Dürfen Minderjährige Medizinalcannabis erhalten?
Medizinalcannabis darf nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden. Der Wortlaut von § 3 MedCanG nennt dafür keine Altersgrenze. Ob ein Kind oder ein Jugendlicher eine solche Behandlung erhält, ist eine medizinische Entscheidung, die die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall trifft. Dieser Artikel erklärt den rechtlichen Rahmen, den Weg zu einer Verschreibung und warum Eigenanbau oder Weitergabe keine Lösung sind.
Wer darf Medizinalcannabis verschreiben?
Nach § 3 Abs. 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Eltern können keine Verschreibung ausstellen, und auch Beratungsstellen oder Online-Angebote ersetzen die Ärztin oder den Arzt nicht.
Die Verschreibung ist damit ein Schritt, der in eine medizinische Beurteilung eingebettet ist. Die Ärztin oder der Arzt prüft, ob eine Behandlung sinnvoll ist, welche Erkrankung vorliegt und welche anderen Therapien möglich sind. Das gilt für Erwachsene ebenso wie für Kinder und Jugendliche.
Die Abgabe nur in der Apotheke
Medizinalcannabis wird nach § 3 Abs. 2 MedCanG nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben. Ein Verkauf auf der Straße, im Club oder über andere Wege ist davon nicht erfasst. Wer Medizinalcannabis ohne Verschreibung besitzt oder weitergibt, bewegt sich außerhalb dieses Rahmens.
Für Eltern heißt das: Die Abgabe läuft über die Apotheke, und die Verschreibung ist der Schlüssel. Die Apotheke prüft die Verschreibung und erklärt die Anwendung. Fragen zur Dosierung gehören in die Hand der Ärztin oder des Arztes.
Was Eltern und Jugendliche beachten sollten
Medizinisch sinnvoll ist eine Behandlung nur, wenn eine Ärztin oder ein Arzt sie verordnet. Eltern sollten deshalb mit der Kinder- und Jugendärztin oder dem behandelnden Arzt sprechen, bevor sie einen Weg einschlagen. Dazu gehört, Vorerkrankungen, andere Medikamente und den bisherigen Konsum offen zu nennen.
Gleichzeitig gilt: Das junge Gehirn befindet sich in einer wichtigen Entwicklungsphase, wie die BIÖG betont. Konsum kann diese Phase beeinflussen. Deshalb ist die ärztliche Abwägung bei jungen Menschen besonders wichtig, und sie sollte nicht durch Eigenversuche ersetzt werden.
Warum Eigenanbau und Weitergabe keine Lösung sind
Viele Familien fragen sich, ob der Eigenanbau eine Alternative ist. Das KCanG erlaubt den Eigenanbau für Personen ab 18 Jahren, und zwar bis zu drei Pflanzen gleichzeitig (§ 9 Abs. 1 KCanG). Gleichzeitig steht dort, dass Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden darf (§ 9 Abs. 2 KCanG).
Die Weitergabe an Kinder und Jugendliche ist zudem strafbar. § 34 KCanG sieht für das Abgeben oder Weitergeben eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wenn eine Person über 21 Jahre einem Kind oder Jugendlichen Cannabis gibt, nennt das Gesetz ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall, mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Der Weg zur Verschreibung
Am Anfang steht ein Gespräch mit der Hausärztin, dem Hausarzt oder einer Fachärztin. Bereite es vor, indem du Symptome, Verlauf und bisherige Behandlungen notierst. Frag offen, welche Alternativen es gibt und welche Risiken die Ärztin oder der Arzt sieht.
Bei gesetzlich Versicherten bedarf die erste Verordnung von Cannabis der Genehmigung der Krankenkasse (§ 31 Abs. 6 SGB V). Der Anspruch nennt Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon, getrocknete Blüten nennt der aktuelle Wortlaut nicht. Ob die Kasse im Einzelfall zahlt, klärst du mit der Ärztin oder dem Arzt und der Krankenkasse.
Begriffe, die oft durcheinandergehen
Medizinalcannabis ist Cannabis, das zu medizinischen Zwecken verschrieben und abgegeben wird. Es unterliegt dem MedCanG und ist vom Cannabis zu unterscheiden, das im Rahmen des KCanG für Erwachsene geregelt ist. Beide Regelwerke verfolgen unterschiedliche Zwecke.
