Darf ein neuer Club schon vor der Erlaubnis werben?
Nein, ein neuer Club darf vor der Erlaubnis nicht werben. Nach § 6 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) sind Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen verboten. Der Wortlaut kennt keine Ausnahme für Clubs in Gründung. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 36 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 KCanG). Der Artikel erklärt, was das Verbot umfasst, welche Irrtümer häufig sind und wie Gründungsgruppen sachlich informieren können, ohne zu werben.
Was § 6 KCanG verbietet
Die Vorschrift ist kurz: Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten. Das Verbot betrifft zwei Dinge, nämlich Cannabis selbst und die Anbauvereinigungen, also auch Clubs, die gerade erst entstehen.
Das Gesetz definiert Werbung als jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Der Weg ist egal: gesprochenes Wort, Hörfunk, digital, Presse, Druckschrift, innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume, einschließlich Schaufensterwerbung. Als Werbung gilt auch Kommunikation, die ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten als Werbung für Cannabis wahrnimmt (§ 1 Nr. 14 KCanG). Plakate, Flyer, Beiträge in sozialen Netzwerken und Auftritte bei Veranstaltungen können deshalb darunter fallen.
Warum die Gründung kein Sonderfall ist
Viele Gründungsgruppen nehmen an, dass vor der Erlaubnis alles erlaubt sei, solange noch kein Anbau stattfindet. Das trifft nicht zu. Der Wortlaut von § 6 knüpft an die Anbauvereinigung an, und eine Anbauvereinigung ist nach § 1 Nr. 13 KCanG ein eingetragener Verein oder eine eingetragene Genossenschaft mit dem gesetzlichen Zweck. Wer einen solchen Verein gründet und nach außen präsentiert, handelt für eine Anbauvereinigung. Ob ein einzelner Aufruf zum Beitritt als kommerzielle Kommunikation im Sinne der Definition gilt, hängt vom Einzelfall ab. Wer unsicher ist, verzichtet auf den Aufruf und lässt den Text prüfen.
Sponsoring und Unterstützung
Sponsoring ist jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Ausgenommen sind Förderungen im Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern (§ 1 Nr. 15 KCanG). Wer dem Club Geld, Räume oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt, damit er sich zeigen kann, muss die Lage deshalb prüfen. Eine schriftliche Klärung mit einer Fachperson schafft Sicherheit.
Das Besitztum selbst
Auch am Standort gilt eine Regel: Anbauvereinigungen dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Eine sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG). Ein Verstoß ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 32 KCanG).
Typische Irrtümer
Ein verbreiteter Irrtum lautet, eine Website ohne Preise oder Sorten sei keine Werbung. Das greift zu kurz, denn es kommt auf Ziel und Wirkung der Kommunikation an, nicht auf einzelne Inhalte. Eine neutrale Vorstellung der Gründungsgruppe mit Rechtsform und Ansprechperson ist etwas anderes als eine Seite, die Vorteile des Clubs oder des Konsums hervorhebt. Ein zweiter Irrtum besagt, sachliche Information sei immer erlaubt. Ob eine Information zulässig ist, prüft man am Wortlaut des Verbots und an der Wirkung des Textes. Ein dritter Irrtum betrifft Aussagen über den Verein selbst: Wer schreibt, der Club sei bald offiziell, und dabei Mitglieder anwirbt, ist im Bereich der Werbung.
Wie Gründungsgruppen sachlich informieren
Gründungsgruppen können mit der Behörde, einer Beratungsstelle oder Interessierten im direkten Gespräch in Kontakt bleiben. Wer Informationen weitergibt, bindet sie an Fakten und verweist auf den Gesetzestext. Informationen zur Gründung eines Clubs im Allgemeinen sind etwas anderes als Werbung für einen bestimmten Club; die Grenze zieht der Wortlaut des § 1 Nr. 14 KCanG.
Social Media
Soziale Netzwerke sind der Ort, an dem Werbung am schnellsten entsteht. Ein Profil, das den Club positiv darstellt, kann im Einzelfall Werbung sein. Auch das Teilen oder Kommentieren fremder Beiträge kann je nach Inhalt darunter fallen. Prüfe daher vor dem Veröffentlichen, ob der Beitrag den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis oder den Club fördern soll.
Presse und Interviews
Presseanfragen sollte eine Person beantworten, die den Text vorher prüfen lässt. Wer ein Interview gibt, nennt nur feststehende Tatsachen und vereinbart vorher, was veröffentlicht werden darf.
Was du tun kannst
- Vor jeder Veröffentlichung den Wortlaut von § 6 und § 1 Nr. 14 KCanG lesen und fragen, ob der Text den Konsum oder die Weitergabe fördern soll.
- Keine Werbung für Mitgliedschaften schalten, bevor die Erlaubnis vorliegt, und auch danach nicht.
- Sponsoring und Kooperationen schriftlich klären lassen.
- Bei Unsicherheit eine Anwältin oder einen Anwalt mit Erfahrung im Medien- oder Verwaltungsrecht fragen.
Warum Clubs keine Verkaufsbetriebe sind, erklärt der Artikel zur Abgrenzung vom Verkauf. Die Gründe für das Werbeverbot beschreibt der Artikel zum Werbeverbot für Clubs. Den Schutz junger Menschen vor Werbung behandelt der Artikel zu Cannabiswerbung und Jugendschutz.
Häufige Fragen
Darf ich als Gründungsgruppe Mitglieder werben, bevor die Erlaubnis da ist?
Nein, davon ist abzuraten. Nach § 6 KCanG ist Werbung für Anbauvereinigungen verboten, und der Wortlaut kennt keine Ausnahme für Clubs in Gründung. Ob ein einzelner Beitrittsaufruf kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 1 Nr. 14 KCanG ist, hängt vom Einzelfall ab. Lass den Text vorher prüfen.
Gilt das Werbeverbot auch für Sponsoring durch Unternehmen?
Ja. § 6 KCanG verbietet jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen. Sponsoring ist jede Förderung mit Geld-, Sach- oder Dienstleistungen, die Konsum oder Weitergabe von Cannabis fördern soll; Förderungen im Verhältnis zwischen Club und Mitgliedern sind ausgenommen (§ 1 Nr. 15 KCanG).
Ist eine Website ohne Werbung für Sorten erlaubt?
Das Verbot in § 6 KCanG betrifft Werbung allgemein, nicht nur Sortenwerbung. Entscheidend ist, ob die Seite Konsum oder Weitergabe von Cannabis oder die Anbauvereinigung fördern soll. Eine neutrale Vorstellung ist etwas anderes als eine Seite, die Vorteile hervorhebt.