Dürfen Bundesländer eigene Cannabisregeln erlassen?
Nur eingeschränkt. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist ein Bundesgesetz. Die Betäubungsmittel gehören nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Dort gilt nach Art. 72 Abs. 1 GG: Die Länder dürfen nur so lange und nur in dem Umfang gesetzgeben, in dem der Bund noch kein Gesetz erlassen hat. Ein Bundesland kann daher nicht einfach eigene Regeln erlassen, die einen Bereich betreffen, den das KCanG bereits abschließend regelt. Ob in einem Einzelfall Raum für Landesrecht bleibt, ist eine Rechtsfrage, die Gerichte entscheiden.
Warum das Bundesrecht vorgeht
Art. 74 Abs. 1 GG zählt die Bereiche auf, in denen die konkurrierende Gesetzgebung gilt. Nummer 19 nennt unter anderem „das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte“. Der Umgang mit Cannabis fällt damit in einen Bereich, den der Bund regeln kann. Das hat der Bund mit dem KCanG getan, das den Besitz, den Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe festlegt.
Was Art. 72 für die Länder bedeutet
Art. 72 Abs. 1 GG gibt den Ländern in der konkurrierenden Gesetzgebung zunächst die Befugnis zur Gesetzgebung. Diese Befugnis bleibt aber nur so lange und nur in dem Umfang bestehen, in dem der Bund noch kein Gesetz zu dem Gegenstand erlassen hat. Sobald der Bund ein Gesetz erlassen hat, verlieren die Länder ihre Befugnis in diesem Umfang. Für Konsumierende heißt das: Die Grundregeln gelten im ganzen Bundesgebiet gleich.
Wo Länder im Alltag zuständig sind
Gesetzgebung und Vollzug sind nicht dasselbe. Wer das Gesetz vor Ort umsetzt, ergibt sich aus den Zuständigkeitsregeln des KCanG. Nach § 11 KCanG braucht eine Anbauvereinigung eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 33 Abs. 1 KCanG sind für die Erlaubnis und die behördliche Überwachung die Behörden des Landes örtlich zuständig, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat. Das Gesetz kennt auch länderübergreifende Erlaubnisse, wenn Sitz und Teile des befriedeten Besitztums in verschiedenen Ländern liegen. Für konkrete Fälle fragst du bei der Behörde vor Ort nach.
Wie Länder über den Bundesrat mitreden
Auch wenn ein Land kein eigenes Cannabisgesetz erlassen kann, hat es Einfluss. Nach Art. 76 Abs. 1 GG kann der Bundesrat Gesetzesvorlagen beim Bundestag einbringen. Der Bundesrat ist das Organ, über das die Länder an der Bundesgesetzgebung beteiligt sind. Wer eine Änderung des Cannabisrechts für sinnvoll hält, kann deshalb auch die Landespolitik ansprechen, die im Bundesrat vertreten ist.
Was Landesvorhaben für Vereine bedeuten
Anbauvereinigungen unterliegen dem Bundesgesetz, unabhängig davon, in welchem Bundesland sie sitzen. Sie brauchen eine Erlaubnis nach § 11 KCanG und müssen nach § 23 Abs. 4 KCanG zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen. Der Vorstand ernennt dazu ein Mitglied als Präventionsbeauftragten, und die Anbauvereinigung muss ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen. Diese Pflichten gelten bundesweit. Wer ein Vorhaben in einem Land plant, muss sie deshalb ebenfalls erfüllen.
Zur Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung regelt § 16 KCanG, dass Mitglieder mindestens 18 Jahre alt sein müssen und nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein dürfen. Diese Vorgaben lassen sich nicht durch ein Landesrecht ersetzen.
Bundesweit gleiche Regeln für Anbauvereinigungen
Bei Anbauvereinigungen zeigt sich, wie stark das Bundesrecht den Rahmen vorgibt. Die Mindestanforderungen gelten in jedem Land gleich. Die wichtigsten Vorgaben sind:
- Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 16 KCanG).
- Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 KCanG).
- Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 KCanG).
- Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das befriedete Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG).
- Weitergabe an Mitglieder ab 21 Jahren ist auf 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat begrenzt (§ 19 Abs. 3 KCanG).
Der Erlaubnisantrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen, und das Gesetz listet die Angaben und Nachweise selbst auf (§ 11 Abs. 4 KCanG). Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften (§ 1 Nr. 13 KCanG).
