Welcher Paragraf regelt den Anspruch auf Cannabis-Versorgung?
Den Anspruch gesetzlich Versicherter auf Cannabis regelt § 31 Abs. 6 SGB V. Der Absatz nennt die Voraussetzungen, den Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse und die Entscheidungsfristen. Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) beantwortet eine andere Frage, nämlich wer Cannabis verschreiben darf und wo es abgegeben wird. Dieser Artikel stellt beide Regelungen nebeneinander. Er erklärt den Wortlaut und bewertet keinen Einzelfall.
Was § 31 Abs. 6 SGB V voraussetzt
Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens steht eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung, oder sie kann im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes nicht zur Anwendung kommen. Zweitens besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome. Welche Erkrankungen schwerwiegend sind, führt der Absatz nicht in einer Liste auf. Mehr dazu im Artikel Wann gilt eine Erkrankung als schwerwiegend?.
Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel
Nach dem Wortlaut hat die vertragsärztliche Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Die KBV legt diese Vorgabe nach erneuter rechtlicher Prüfung eng aus, wie der Artikel Was ist der Therapieversuch vor einer Cannabis-Verordnung? zeigt. Laut BDCan hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 eine Änderung beschlossen, die noch nicht in Kraft ist.
Genehmigung und Fristen
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse. Das gilt nicht, wenn eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Fachärztin oder ein bestimmter Facharzt verordnet. Die Genehmigung ist vor Beginn der Leistung zu erteilen. Über den Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, gilt eine Frist von vier Wochen, und der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von zwei Wochen Stellung. Im Rahmen der Versorgung nach § 37b SGB V oder im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Behandlung ist innerhalb von drei Tagen zu entscheiden.
Keiner erneuten Genehmigung bedürfen Leistungen, bei denen nur die Dosierung angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen. Das Nähere zur Leistungsgewährung und zu den Facharztgruppen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien.
Was seit dem 30. Juli 2026 für Blüten gilt
Der Wortlaut des Absatzes nennt Extrakte, Dronabinol und Nabilon, aber keine getrockneten Blüten. Die KBV meldet am 30. Juli 2026, Cannabisblüten gehörten nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Die Folgen für laufende Behandlungen beschreibt der Artikel Gilt die Erstattung für laufende Blütentherapien weiter?.
Was das MedCanG regelt
Nach § 3 Abs. 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Die Abgabe erfolgt nach § 3 Abs. 2 MedCanG nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung. Über die Kostenübernahme sagt das MedCanG nichts. Die Verschreibung und die Kostenübernahme durch die Kasse sind deshalb zwei getrennte Fragen, die auch unterschiedlich ausgehen können.
Wenn du die Rechtsgrundlage deiner Kasse wissen willst
Ein Bescheid der Krankenkasse nennt die Rechtsgrundlage der Entscheidung. Fehlt sie, frag schriftlich nach. Nenne deine Versichertennummer, das Datum des Antrags und den Gegenstand der Entscheidung, und notiere, wer wann geantwortet hat. Die Unterlagen für den Antrag listet der Artikel Welche Unterlagen braucht die Krankenkasse für den Antrag?.
Wenn die Kasse ablehnt
Im Bescheid stehen die Gründe der Kasse und die Rechtsbehelfsbelehrung. Der Widerspruch ist nach § 84 Abs. 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Die Schritte beschreibt der Artikel Kann man gegen die Ablehnung der Kasse Widerspruch einlegen? Eine Sozialberatung hilft beim Verständnis von Schreiben, und eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht kann den Bescheid prüfen. Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Ärztliche Begleitung
Änderungen an Dosis, Präparat oder Anwendung sprichst du vorher mit der verordnenden Praxis ab. Das gilt auch dann, wenn die Kostenfrage Druck macht. Nebenwirkungen und Veränderungen deines Befindens meldest du der Praxis.
Im Straßenverkehr sind nach § 24a Abs. 4 StVG die Absätze 1a, 2 Satz 1 und 2a nicht anzuwenden, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Ob du in deiner Lage fahren darfst, klärst du mit der Praxis.
Was du jetzt tun kannst
Lies den Wortlaut von § 31 SGB V auf gesetze-im-internet.de selbst nach und gleiche ihn mit dem Bescheid ab. Sammle die Unterlagen, bevor du einen Antrag einreichst oder einen Bescheid anfichtst, und halte die Auskünfte der Kasse schriftlich fest.
Häufige Fragen
Welcher Paragraf regelt den Anspruch auf Cannabis-Versorgung?
Für gesetzlich Versicherte § 31 Abs. 6 SGB V. Er nennt Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon und verlangt bei der ersten Verordnung die Genehmigung der Krankenkasse. Das MedCanG regelt davon getrennt Verschreibung und Abgabe.
Wie schnell muss die Krankenkasse entscheiden?
Nach § 31 Abs. 6 SGB V innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, bei einer gutachtlichen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. In der Versorgung nach § 37b SGB V und im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Behandlung gilt eine Frist von drei Tagen.
Wie erfrage ich die Rechtsgrundlage der Krankenkasse?
Schreibe der Kasse mit Versichertennummer, Antragsdatum und Gegenstand der Entscheidung und bitte um die genaue Rechtsgrundlage. Notiere Name und Datum der Auskunft.