Welche Abstandsregeln gelten für Anbauvereinigungen?
Eine Anbauvereinigung darf nicht an jedem Ort entstehen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe nicht geeignet ist, weil es in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt. Dieser Artikel erklärt die 200-Meter-Grenze, trennt sie von den Konsumregeln und zeigt, was du für einen Standort prüfen kannst.
Was regelt § 12 KCanG?
Die Vorschrift nennt Gründe, aus denen die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 zu versagen ist. Neben dem Abstand nennt § 12 unter anderem die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen, einen fehlenden Präventionsbeauftragten, ein fehlendes Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und Mängel in der Satzung. Der Abstand ist also einer von mehreren Prüfpunkten.
Bezugspunkt ist der Eingangsbereich der genannten Einrichtungen. Wie die Entfernung im Einzelfall gemessen wird, regelt der Gesetzestext nicht näher. Das klärt im Antragsverfahren die zuständige Behörde. Für Erlaubnis und Überwachung sind nach § 33 Abs. 1 KCanG die Behörden des Landes örtlich zuständig, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat.
Der Unterschied zum Konsumabstand
Viele verwechseln die 200-Meter-Regel mit den Regeln für den Konsum. Beim Konsum geht es um das Verhalten von Personen, der Standort einer Anbauvereinigung spielt dort keine Rolle. Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist Konsum in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Dasselbe gilt auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf öffentlich zugänglichen Sportstätten und auf dem befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen, jeweils auch in deren Sichtweite. In Fußgängerzonen ist Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten.
Die Sichtweite hat eine eigene Grenze: Nach § 5 KCanG endet sie bei einem Abstand von mehr als 100 Metern. Diese Zahl gilt für den Konsum und nicht für die Erlaubnis einer Anbauvereinigung.
- Befriedetes Besitztum einer Anbauvereinigung: Erlaubnis zu versagen bei Lage innerhalb von 200 Metern um den Eingangsbereich (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG)
- Konsum in Schulen und deren Sichtweite: verboten (§ 5 Abs. 2 KCanG)
- Sichtweite bei mehr als 100 Metern Abstand: nicht mehr gegeben
Was offen bleibt
Der Gesetzestext nennt die Gruppen Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Kinderspielplätze, enthält aber keine Liste mit Einzelbeispielen. Ob eine bestimmte Einrichtung darunter fällt, klärt die zuständige Behörde. Das gilt auch für Angebote, die nur zeitweise für Kinder geöffnet sind. Meterangaben für weitere Pflichten nach § 23 KCanG nennt das Gesetz nicht, dort geht es um Zugangsverbot, Sichtschutz und Prävention. Bei Fragen zur Auslegung hilft die Landesbehörde.
Was Anbauvereinigungen vor dem Antrag prüfen können
Wer einen Verein gründet, sollte den Standort früh auf den Abstand prüfen. Ein Blick auf Karten und Lagepläne hilft, Einrichtungen in der Umgebung zu erkennen. Eine mögliche Reihenfolge:
- Umkreis von 200 Metern um das geplante befriedete Besitztum auf einer Karte erfassen.
- Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Kinderspielplätze eintragen.
- Eingangsbereiche dieser Einrichtungen prüfen und die Prüfung dokumentieren.
- Die Behörde früh ansprechen und die Messweise abstimmen.
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und muss die Angaben und Nachweise enthalten, die § 11 Abs. 4 KCanG aufzählt. Ein Lageplan mit dem Abstandskreis und ein Verzeichnis der Einrichtungen im Umfeld helfen der Behörde bei der Prüfung.
Typische Fehler bei der Standortwahl
Ein häufiger Fehler ist, den Abstand nur auf dem Papier zu messen, ohne den Eingangsbereich der Einrichtung zu beachten, auf den das Gesetz abstellt. Ein anderer ist, neue Einrichtungen in der Umgebung zu übersehen, die nach der Standortwahl eröffnen. Beides lässt sich vermeiden, wenn du die Prüfung dokumentierst und vor dem Antrag wiederholst.
Nach der Erlaubnis
Die Erlaubnis lässt sich nach § 15 KCanG widerrufen oder zurücknehmen, und die Behörden überwachen Anbauvereinigungen nach den §§ 27 bis 29 KCanG. Bei Änderungen am Standort ist es ratsam, die Behörde früh zu informieren.
Was du jetzt tun kannst
Wenn du wissen willst, ob in deiner Nähe ein Standort möglich ist, frage bei der zuständigen Landesbehörde nach. Bei einem konkreten Vorhaben hilft zusätzlich eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Verwaltungs- und Betäubungsmittelrecht. Hinweise zur Gründung stehen im Bereich Anbauvereinigungen. Wie Jugendschutz im Alltag aussieht, erklärt der Bereich Jugendschutz. Die Regel zum Abstand beim Konsum behandelt Wie weit darf man vom Schuleingang entfernt konsumieren?
Häufige Fragen
Wie weit muss eine Anbauvereinigung von einer Schule entfernt sein?
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn das befriedete Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich einer Schule liegt. Gleiches gilt für Kinder- und Jugendeinrichtungen und Kinderspielplätze. Die Messung im Einzelfall übernimmt die zuständige Behörde.
Gilt die 100-Meter-Grenze auch für Anbauvereinigungen?
Nein. Die 100 Meter betreffen die Sichtweite beim Konsum nach § 5 KCanG. Die Erlaubnis für ein befriedetes Besitztum richtet sich nach § 12 KCanG und nennt 200 Meter. Beide Regeln betreffen unterschiedliche Sachverhalte.