Politik und Forschung · Gesetzgebung und Änderungen

Welche Abstandsregeln gelten für Anbauvereinigungen?

Häufige Fragen

Wie weit muss eine Anbauvereinigung von einer Schule entfernt sein?

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn das befriedete Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich einer Schule liegt. Gleiches gilt für Kinder- und Jugendeinrichtungen und Kinderspielplätze. Die Messung im Einzelfall übernimmt die zuständige Behörde.

Gilt die 100-Meter-Grenze auch für Anbauvereinigungen?

Nein. Die 100 Meter betreffen die Sichtweite beim Konsum nach § 5 KCanG. Die Erlaubnis für ein befriedetes Besitztum richtet sich nach § 12 KCanG und nennt 200 Meter. Beide Regeln betreffen unterschiedliche Sachverhalte.

Quellen

  1. KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis (gesetze-im-internet.de)
  2. KCanG § 5 Konsumverbot (gesetze-im-internet.de)
  3. KCanG § 33 Zuständigkeiten (gesetze-im-internet.de)
  4. KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz (gesetze-im-internet.de)

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