Politik und Forschung · Evaluation des Gesetzes

Wie beteiligt sich das BKA an der Evaluation?

Häufige Fragen

Welche Rolle hat das BKA bei der Evaluation des KCanG?

Nach § 43 Abs. 2 KCanG wirkt das Bundeskriminalamt an dem Zwischenbericht mit. Der Bericht soll auch die Auswirkungen auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität erfassen. Beauftragt wird die Evaluation vom Bundesgesundheitsministerium, das unabhängige Dritte einsetzt.

Bis wann soll der Zwischenbericht zur Evaluation vorliegen?

Nach § 43 Abs. 2 KCanG soll der Zwischenbericht spätestens bis zum 1. April 2026 vorgelegt werden. Der zweite EKOCAN-Zwischenbericht ist im April 2026 erschienen. Der umfassende Bericht ist spätestens bis zum 1. April 2028 vorgesehen.

Müssen Anbauvereinigungen bei der Evaluation mitwirken?

Nach § 43 Abs. 4 KCanG sollen Anbauvereinigungen die Evaluation unterstützen. Sie ermöglichen Befragungen ihrer Mitglieder, vertretungsberechtigten Personen und entgeltlich Beschäftigten durch die beauftragten Dritten. Die Pflicht zum Jugend- und Gesundheitsschutz ergibt sich zusätzlich aus § 23 Abs. 4 KCanG.

Quellen

  1. KCanG § 43 (Evaluation des Gesetzes)
  2. KCanG § 3 (Erlaubter Besitz von Cannabis)
  3. KCanG § 5 (Konsumverbot)
  4. KCanG § 9 (Eigenanbau)
  5. KCanG § 12 (Versagung der Erlaubnis)
  6. KCanG § 23 (Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention)
  7. KCanG: Inhaltsübersicht der Paragrafen
  8. Sucht & Drogen Hotline
  9. EKOCAN: 2. Zwischenbericht (Universität Hamburg, April 2026)

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