Gelten in jedem Bundesland die gleichen Regeln für Clubs?
Die Grundregeln für Cannabis Social Clubs stehen im Konsumcannabisgesetz (KCanG). Das ist ein Bundesgesetz, deshalb gelten seine Kernpunkte in jedem Bundesland gleich. Offen für die Länder bleiben vor allem die zuständige Behörde, das Verfahren und eine mögliche Höchstzahl von Clubs je Kreis. Wer einen Club gründen will, sollte diese Regeln kennen, bevor er mit der Behörde spricht. Dieser Artikel zeigt, welche Pflichten bundesweit gelten und wie du die zuständige Stelle in deinem Land findest.
Was bundesweit gilt
Gemeinschaftlicher Anbau und die Weitergabe an Mitglieder brauchen nach § 11 Abs. 1 KCanG eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ohne diese Erlaubnis darf ein Club also weder gemeinschaftlich anbauen noch Cannabis an Mitglieder weitergeben. Wer die Erlaubnis beantragt, muss die Angaben und Nachweise in deutscher Sprache vorlegen, die das Gesetz in § 11 Abs. 4 aufzählt.
Die wichtigsten Pflichten und Grenzen aus dem Bundesgesetz sind:
- Rechtsform: Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften (§ 1 Nr. 13 KCanG).
- Mitglieder: Nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Mitglied sein (§ 16 Abs. 1 KCanG). Ein Club darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 KCanG).
- Wohnsitz: Die Mitgliedschaft setzt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus (§ 16 Abs. 4 KCanG).
- Präventionsbeauftragter: Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG).
- Konzept: Jeder Club erstellt ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Abs. 6 KCanG).
- Abstand: Liegt das befriedete Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen, wird die Erlaubnis versagt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG).
- Ausnahme von der Gleichheit: Die Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen je Kreis oder kreisfreier Stadt auf eine je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzen (§ 30 KCanG).
Wo die Länder mitreden
Das KCanG nennt als Erlaubnisgeber die zuständige Behörde (§ 11 Abs. 1 KCanG). Welche Stelle das in deinem Land ist und wie das Verfahren abläuft, erfährst du bei der Landesverwaltung. Außerdem können die Landesregierungen die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis erhalten dürfen, auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzen (§ 30 KCanG). Ob dein Land eine solche Verordnung erlassen hat, erfragst du ebenfalls dort.
Was die Behörde im Einzelfall verlangt
Welche Unterlagen die zuständige Stelle im Einzelnen verlangt und wie lange sie für eine Entscheidung braucht, erfährst du nur dort. Frag deshalb früh nach dem genauen Ablauf des Verfahrens und nach den Unterlagen, die sie für deinen Antrag braucht. Eine Antwort in Schriftform hilft später, wenn Fragen auftauchen.
Was du vor dem Antrag klären solltest
Bevor du einen Antrag vorbereitest, hilft eine kurze Bestandsaufnahme. Sie zeigt dir, ob die Grundvoraussetzungen zu deinem Vorhaben passen, und sie spart später Zeit.
- Standort prüfen. Liegt das befriedete Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen, wird die Erlaubnis versagt. Miss das früh und nicht erst kurz vor dem Antrag.
- Mitgliederzahl planen. Ein Club darf höchstens 500 Mitglieder haben. Wer eine Gruppe aufbaut, sollte diese Obergrenze von Beginn an im Blick behalten.
- Verantwortliche festlegen. Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Wer diese Rolle übernimmt, sollte früh feststehen.
- Unterlagen sammeln. Die Angaben und Nachweise nach § 11 Abs. 4 KCanG müssen in deutscher Sprache vorliegen. Wer sie vorab zusammenstellt, hat es beim Antrag leichter.
So findest du die zuständige Stelle
- Suche auf der Internetseite deiner Landesregierung nach den Stichworten Cannabis und Erlaubnis.
- Ruf die Landesverwaltung an und frag nach der Stelle, die Erlaubnisse nach dem KCanG erteilt.
- Schreib deine Fragen vorher auf. So vergisst du im Gespräch nichts und kannst die Antworten später nachlesen.
Was in jedem Club gleich bleibt: Prävention
Prävention gehört in jeden Club, unabhängig davon, in welchem Bundesland er liegt. Das Gesetz verpflichtet jede Anbauvereinigung dazu, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Wer einen Club gründet, sollte das Konzept deshalb von Anfang an mitdenken. Was in ein solches Konzept gehört, erklärt der Artikel Was gehört in ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept?.
Verbände und Beratung
Verbände rund um Cannabis-Anbauvereinigungen stellen Informationen bereit. Der CSC-Dachverband führt eine eigene Seite zum Thema Gründung. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis-Anbauvereinigungen (BCAv) veröffentlicht Publikationen, unter anderem auf anbauverband.de. Was die Verbände im Einzelnen anbieten, prüfst du am besten direkt auf ihren Seiten. Wer sich vorab informiert, kann im Gespräch mit der Behörde gezielter nachfragen und spart sich unnötige Rückfragen. Die Verbände sind dabei eine gute Ergänzung zu den offiziellen Stellen, ersetzen sie aber nicht.
Wo du Rechtsfragen klärst
Die Grundregeln sind klar, doch jede Gründung hat eigene Umstände. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen. Wenn du den Ablauf einer Gründung im Überblick sehen willst, hilft der Artikel Unter welchen Voraussetzungen erhält ein Club die Erlaubnis? weiter.
Häufige Fragen
Gelten in jedem Bundesland die gleichen Regeln für Cannabis Clubs?
Die Grundregeln stehen im Konsumcannabisgesetz des Bundes und gelten deshalb bundesweit. Unterschiede kann es bei der zuständigen Behörde, beim Verfahren und bei der Zahl der Clubs je Kreis geben (§ 30 KCanG). Dazu gehören die Erlaubnispflicht nach § 11 KCanG, das Mindestalter von 18 Jahren für Mitglieder und die Obergrenze von 500 Mitgliedern. Welche Stelle im eigenen Land zuständig ist, erfährst du bei der Landesverwaltung.
Welche Behörde erteilt die Erlaubnis für einen Club?
Die Erlaubnis erteilt nach § 11 Abs. 1 KCanG die zuständige Behörde. Welche Stelle das in deinem Bundesland ist, erfährst du am schnellsten bei der Landesverwaltung. Frag dort gleich nach dem Ablauf des Verfahrens und nach den Unterlagen, die der Antrag braucht.
Welche Pflichten gelten für jeden Club?
Jeder Club muss einen Präventionsbeauftragten benennen, den der Vorstand ernennt. Außerdem ist ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept Pflicht (§ 23 Abs. 4 und 6 KCanG). Die Erlaubnis wird versagt, wenn das befriedete Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt.