Politik und Forschung · Gesetzgebung und Änderungen

Dürfen Bundesländer eigene Cannabisregeln erlassen?

Häufige Fragen

Kann ein Bundesland das Cannabisrecht ändern?

Nur innerhalb des Rahmens, den das Bundesrecht lässt. Die Betäubungsmittel gehören nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Nach Art. 72 Abs. 1 GG verlieren die Länder ihre Befugnis in dem Umfang, in dem der Bund ein Gesetz erlassen hat. Das KCanG ist ein solches Bundesgesetz.

Welche Rolle spielt der Bundesrat bei Cannabisgesetzen?

Der Bundesrat ist das Organ, über das die Länder an der Bundesgesetzgebung beteiligt sind. Nach Art. 76 Abs. 1 GG kann er Gesetzesvorlagen beim Bundestag einbringen. Die Länder können so Änderungen anstoßen, auch wenn sie das Gesetz nicht selbst ändern dürfen.

Gelten die Pflichten für Anbauvereinigungen in jedem Bundesland gleich?

Ja, die Pflichten ergeben sich aus dem Bundesgesetz. Anbauvereinigungen brauchen eine Erlaubnis nach § 11 KCanG und müssen nach § 23 Abs. 4 KCanG zum Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen. Die Behörde, die zuständig ist, ergibt sich aus § 33 KCanG und den Regeln vor Ort.

Quellen

  1. Grundgesetz Art. 72 (Konkurrierende Gesetzgebung, Sperrwirkung)
  2. Grundgesetz Art. 74 (Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung)
  3. Grundgesetz Art. 76 (Gesetzesvorlagen)
  4. KCanG: Inhaltsübersicht der Paragrafen
  5. KCanG § 11 (Erlaubnispflicht)
  6. KCanG § 23 (Kinder- und Jugendschutz, Suchtprävention)
  7. KCanG § 12 (Versagung der Erlaubnis)
  8. KCanG § 16 (Mitgliedschaft)
  9. KCanG § 19 (Kontrollierte Weitergabe von Cannabis)
  10. Sucht & Drogen Hotline
  11. KCanG § 33 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
  12. Bundesgesundheitsministerium: Cannabisgesetz (Chronik)

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