Darf ein Club in einer Wohnung untergebracht sein?
Nein, ein Cannabis Social Club darf nicht in einer Wohnung untergebracht sein. Das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung darf sich weder vollständig noch teilweise innerhalb einer privaten Wohnung oder des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen befinden. Befindet es sich dort, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KCanG). Das Bundesgesundheitsministerium formuliert in seinem FAQ zum Cannabisgesetz: Das befriedete Besitztum darf sich nicht, auch nicht teilweise, innerhalb einer Wohnung oder eines anderen zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder Grundstücks befinden. Der Artikel erklärt, was das für die Standortsuche bedeutet.
Eigenanbau und Club sind zwei verschiedene Fragen
Viele verwechseln den Anbau zu Hause mit dem Anbau im Club. Der Eigenanbau ist in § 9 KCanG geregelt: Erwachsene dürfen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Das gilt für Einzelpersonen. Ein Club braucht für den gemeinschaftlichen Anbau eine Erlaubnis nach § 11 KCanG, die sich nur auf Tätigkeiten innerhalb des in der Erlaubnis bezeichneten befriedeten Besitztums erstrecken darf (§ 13 Abs. 2 KCanG). Die Wohnung eines Mitglieds kann deshalb nicht Anbauort des Clubs sein.
Was befriedetes Besitztum bedeutet
Befriedetes Besitztum ist nach § 1 Nr. 22 KCanG eine Anbaufläche, ein Grundstück, ein Gewächshaus, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes, das in äußerlich erkennbarer Weise durch Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten gesichert ist. Ein Club braucht also eigene, abgegrenzte Räume oder Flächen, die nicht zur Wohnnutzung dienen, zum Beispiel ein Gewerbeobjekt oder ein Grundstück. Nach der Auslegung des Bundesgesundheitsministeriums gilt das auch für andere zu Wohnzwecken dienende Gebäude und Grundstücke. Ob ein konkreter Raum die Anforderung erfüllt, beurteilt die Behörde im Einzelfall.
Die Regeln, die am neuen Standort gelten
Am Standort gelten weitere Vorgaben, die vor dem Mietvertrag zu prüfen sind:
- Abstand: Liegt das Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG).
- Sicherung: Das Besitztum ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten und die Wegnahme von Cannabis zu sichern (§ 22 Abs. 1 Satz 2 KCanG). Außenflächen sind gegen Einsicht von außen zu schützen (§ 23 Abs. 3 KCanG).
- Zutritt: Personen unter 18 Jahren dürfen das Besitztum nicht betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG).
- Außendarstellung: Das Besitztum darf nach außen nicht durch werbende Beschilderung erkennbar sein; der sachliche Name am Eingang ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG). Werbung und Sponsoring sind verboten (§ 6 KCanG).
Das Mietrecht ist ein eigenes Thema
Die Erlaubnis nach dem KCanG regelt nicht, was der Mietvertrag erlaubt. Für einen Standort in einem Gebäude brauchst du die Zustimmung des Vermieters zur Nutzung als Anbauvereinigung und für die nötigen Umbauten, am besten schriftlich und vor dem Mietvertrag. Ein Mieterverein oder eine Anwältin mit Erfahrung im Mietrecht kann das einordnen. Nachbarn spielen eine Rolle, denn Lüftung, Geruch und Zugang betreffen sie direkt. Eine offene Information schafft Vertrauen.
Fragen, die du vor dem Mietvertrag klärst
- Befindet sich der Standort außerhalb jeder Wohnung und jedes Wohngrundstücks?
- Ist der Abstand zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Kinderspielplätzen eingehalten?
- Wie wird der Zugang für Personen unter 18 Jahren verhindert?
- Erlaubt der Vermieter die Nutzung und die Sicherungsmaßnahmen?
- Welche Kennzeichnung nach außen ist zulässig?
Behörde und Vermieter getrennt ansprechen
Die Behörde fragt nach Schutz und Eignung des Besitztums, der Vermieter nach Nutzung und Haftung. Halte beide Gespräche getrennt und dokumentiere, was jede Seite zugesagt hat. Verlangt die Behörde Änderungen an Raumaufteilung oder Zugang, sollte der Mietvertrag Gestaltungsmöglichkeiten lassen. Auch nach der Erlaubnis bleibt der Standort ein Thema, weil sich die Umgebung verändern kann.
Was du jetzt konkret tun kannst
Lies das FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zum Cannabisgesetz und den Wortlaut von § 12 KCanG. Suche Räume, die keine Wohnung sind. Hol die Zustimmung des Vermieters schriftlich ein, bevor du einen Mietvertrag unterschreibst, und prüfe den Abstand mit einer Karte. Die Abstandsregel erklärt der Artikel zur 200-Meter-Regel, und die Antragsunterlagen beschreibt der Beitrag zum Antrag. Eine Übersicht zum Thema findest du auf der Themenseite Anbauvereinigungen.
Häufige Fragen
Darf ein Club in einer Mietwohnung anbauen?
Nein. Das befriedete Besitztum darf nicht ganz oder teilweise in einer privaten Wohnung liegen, sonst ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KCanG). Für andere Räume gilt zusätzlich: Die Erlaubnis ersetzt nicht die Zustimmung des Vermieters.
Gilt die Eigenanbau-Regel für einen Club in der Wohnung?
Nein. Die Regel zum Eigenanbau in § 9 KCanG gilt für Einzelpersonen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Ein Club braucht für den gemeinschaftlichen Anbau eine Erlaubnis nach § 11 KCanG und darf nur innerhalb seines befriedeten Besitztums tätig sein (§ 13 Abs. 2 KCanG).
Wo finde ich die offizielle Antwort zur Wohnungsfrage?
Im FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zum Cannabisgesetz. Dort heißt es, dass sich das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung nicht, auch nicht teilweise, innerhalb einer Wohnung oder eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder Grundstücks befinden darf. Maßgeblich ist der Gesetzestext in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KCanG.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Cannabisgesetz
- Konsumcannabisgesetz § 1 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 9 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 13 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 22 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 23 auf gesetze-im-internet.de