Was fordert der Grünen-Antrag 21/8362 zum Konsumcannabisgesetz?
Stand: Oktober 2026. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 6. Oktober 2026 den Antrag „Organisierte Kriminalität systematisch zerschlagen“ vorgelegt (Drucksache 21/8362). Er behandelt viele Felder der organisierten Kriminalität. Nummer 16 fordert, das Konsumcannabisgesetz (KCanG) weiterzuentwickeln. Ziel ist, legale, kontrollierte und jugendschutzgerechte Zugänge zu verbessern und den Schwarzmarkt weiter zurückzudrängen. Ein Antrag ändert das geltende Recht nicht, er richtet einen Auftrag an die Regierung.
Was steht im Antrag?
Die Begründung des Antrags verbindet zwei Ansätze. Zum einen soll der Cannabis-Schwarzmarkt durch konsequente Strafverfolgung krimineller Netzwerke zurückgedrängt werden. Zum anderen sollen legale und kontrollierte Zugänge gestärkt werden. Der Antrag stellt fest, der Schwarzmarkt sei seit der Teillegalisierung 2024 sukzessive zurückgegangen, bleibe aber mangels Förderung legaler Verkaufswege eine Einnahmequelle für OK-Gruppierungen, und verweist dazu auf den ersten Zwischenbericht der Evaluation (EKOCAN). Regulierte Verkaufswege verbesserten nach seiner Darstellung den Jugend- und Gesundheitsschutz und schüfen Qualitäts- und Verbraucherschutzstandards.
Die Forderung im Einzelnen
Nummer 16 des Antrags ist der Kern für das KCanG. Nummer 16 verlangt, das Gesetz weiterzuentwickeln, damit legale, kontrollierte sowie gesundheits- und jugendschutzgerechte Zugänge zu Cannabis verbessert und der Schwarzmarkt weiter zurückgedrängt werden. Wie das konkret aussehen soll, lässt der Antrag offen. Er setzt eine Richtung, aber keinen Gesetzestext. Dafür braucht es einen eigenen Gesetzentwurf.
Was ein Antrag bewirkt und was nicht
Ein Antrag an die Bundesregierung ist ein politisches Signal. Er zwingt die Regierung nicht, ein bestimmtes Gesetz vorzulegen. Ob ein Gesetzentwurf folgt, entscheiden die Regierung und die Mehrheiten im Bundestag. Bis dahin gilt das KCanG unverändert. Wer das Konsumcannabisgesetz verstehen will, sollte also den geltenden Text lesen und nicht den Antrag.
Was das geltende KCanG regelt
Für Erwachsene ab 18 Jahren gilt heute der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm Blüten erlaubt. Für den Eigenanbau sind höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig zulässig, und Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Grenzen gelten unabhängig vom Antrag. Die Regeln im Einzelnen stehen in den Beiträgen zu Besitz und Konsum in der Wohnung.
Warum der Schwarzmarkt im Mittelpunkt steht
Der Antrag begründet die Forderung mit dem Schwarzmarkt als Einnahmequelle der organisierten Kriminalität. Ob legale Zugänge diese Quelle austrocknen, hängt von der Ausgestaltung ab, und genau dort setzt die Debatte im Bundestag an.
Die Rolle der Anbauvereinigungen
Anbauvereinigungen sind eingetragene Vereine oder Genossenschaften, die Cannabis gemeinschaftlich für ihre Mitglieder anbauen. Sie brauchen nach § 11 KCanG eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für Vereine ist wichtig, dass sie ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept haben und einen Präventionsbeauftragten benennen. Der Ablauf einer Aufnahme wird im Beitrag zum Aufnahmeablauf erklärt.
Prävention und Jugendschutz
Nummer 16 nennt gesundheits- und jugendschutzgerechte Zugänge als Bedingung für jede Weiterentwicklung des Gesetzes. Eltern und Fachkräfte finden Grundlagen auf der Themenseite Prävention und Jugendschutz. Die Seite zum Jugendschutz erklärt die Regeln für Minderjährige im Detail.
Wie geht es weiter?
Der Antrag wird im Bundestag beraten. Ob er angenommen wird und ob die Bundesregierung daraus einen Gesetzentwurf macht, ist offen. Den Stand des Vorgangs findest du im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestags unter der Drucksachennummer 21/8362. Der Antrag selbst ist im PDF auf der Seite des Bundestages abrufbar.
Wie ein Antrag entsteht
Ein Antrag wird von einer Fraktion oder mehreren Abgeordneten in den Bundestag eingebracht. Er erhält eine Drucksachennummer und wird im Plenum oder im Ausschuss beraten. Die Regierung ist nicht verpflichtet, einen Antrag umzusetzen. Dennoch zeigen Anträge, welche Themen eine Fraktion politisch setzen will, und sie können spätere Gesetzentwürfe vorbereiten.
Was Nummer 16 nicht regelt
Nummer 16 beschreibt ein Ziel, keinen Gesetzestext. Wer den Antrag liest, sollte deshalb nicht erwarten, dass sich am Konsum sofort etwas ändert. Die Regeln, die gelten, finden sich im KCanG. Der Antrag gibt eine Richtung vor, mehr nicht.
Was heute für Eigenanbau und Mitgliedschaft gilt
Der Eigenanbau ist nach dem KCanG auf drei Pflanzen gleichzeitig begrenzt, am Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Anbauvereinigungen brauchen eine Erlaubnis nach § 11 KCanG und müssen einen Präventionsbeauftragten benennen sowie ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen. Für Mitglieder heißt das: Die Regeln des Vereins und des Gesetzes gelten gleichzeitig. Den Ablauf erklärt der Beitrag zur Mitgliedschaft und Aufnahme.
Wo der Antrag nachzulesen ist
Der Antrag ist als PDF auf der Seite des Bundestages abrufbar. Neben Nummer 16 behandelt er weitere Felder, etwa den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (Nummer 17). Wer die Forderung zum KCanG einordnen will, braucht den Gesamtzusammenhang.
Was du jetzt tun kannst
- Lies den Antrag im Original, bevor du dir eine Meinung bildest.
- Halte dich an das geltende KCanG, bis sich etwas ändert.
- Sprich bei Fragen zum Eigenanbau oder zur Mitgliedschaft mit der zuständigen Stelle oder einer Beratungsstelle.
Häufige Fragen
Was verlangt der Antrag 21/8362 vom Gesetzgeber?
Unter Nummer 16 des Antrags der Grünen-Fraktion soll der Bundestag die Bundesregierung auffordern, das Konsumcannabisgesetz weiterzuentwickeln. Legale, kontrollierte und jugendschutzgerechte Zugänge sollen besser werden, der Schwarzmarkt soll zurückgedrängt werden. Der Antrag enthält keinen fertigen Gesetzestext.
Gilt das KCanG schon jetzt anders, wenn der Antrag beschlossen ist?
Nein. Ein Antrag ist eine Aufforderung an die Bundesregierung und ändert das Gesetz nicht. Erst ein beschlossenes und verkündetes Gesetz ändert das KCanG. Bis dahin gelten Besitzmengen, Eigenanbau und Konsumverbote unverändert.