Eine Verschreibung ist die ärztliche Anordnung, die in der Apotheke vorgelegt wird. Die Abgabe ist die Übergabe in der Apotheke an die Person, für die die Verschreibung gilt. Endverbraucherin oder Endverbraucher ist, wer das Produkt tatsächlich nutzt. Diese Begriffe sind wichtig, weil das Gesetz die Abgabe an genau diese Schritte bindet.
Häufige Missverständnisse
Ein verbreiteter Irrtum lautet: Wenn ein Freund ein Rezept hat, darf man etwas davon mitnehmen. Eine Verschreibung ist aber auf die Person ausgestellt, für die sie gilt. Die Abgabe läuft über die Apotheke und nicht über den Freundeskreis.
Ein zweiter Irrtum besagt, dass Cannabis aus dem Eigenanbau wie ein Medikament zu behandeln sei. Das ist nicht der Fall. Der Eigenanbau unterliegt dem KCanG, und dort ist die Weitergabe an Dritte verboten (§ 9 Abs. 2 KCanG).
Ein dritter Irrtum betrifft die Dosierung. Wer glaubt, bei Kindern sei eine kleine Menge unbedenklich, sollte das nicht allein entscheiden. Dosierung und Anwendung gehören in die Hand der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
Auch die Kostenfrage führt oft zu Irrtümern: Die erste Verordnung braucht bei gesetzlich Versicherten die Genehmigung der Krankenkasse (§ 31 Abs. 6 SGB V). Wer davon ausgeht, dass die Kasse automatisch zahlt, sollte das vorab klären.
Fragen an die Ärztin oder den Arzt
Ein Termin zur Verschreibung gelingt besser, wenn du dich vorbereitest. Notiere die Erkrankung, die bisherigen Behandlungen, Vorerkrankungen und alle Medikamente, die schon eingenommen werden. Diese Angaben sind wichtig, damit die Ärztin oder der Arzt Wechselwirkungen einschätzen kann.
Frag gezielt nach dem Ziel der Behandlung, möglichen Nebenwirkungen, der Überprüfung im Verlauf und Alternativen. Lass dir erklären, wie die Dosierung festgelegt wird und wer sie bei Kindern kontrolliert. Eine schriftliche Zusammenfassung hilft, die Informationen später nachzulesen.
Die Rolle der Apotheke
Die Apotheke ist die Stelle, an der Medizinalcannabis nach § 3 Abs. 2 MedCanG abgegeben wird. Dort lassen sich Fragen zur Anwendung klären, sobald eine Verschreibung vorliegt. Eine Apotheke ersetzt die ärztliche Beratung nicht und ergänzt sie.
Was du tun kannst
- Vereinbare einen Termin bei einer Ärztin oder einem Arzt und bereite die Fragen vor.
- Nimm keine Cannabisprodukte von Dritten an, auch nicht von Freunden oder Bekannten.
- Sprich mit der Apotheke über Abgabe und Anwendung, sobald eine Verschreibung vorliegt.
- Bei Sorgen um den Konsum oder die Gesundheit: eine Suchtberatungsstelle aufsuchen.
Mehr zur Weitergabe erklärt der Artikel zur Strafbarkeit der Weitergabe an Minderjährige. Wer Fragen zum Eigenanbau hat, liest den Artikel zur Sicherung von Pflanzen vor Jugendlichen. Einen Überblick über Gesetze für Familien bietet der Bereich Prävention und Jugendschutz.
Häufige Fragen
Wer darf Medizinalcannabis für Kinder verschreiben?
Nach § 3 Abs. 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Ob eine Behandlung bei einem Kind oder Jugendlichen sinnvoll ist, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall. Eltern sollten offen über Vorerkrankungen und bisherigen Konsum sprechen.
Darf ich Cannabis aus meinem Eigenanbau an mein Kind geben?
Nein. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nach § 9 Abs. 2 KCanG nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Weitergabe an Kinder und Jugendliche ist zudem nach § 34 KCanG strafbar. Bei Fragen zur Behandlung hilft nur die ärztliche Beratung.
Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Medizinalcannabis?
Bei gesetzlich Versicherten bedarf die erste Verordnung der Genehmigung der Krankenkasse (§ 31 Abs. 6 SGB V), die nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnen ist. Der Anspruch nennt Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon, getrocknete Blüten nennt der aktuelle Wortlaut nicht. Zu Einzelheiten berät die Krankenkasse.