Anbauvereinigungen und Clubs · Gründung und Erlaubnis

Darf ein Club in einer Wohnung untergebracht sein?

Häufige Fragen

Darf ein Club in einer Mietwohnung anbauen?

Nein. Das befriedete Besitztum darf nicht ganz oder teilweise in einer privaten Wohnung liegen, sonst ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KCanG). Für andere Räume gilt zusätzlich: Die Erlaubnis ersetzt nicht die Zustimmung des Vermieters.

Gilt die Eigenanbau-Regel für einen Club in der Wohnung?

Nein. Die Regel zum Eigenanbau in § 9 KCanG gilt für Einzelpersonen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Ein Club braucht für den gemeinschaftlichen Anbau eine Erlaubnis nach § 11 KCanG und darf nur innerhalb seines befriedeten Besitztums tätig sein (§ 13 Abs. 2 KCanG).

Wo finde ich die offizielle Antwort zur Wohnungsfrage?

Im FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zum Cannabisgesetz. Dort heißt es, dass sich das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung nicht, auch nicht teilweise, innerhalb einer Wohnung oder eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder Grundstücks befinden darf. Maßgeblich ist der Gesetzestext in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KCanG.

Quellen

  1. Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Cannabisgesetz
  2. Konsumcannabisgesetz § 1 auf gesetze-im-internet.de
  3. Konsumcannabisgesetz § 9 auf gesetze-im-internet.de
  4. Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
  5. Konsumcannabisgesetz § 13 auf gesetze-im-internet.de
  6. Konsumcannabisgesetz § 22 auf gesetze-im-internet.de
  7. Konsumcannabisgesetz § 23 auf gesetze-im-internet.de

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