Was ergab die Bundestagsanhörung zur Nutzhanf-Liberalisierung?
Stand: Oktober 2026. Am 14. Oktober 2026 hat der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat des Bundestages eine Anhörung zum Gesetzentwurf der Grünen (Drucksache 21/2116) durchgeführt. Der Entwurf will den Nutzhanfanbau liberalisieren und ändert dafür Regeln des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Die Sachverständigen waren sich nicht einig: Befürworter kamen aus Wissenschaft und Landwirtschaft, kritisch äußerte sich das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR).
Was war Gegenstand der Anhörung?
Eine Anhörung im Ausschuss dient dazu, Fachleute zu einem Entwurf zu befragen, bevor er weiter beraten wird. Der Entwurf (eingebracht am 7. Oktober 2025, am 19. März 2026 ohne Aussprache an den Ausschuss überwiesen) befasst sich mit dem Anbau von Nutzhanf, also von Hanfpflanzen mit niedrigem Gehalt an THC, die für Fasern, Samen oder andere Rohstoffe angebaut werden. Die Anhörung betraf damit eine Frage des Landwirtschaftsrechts und des Konsumcannabisgesetzes zugleich.
Wer sprach dafür?
Für die Liberalisierung sprachen drei Sachverständige. Ein Berater und Fachbuchautor vertrat den Entwurf als Einzelsachverständiger. Eine Professorin der Universität Hohenheim befürwortete ihn ebenfalls, ebenso die Vertreterin des Deutschen Bauernverbandes (DBV). Der DBV begrüßte den Entwurf ausdrücklich. Die Streichung der Missbrauchsklausel verbessere die Rechtssicherheit erheblich, die Anhebung der THC-Grenze schaffe mehr Wettbewerbsgleichheit in Europa, und der Verband fordert eine möglichst schnelle nationale Umsetzung. Die Hohenheimer Professorin nannte den Entwurf einen wesentlichen Schritt und bezeichnete die Grenze von 0,3 Prozent als genetischen Flaschenhals bei der Züchtung.
Wer sprach dagegen?
Kritisch äußerten sich zwei Vertreter des Bundesinstituts für Risikobewertung. Ein BfR-Vertreter nannte die Missbrauchsklausel „unsere letzte Bastion“, solange es keine EU-Höchstgehalte für Futtermittel gibt. Der zweite hielt das geltende Lebensmittelrecht zum Schutz von Kindern für nicht ausreichend; Höchstgehalte gebe es im Wesentlichen nur für Hanfsamenerzeugnisse. Beide plädierten dafür, Klausel und THC-Änderung erst umzusetzen, wenn im Futter- und Lebensmittelbereich ausreichende Regelungen bestehen. Diese Position ist das Gegengewicht zu den Befürwortern und dreht sich vor allem um den Gesundheitsschutz.
Die Streitpunkte im Überblick
- Missbrauchsklausel: Der Entwurf will sie streichen. Bisher gilt Nutzhanf nur, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Befürworter halten die Streichung für sachgerecht, das BfR die Klausel für noch erforderlich.
- THC-Grenze: Der Entwurf hebt den Grenzwert von 0,3 auf 1 Prozent an. Der EU-Förderwert bleibt nach dem Hinweis eines Sachverständigen bei 0,3 Prozent.
- Indoor-Anbau: Der Entwurf lässt ihn zu, auch für Wirtschaftsbeteiligte außerhalb des klassischen Ackerbaus.
Was heißt das für Verbraucherinnen und Verbraucher?
Die Anhörung ist ein Zwischenschritt. Gesetz wird der Entwurf nur, wenn Bundestag und Bundesrat ihn beschließen und er verkündet wird. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln des KCanG und des Straßenverkehrsgesetzes. Wer Hanfprodukte nutzt, sollte auf Herkunft und Angaben zum THC-Gehalt achten, denn der Gehalt bleibt rechtlich relevant, auch wenn sich die Grenzen verschieben.
Prävention und Jugendschutz
Der Gesundheitsschutz ist das Argument, das in der Anhörung auf beiden Seiten vorkam. Das BfR denkt von der Risikobewertung her, die Befürworter vor allem von der Landwirtschaft aus. Für Eltern und Fachkräfte bleibt die Frage wichtig, wie Jugendliche an THC-haltige Produkte kommen. Die Themenseite Prävention und Jugendschutz erklärt dazu die Grundlagen.
Wie geht es weiter?
Nach der Anhörung berät der Ausschuss den Entwurf weiter. Welche Änderungen am Text vorgenommen werden, zeigt erst die überarbeitete Fassung. Den Entwurf selbst beschreibt der Beitrag zur Missbrauchsklausel. Zum geltenden Recht passt der Überblick zum Besitz und zum Konsum in der Wohnung.
Wie eine Anhörung abläuft
In einer Anhörung laden Ausschüsse Sachverständige ein, die zu einem Entwurf Stellung nehmen. Jede Person oder Institution erhält meist einige Minuten Redezeit, danach stellen die Abgeordneten Fragen. Die Antworten fließen in das Protokoll und in die spätere Beratung ein. Eine Anhörung ist also ein Informationsschritt und keine Abstimmung über den Entwurf.
Was der Ausschuss mit den Stellungnahmen macht
Der Ausschuss wertet die Stellungnahmen aus, bevor er über Änderungen am Entwurf berät. Dabei kann er Forderungen aufgreifen, verwerfen oder mit Gegenargumenten versehen. Für Bürgerinnen und Bürger ist wichtig, dass der Verlauf des Vorgangs dokumentiert wird. Wer ihn verfolgen möchte, findet die Stationen im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages.
Was offen bleibt
Offen ist, ob der Entwurf in der jetzigen Form beschlossen wird. Ebenfalls offen ist, wie die Regeln zur Missbrauchsklausel und zum THC-Grenzwert am Ende lauten. Diese Fragen hängen von den Beratungen und den Mehrheiten im Bundestag ab, nicht von der Anhörung allein. Bis zu einer Verkündung bleibt das geltende Recht maßgeblich. Wer Hanfprodukte beruflich nutzt, sollte die Entwicklung deshalb im Blick behalten.
Was du jetzt tun kannst
- Lies die Drucksache 21/2116 im Original, wenn dich die Details interessieren.
- Verfolge die Beratungen im Ausschuss, sie stehen im Bundestag mit Datum.
- Prüfe bei Hanfprodukten die Angaben zum THC-Gehalt, bevor du sie nutzt.
Häufige Fragen
Was war das Ergebnis der Nutzhanf-Anhörung am 14. Oktober 2026?
Eine Anhörung ist kein Beschluss. Befürwortet wurde die Liberalisierung von Sachverständigen aus Wissenschaft und vom Deutschen Bauernverband. Kritisch äußerte sich das Bundesinstitut für Risikobewertung. Der Ausschuss berät den Gesetzentwurf 21/2116 weiter, bis dahin gilt das geltende Recht.
Ändert der Entwurf schon jetzt etwas am Konsumcannabisgesetz?
Nein. Der Gesetzentwurf 21/2116 ist ein Vorschlag, der im Bundestag beraten wird. Er wird erst verbindlich, wenn Bundestag und Bundesrat ihn beschließen und er verkündet wird. Bis dahin gilt das KCanG in seiner bisherigen Fassung.