Was Länder bei Vorhaben beachten sollten
Wer sich in einem Land für Cannabispolitik engagiert, bewegt sich innerhalb dieses Rahmens. Ein Landesvorhaben kann die Bundesregeln nicht ersetzen. Der Bundesrat ist deshalb der Ort, an dem Länderinteressen in die Bundesgesetzgebung getragen werden. Beim Cannabisgesetz war er laut Bundesgesundheitsministerium im ersten Durchgang am 29. September 2023 und im zweiten Durchgang am 22. März 2024 befasst. Die Beschlüsse stehen in den Drucksachen auf bundesrat.de. Für konkrete Vorhaben fragt man zuerst bei der Landesregierung oder dem zuständigen Landesministerium nach.
Wie Anbauvereinigungen überwacht werden
Die Aufsicht über Anbauvereinigungen ist im KCanG eigens geregelt. Das Gesetz nennt Maßnahmen der behördlichen Überwachung (§ 27 KCanG), Befugnisse der Behörden zur Überwachung (§ 28 KCanG) sowie Duldungs- und Mitwirkungspflichten (§ 29 KCanG). Vereine müssen also damit rechnen, dass Behörden ihre Abläufe prüfen. Dazu gehört auch die Dokumentations- und Berichtspflicht nach § 26 KCanG. Die Umsetzung liegt bei den Behörden, die nach § 33 KCanG zuständig sind. Die Aufsicht ist also bundesweit im Gesetz vorgezeichnet.
Für Fragen zur Aufsicht im eigenen Land lohnt sich ein Blick in die Zuständigkeitsregeln, bevor man sich an eine Stelle wendet. Wer sich einarbeiten will, beginnt mit den Paragrafen 11 bis 13 zur Erlaubnis und mit § 33 zur Zuständigkeit.
Die Erlaubnis selbst regelt § 13 KCanG zu ihrem Inhalt und § 15 KCanG zu Widerruf und Rücknahme. Die Erlaubnis kann damit widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Prävention und Anlaufstellen vor Ort
Prävention folgt dem Bundesrecht, aber sie findet vor Ort statt. Wer in seiner Region Beratung sucht, kann bei der örtlichen Suchtberatungsstelle nachfragen oder bei der Landesstelle für Suchtfragen. Bei akuten Fragen zum eigenen Konsum erreichst du die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031. Auf der Website der Stelle findest du weitere Informationen.
Wer einen konkreten Fall klären muss, fragt eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt. Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Häufige Fragen
Kann ein Bundesland das Cannabisrecht ändern?
Nur innerhalb des Rahmens, den das Bundesrecht lässt. Die Betäubungsmittel gehören nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Nach Art. 72 Abs. 1 GG verlieren die Länder ihre Befugnis in dem Umfang, in dem der Bund ein Gesetz erlassen hat. Das KCanG ist ein solches Bundesgesetz.
Welche Rolle spielt der Bundesrat bei Cannabisgesetzen?
Der Bundesrat ist das Organ, über das die Länder an der Bundesgesetzgebung beteiligt sind. Nach Art. 76 Abs. 1 GG kann er Gesetzesvorlagen beim Bundestag einbringen. Die Länder können so Änderungen anstoßen, auch wenn sie das Gesetz nicht selbst ändern dürfen.
Gelten die Pflichten für Anbauvereinigungen in jedem Bundesland gleich?
Ja, die Pflichten ergeben sich aus dem Bundesgesetz. Anbauvereinigungen brauchen eine Erlaubnis nach § 11 KCanG und müssen nach § 23 Abs. 4 KCanG zum Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen. Die Behörde, die zuständig ist, ergibt sich aus § 33 KCanG und den Regeln vor Ort.
Quellen
- Grundgesetz Art. 72 (Konkurrierende Gesetzgebung, Sperrwirkung)
- Grundgesetz Art. 74 (Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung)
- Grundgesetz Art. 76 (Gesetzesvorlagen)
- KCanG: Inhaltsübersicht der Paragrafen
- KCanG § 11 (Erlaubnispflicht)
- KCanG § 23 (Kinder- und Jugendschutz, Suchtprävention)
- KCanG § 12 (Versagung der Erlaubnis)
- KCanG § 16 (Mitgliedschaft)
- KCanG § 19 (Kontrollierte Weitergabe von Cannabis)
- Sucht & Drogen Hotline
- KCanG § 33 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
- Bundesgesundheitsministerium: Cannabisgesetz (Chronik)