Dürfen Lehrkräfte bekifft zum Dienst erscheinen?
Ob Lehrkräfte bekifft zum Dienst erscheinen dürfen, regelt das Konsumcannabisgesetz nicht, darüber entscheidet das Dienstrecht des Landes. Bundesrechtlich gilt: Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG), ebenso der öffentliche Konsum in Schulen und in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 Nr. 1). Hinzu kommen die Regeln für die Fahrt zur Schule. Dieser Ratgeber erklärt die bundesrechtlichen Vorgaben.
Das Konsumverbot in Gegenwart Minderjähriger
Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten. Während des Unterrichts sind Minderjährige anwesend, deshalb spielt diese Regel im Dienst eine zentrale Rolle.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 KCanG ist öffentlicher Konsum in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Die Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich nicht mehr gegeben. Die Vorschrift nennt für Schulen keine Uhrzeiten. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).
Die Fahrt zur Schule
Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt und 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat, handelt ordnungswidrig (§ 24a Abs. 1a StVG). Für andere Fahrzeuge, etwa das Fahrrad, gelten andere Vorschriften, die hier nicht behandelt werden. Für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gilt zusätzlich § 24c StVG. Eine Geldbuße nach § 24a StVG ist vorgesehen, ein konkreter Betrag steht in diesem Ratgeber bewusst nicht.
Bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG ist laut § 25 Abs. 1 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Ein Fahrverbot kann den Weg zur Schule und die Dienstfähigkeit gleichzeitig treffen. Wer sicher ankommen will, verzichtet auf Konsum, bevor er fährt.
Für Mischkonsum gilt eine eigene Regel. Nach § 24a Abs. 2a StVG handelt ordnungswidrig, wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum ein Kraftfahrzeug führt und dabei ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung von Alkohol antritt. Der Bußgeldrahmen ist höher als bei § 24a Abs. 1a (§ 24a Abs. 3 StVG).
Ärztlich verordnetes Cannabis
Wer Medizinalcannabis auf ärztliche Verordnung nimmt, ist nach § 24a Abs. 4 StVG von den Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1a, 2 und 2a ausgenommen, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nach § 3 MedCanG nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden und wird nur in einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben.
Wer Medizinalcannabis nimmt, sollte mit der behandelnden Ärztin oder dem Arzt klären, wie sich die Einnahme auf das Fahren auswirkt. Die Ausnahme ersetzt diese Abwägung nicht.
Die dienstrechtlichen Folgen
Ob und welche dienstrechtlichen Folgen ein Konsum hat, regelt das Dienstrecht des Landes. Das betrifft Pflichten im Dienst, das Verhalten gegenüber Schülern und die Frage, welche Maßnahmen die Dienststelle ergreifen kann. Dieser Ratgeber kann diese Frage nicht für dein Land beantworten, denn die Regeln unterscheiden sich.
Wer betroffen ist, klärt die Fragen mit der Schulleitung und der zuständigen Personalstelle. Eine Rechtsberatung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeits- oder Dienstrecht kann bei konkreten Fällen helfen. Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Verdacht im Kollegium
Wenn Kolleginnen oder Kollegen einen Konsum vermuten, sollten sie nicht vorschnell handeln. Sprich zuerst mit der Schulleitung und halte fest, was du beobachtet hast. Eine Ärztin oder ein Arzt kann klären, ob gesundheitliche Gründe vorliegen. Bei akuten Gefahren für Schülerinnen und Schüler rufst du die Polizei oder den Notruf.
Wie du Anzeichen im Unterricht erkennst, zeigt der Beitrag Woran erkennen Lehrkräfte Cannabiskonsum im Unterricht?. Zur Meldepflicht bei Vorfällen liest du den Artikel Müssen Lehrkräfte Cannabisvorfälle melden?.
Prävention im Kollegium
Die Schulordnung sollte das Konsumverbot nennen, die Ansprechstelle benennen und festlegen, wer Vorfälle dokumentiert. Auch Fortbildungen helfen, Anzeichen früh zu erkennen, ohne vorschnell zu urteilen.
Für Eltern und Lehrkräfte bietet die Präventionsseite cannabispraevention.de Informationen zu Risiken und Schutzfaktoren.
Was du jetzt konkret tun kannst
- Prüfe, ob deine Fahrt zur Schule nach dem Konsum sicher möglich ist, und verzichte im Zweifel ganz auf Konsum vor dem Dienst.
- Klär mit der Schulleitung, welche Regeln die Schulordnung für Cannabis vorsieht.
- Hol dir bei dienstrechtlichen Fragen Auskunft bei der Personalstelle oder bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt.
- Bei Verdacht auf eine Gefahr für Schülerinnen und Schüler informierst du die Schulleitung sofort.
Die Frage, ob du nach Konsum fahren darfst, beantwortet der Artikel Darf ich nach Cannabis fahren? ausführlich.
Häufige Fragen
Darf eine Lehrkraft nach dem Konsum von Cannabis unterrichten?
Im Unterricht sind Minderjährige anwesend. Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten. Welche dienstrechtlichen Folgen ein Konsum hat, regelt das Dienstrecht des Landes. Klär das mit der Schulleitung und der zuständigen Personalstelle.
Ab wann gilt man im Straßenverkehr als unter Cannabiseinfluss?
Nach § 24a Abs. 1a StVG liegt der Grenzwert bei 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum. Bei einem Verstoß droht eine Geldbuße nach § 24a StVG. Bei einer solchen Geldbuße ist laut § 25 Abs. 1 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
Schützt eine ärztliche Verschreibung vor Bußgeldern im Straßenverkehr?
Nach § 24a Abs. 4 StVG gilt eine Ausnahme für die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels. Die Ausnahme ersetzt nicht die Abwägung, ob das Fahren sicher ist. Sprich das mit der behandelnden Ärztin oder dem Arzt ab.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 5 auf gesetze-im-internet.de
- Straßenverkehrsgesetz § 24a auf gesetze-im-internet.de
- Straßenverkehrsgesetz § 25 auf gesetze-im-internet.de
- Medizinal-Cannabisgesetz § 3 auf gesetze-im-internet.de
- cannabispraevention.de: Startseite Prävention
- KCanG § 36 (gesetze-im-internet.de)
- Straßenverkehrsgesetz § 24c auf gesetze-im-internet.de