Sind Kinder durch Cannabisprodukte gefährdet?
Sind Kinder durch Cannabisprodukte gefährdet? Ja. Das BIÖG schreibt, Jugendliche seien durchs Kiffen viel gefährdeter als Erwachsene, weil sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) schützt Minderjährige deshalb mit Verboten und Strafvorschriften, und Erwachsene müssen Cannabis im Haushalt vor dem Zugriff von Kindern schützen. Dieser Artikel zeigt die rechtlichen Regeln, die gesundheitlichen Fragen und die praktischen Schritte im Haushalt.
Warum Kinder besonders geschützt werden
Das junge Gehirn befindet sich in einer wichtigen Entwicklungsphase. THC stört laut BIÖG die Reifeprozesse im Gehirn, und die Gefahr der Überdosierung steigt bei Cannabis mit sehr hohem THC-Gehalt. Deshalb gilt für Kinder und Jugendliche ein besonderer Schutz im Gesetz.
Die Verantwortung für den Schutz liegt bei den Erwachsenen.
Die Regeln im KCanG
Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen verboten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG), die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 36 Abs. 2 KCanG). Nach § 23 Abs. 1 KCanG darf niemand unter 18 Jahren das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung betreten.
§ 5 Abs. 2 KCanG verbietet den öffentlichen Konsum außerdem unter anderem in Schulen, auf Kinderspielplätzen und in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in deren Sichtweite. Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich nicht mehr gegeben.
Weitergabe an Kinder ist strafbar
Das Ab- oder Weitergeben von Cannabis, das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch und das Verabreichen sind nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 KCanG strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für Kinder und Jugendliche sieht das Gesetz zusätzlich einen besonders schweren Fall vor.
Als Regelbeispiel nennt § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KCanG, dass eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab- oder weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht. Der Strafrahmen liegt dann bei drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Wie ein konkreter Fall bewertet wird, entscheidet das Gericht; bei Rechtsfragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Was im Haushalt zählt
Im Haushalt entscheidet die Aufbewahrung. Nach § 10 KCanG sind Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen. Wer das nicht oder nicht richtig tut, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG). Welche Maßnahme geeignet ist, schreibt das Gesetz nicht vor; ein abschließbarer Schrank ist ein naheliegendes Beispiel.
Prüfe die Aufbewahrung regelmäßig, denn Kinder wachsen und erreichen mit der Zeit mehr.
Gespräche mit Kindern
Kinder sollten altersgerecht wissen, dass Cannabis nicht für sie ist. Erkläre, warum es für Kinder und Jugendliche gefährlicher ist, und sag klar, was zu tun ist, wenn ein Kind etwas findet.
Wenn Kinder von Cannabis erzählen, hör zu und reagiere ruhig.
Was tun, wenn ein Kind etwas genommen hat?
Wenn ein Kind Cannabis gegessen, geraucht oder angefasst hat und Beschwerden zeigt, ist sofortige ärztliche Hilfe nötig. Im Notfall rufst du den Notruf 112. Warte bei Auffälligkeiten nicht ab.
Auch wenn das Kind nur neugierig war, sprich danach mit einer Kinderärztin oder einem Kinderarzt. Dann lässt sich der Fall einordnen, und du kannst die Aufbewahrung anpassen.
Hilfe für Eltern
Eltern müssen solche Situationen nicht allein bewältigen. Das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer ist unter 0800 111 0 550 erreichbar. Es berät kostenlos und anonym zu Erziehungsfragen. Das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer erreichst du über die Angaben auf nummergegenkummer.de.
Wenn du selbst konsumierst und dir Sorgen um deine Wirkung auf das Kind machst, kannst du dich an die Sucht und Drogen Hotline unter 01806 313031 (kostenpflichtig, täglich 8 bis 24 Uhr) wenden.
Prävention: klare Regeln, offene Gespräche
Die wichtigsten Schutzmaßnahmen sind einfach: sichere Aufbewahrung, klare Absprachen im Haushalt, kein Konsum in Gegenwart von Kindern und ein offenes Gespräch. Diese Schritte sind einfach umzusetzen.
Zugriff im Alltag begrenzen
Prüfe, welche Plätze für Kinder erreichbar sind, die für Erwachsene verborgen wirken. Es hilft, die Wohnung einmal aus Kinderhöhe zu betrachten.
Besuch und Feiern
Auch Gäste gehören zum Schutzkonzept. Wer Besuch hat, sollte vorher klären, wo Cannabis liegt und wer darauf achtet. Wo Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren unmittelbar anwesend sind, gilt das Konsumverbot nach § 5 Abs. 1 KCanG.
Weiterlesen: Ist Passivrauch von Cannabis für Kinder gefährlich?, Wer macht sich strafbar, wenn er Minderjährigen Cannabis gibt? und Wie schützen Eltern ihre Kinder zu Hause vor Cannabis?
Was du jetzt tun kannst
- Prüfe heute, wo Cannabis im Haushalt liegt, und sichere es so, dass Kinder keinen Zugriff haben.
- Sprich altersgerecht mit deinem Kind über das Thema.
- Bei Verdacht auf Konsum oder Einnahme: ärztliche Hilfe holen, im Notfall den Notruf 112.
- Für Beratung erreichst du das Elterntelefon unter 0800 111 0 550.
Häufige Fragen
Sind Kinder durch Cannabisprodukte gefährdet?
Ja. Das BIÖG nennt Jugendliche durchs Kiffen viel gefährdeter als Erwachsene, weil das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase ist und THC die Reifeprozesse stört. Das KCanG schützt Minderjährige mit Verboten, und nach § 10 KCanG ist Cannabis zu Hause vor dem Zugriff von Kindern zu schützen.
Wie wird die Weitergabe von Cannabis an Kinder bestraft?
Das Ab- oder Weitergeben von Cannabis ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nennt § 34 Abs. 3 KCanG die Weitergabe an ein Kind oder einen Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahre, mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Was tun, wenn ein Kind Cannabis gegessen oder geraucht hat?
Bei Beschwerden ist sofortige ärztliche Hilfe nötig. Im Notfall rufst du den Notruf 112. Auch ohne Beschwerden solltest du danach eine Kinderärztin oder einen Kinderarzt aufsuchen, damit der Fall eingeordnet werden kann.