Wie beteiligt sich das BKA an der Evaluation?
Das Bundeskriminalamt (BKA) wirkt nach § 43 Abs. 2 KCanG an dem Zwischenbericht mit, den das Gesetz zum 1. April 2026 vorsieht. Dieser Bericht soll auch die Auswirkungen auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität umfassen. Die Evaluation beauftragt das Bundesgesundheitsministerium bei unabhängigen Dritten. Dieser zweite Zwischenbericht ist im April 2026 erschienen.
Was das Gesetz evaluieren lässt
Nach § 43 Abs. 1 KCanG sind die gesellschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes zu evaluieren. Im Mittelpunkt stehen drei Bereiche: der Kinder- und Jugendschutz, der Gesundheitsschutz und die cannabisbezogene Kriminalität. Die Evaluation soll parallel zum Vollzug laufen. Die Auswertung begleitet die Umsetzung also, sie folgt nicht erst am Ende.
Die Rolle des BKA im Zwischenbericht
Das BKA ist im Gesetz als Beteiligter genannt, nicht als Auftraggeber. Die Beteiligung bezieht sich auf den Zwischenbericht. Dort geht es um die Frage, wie sich das Gesetz auf die organisierte Kriminalität mit Cannabis auswirkt. Die Kriminalität bildet damit einen eigenen Prüfpunkt neben dem Jugend- und Gesundheitsschutz.
Die Fristen im Gesetz
Die Fristen für die Berichte ergeben sich aus § 43 KCanG. Sie zeigen, wann Ergebnisse vorliegen sollen:
- Erste Evaluation: Nach § 43 Abs. 2 KCanG soll sie bis zum 1. Oktober 2025 erfolgen (Konsumverbot, Besitz- und Weitergabemengen). Der erste Zwischenbericht erschien im September 2025.
- Zwischenbericht: Er soll spätestens bis zum 1. April 2026 vorgelegt werden. Der zweite Zwischenbericht trägt das Datum April 2026.
- Umfassender Bericht: Er soll spätestens bis zum 1. April 2028 vorliegen.
- Datenlieferung: Die zuständigen Behörden übermitteln jährlich bis zum 30. April Daten des Vorjahres.
Die Berichte findest du im Forschungsdatenrepositorium der Universität Hamburg und auf der Studienwebseite www.uke.de/ekocan.
Wer liefert die Daten?
Nach § 43 Abs. 3 KCanG übermitteln die zuständigen Behörden jährlich elektronisch Daten des Vorjahres an eine vom Bundesgesundheitsministerium benannte Stelle. Dazu gehören Angaben nach § 26 KCanG, Stichprobendaten nach § 27 Abs. 1 KCanG und Erkenntnisse aus der behördlichen Überwachung nach § 27 Abs. 2 und 3 KCanG. Die Daten werden in nicht personenbezogener Form übermittelt.
Was Anbauvereinigungen beitragen
Anbauvereinigungen sollen die Evaluation unterstützen. Nach § 43 Abs. 4 KCanG ermöglichen sie Befragungen ihrer Mitglieder, vertretungsberechtigten Personen und entgeltlich Beschäftigten durch die beauftragten Dritten. Das Gesetz sieht diese Mitwirkung ausdrücklich vor. Unabhängig davon verpflichtet § 23 Abs. 4 KCanG die Vereinigungen, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen.
Was genau geprüft wird
Die Evaluation soll drei Bereiche abdecken, die das Gesetz in § 43 Abs. 1 ausdrücklich nennt: den Kinder- und Jugendschutz, den Gesundheitsschutz und die cannabisbezogene Kriminalität. Gemeinsam bilden sie den Rahmen, in dem Auswirkungen beschrieben werden.
Was der zweite Zwischenbericht zur organisierten Kriminalität sagt
Der zweite EKOCAN-Zwischenbericht legt seinen Schwerpunkt auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität. Er beschränkt sich auf ein Forschungsprogramm und erste, vorläufige Ergebnisse, denn für eine abschließende Einschätzung sei es nur zwei Jahre nach der Reform zu früh. Nach dem Bericht ist davon auszugehen, dass es gelungen ist, den Schwarzmarkt partiell zurückzudrängen. Ob das die organisierte Kriminalität finanziell geschwächt hat, ist im Moment nicht abzuschätzen. Befragte Mitarbeitende der Strafverfolgungsbehörden sehen tendenziell einen gesunkenen Verfolgungsdruck, und einige monieren eine Einschränkung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen. Der Bericht regt an zu prüfen, ob rechtliche Anpassungen nötig sind. Das sind Einschätzungen der Forschenden und der Befragten und keine Entscheidung des Gesetzgebers.
Frühe Teilauswertungen
Das Gesetz sieht außerdem frühe Teilevaluationen vor. Geprüft werden sollen die Auswirkungen des Konsumverbots nach § 5 KCanG im ersten Jahr auf den Kinder- und Jugendschutz. Ebenso betrachtet werden die Besitzmengen nach § 3 und die Weitergabemengen in Anbauvereinigungen nach § 19 Abs. 3 KCanG. Diese Teilauswertungen gehören zum Gesamtauftrag der Evaluation.
Was die geprüften Regeln bedeuten
Die Mengen- und Konsumregeln, die die Evaluation prüft, sind für Konsumierende zentral. Erlaubt ist der Besitz von bis zu 25 Gramm ab 18 Jahren. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm Cannabis aus Blüten oder Pflanzenmaterial erlaubt (§ 3 KCanG). Der Eigenanbau ist auf höchstens drei Pflanzen gleichzeitig begrenzt (§ 9 KCanG). Wer die Wirkung dieser Regeln bewerten will, braucht genau diese Zahlen.
Schutz von Kindern und Jugendlichen
Der Jugendschutz zieht sich durch das Gesetz. Das Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen gilt nach § 5 Abs. 1 KCanG. Eine Erlaubnis für eine Anbauvereinigung wird versagt, wenn der Ort im Umkreis von 200 Metern um Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätze liegt (§ 12 KCanG). Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt zum befriedeten Besitztum untersagt (§ 23 Abs. 1 KCanG). Diese Regeln bilden den Maßstab, an dem sich Auswirkungen auf den Jugendschutz zeigen sollen.
Warum die Fristen wichtig sind
Der Zwischenbericht ist nach dem Gesetz deutlich früher fällig als der umfassende Bericht, rund zwei Jahre liegen dazwischen. Die Fristen geben die Taktung vor, in der Ergebnisse diskutiert werden können. Die Evaluation allein ändert den Gesetzestext nicht. Dafür braucht es ein Gesetz, das der Bundestag beschließt.
Die Evaluation allein ändert den Gesetzestext nicht. Dafür braucht es ein Gesetz, das der Bundestag beschließt. Die Berichte liefern aber die Grundlage, auf der über Änderungen entschieden werden kann.
Was Anbauvereinigungen dokumentieren müssen
Nach § 26 KCanG treffen Anbauvereinigungen Dokumentations- und Berichtspflichten. Diese Angaben bilden die Grundlage dafür, dass die Behörden ihre Daten nach § 43 Abs. 3 KCanG liefern können. Für den Verein bedeutet das, Vorgänge nachvollziehbar festzuhalten. Eine Auswertung ist nur so gut wie die Daten, die in sie hineinfließen. Die Pflichten dienen damit der Auswertung und sind keine Nebensache.
Bei Fragen zu den Pflichten lohnt sich der Blick in § 26 KCanG direkt. Der Paragraf steht im Gesetz im Wortlaut.
Für die Auswertung zählen verlässliche Zahlen über mehrere Jahre mehr als Einzelfälle. Die jährlichen Lieferungen der Behörden bis zum 30. April machen den Verlauf deshalb sichtbar.
Was du tun kannst
Wenn du wissen willst, wie die Evaluation vorankommt, findest du die Berichte unter www.uke.de/ekocan. Wer sich im Jugendschutz engagiert, findet den Rahmen im Überblick zum Jugendschutz im KCanG. Die Zuständigkeit für Gesetzgebung im Bund erklärt der Artikel zu Gesetzgebung und Zuständigkeit. Bei Fragen zum eigenen Konsum hilft die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Welche Rolle hat das BKA bei der Evaluation des KCanG?
Nach § 43 Abs. 2 KCanG wirkt das Bundeskriminalamt an dem Zwischenbericht mit. Der Bericht soll auch die Auswirkungen auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität erfassen. Beauftragt wird die Evaluation vom Bundesgesundheitsministerium, das unabhängige Dritte einsetzt.
Bis wann soll der Zwischenbericht zur Evaluation vorliegen?
Nach § 43 Abs. 2 KCanG soll der Zwischenbericht spätestens bis zum 1. April 2026 vorgelegt werden. Der zweite EKOCAN-Zwischenbericht ist im April 2026 erschienen. Der umfassende Bericht ist spätestens bis zum 1. April 2028 vorgesehen.
Müssen Anbauvereinigungen bei der Evaluation mitwirken?
Nach § 43 Abs. 4 KCanG sollen Anbauvereinigungen die Evaluation unterstützen. Sie ermöglichen Befragungen ihrer Mitglieder, vertretungsberechtigten Personen und entgeltlich Beschäftigten durch die beauftragten Dritten. Die Pflicht zum Jugend- und Gesundheitsschutz ergibt sich zusätzlich aus § 23 Abs. 4 KCanG.
Quellen
- KCanG § 43 (Evaluation des Gesetzes)
- KCanG § 3 (Erlaubter Besitz von Cannabis)
- KCanG § 5 (Konsumverbot)
- KCanG § 9 (Eigenanbau)
- KCanG § 12 (Versagung der Erlaubnis)
- KCanG § 23 (Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention)
- KCanG: Inhaltsübersicht der Paragrafen
- Sucht & Drogen Hotline
- EKOCAN: 2. Zwischenbericht (Universität Hamburg, April 2026)