kasse?
Nein. Die erste Verordnung bedarf nach § 31 Abs. 6 SGB V der Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Die Kasse soll innerhalb von zwei Wochen entscheiden, bei einer gutachtlichen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. Kläre deshalb vor dem ersten Kauf bei der Kasse, ob die Kosten übernommen werden.