Wann ist das Kindeswohl bei Schülern gefährdet?
Wann das Kindeswohl bei einem Schüler gefährdet ist, entscheidet keine Lehrkraft allein. Das Gesetz knüpft an „gewichtige Anhaltspunkte“ an: Werden sie dem Jugendamt bekannt, schätzt es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ein (§ 8a SGB VIII). Cannabiskonsum bei Minderjährigen ist immer ein Anlass, das Gespräch zu suchen. Ob daraus eine Gefährdung folgt, beurteilen Fachkräfte im Einzelfall. Dieser Artikel zeigt, was die Normen regeln und welche Schritte Lehrkräfte gehen können.
Was bedeutet Kindeswohlgefährdung rechtlich?
Eine allgemein gültige Checkliste enthält das Gesetz nicht. § 1666 BGB beschreibt, wann das Familiengericht eingreift: Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, trifft das Familiengericht die Maßnahmen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Für Schulen ist der Weg dorthin wichtiger als die Endstufe. Er führt über zwei Vorschriften: § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) richtet sich an Berufsgruppen mit Kinderkontakt, § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) an das Jugendamt.
Was regelt § 4 KKG für Lehrkräfte?
§ 4 KKG nennt Berufsgruppen, die bei Kindern und Jugendlichen arbeiten, darunter Lehrerinnen und Lehrer. Die Vorschrift gibt einen Ablauf vor:
- Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung sollen sie die Situation mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten besprechen.
- Soweit erforderlich, sollen sie auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, sofern der wirksame Schutz des Kindes dadurch nicht infrage gestellt wird.
- Sie haben gegenüber dem Jugendamt Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Dafür dürfen sie die erforderlichen Daten übermitteln, die vorher zu pseudonymisieren sind.
- Lässt sich die Gefährdung auf andere Weise nicht abwenden oder bleibt das Gespräch erfolglos, dürfen sie das Jugendamt informieren und die erforderlichen Daten mitteilen. Die Betroffenen sind vorab darauf hinzuweisen, außer der wirksame Schutz des Kindes wäre dadurch in Frage gestellt.
Das Jugendamt soll den informierenden Personen zeitnah rückmelden, ob es die Anhaltspunkte bestätigt sieht und ob es tätig geworden ist.
Wie schätzt das Jugendamt nach § 8a SGB VIII ein?
Das Jugendamt wird tätig, wenn ihm gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden. Es schätzt das Gefährdungsrisiko dann im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ein. Die Personensorgeberechtigten und das Kind werden dabei einbezogen, soweit dadurch der wirksame Schutz nicht in Frage gestellt wird. Wenn es erforderlich ist, gehört ein Eindruck von der unmittelbaren Umgebung des Kindes dazu. Erscheint eine Hilfe geeignet und notwendig, bietet das Jugendamt sie den Eltern an.
Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, ruft es das Gericht an. Besteht eine dringende Gefahr und lässt sich die gerichtliche Entscheidung nicht abwarten, ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind in Obhut zu nehmen. Diese Schritte liegen bei den Fachkräften des Jugendamts und nicht bei der Schule.
Welche Rolle spielt Cannabis dabei?
Cannabis ist für Minderjährige besonders riskant. Das junge Gehirn befindet sich laut BIÖG in einer wichtigen Entwicklungsphase, und im schlimmsten Fall ist der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet, weil das Gedächtnis schlechter funktioniert. Die Fachstelle Sucht Schweiz beschreibt, dass sich psychische Abhängigkeit vor allem in einem starken Verlangen nach Cannabis zeigt.
Der drugcom-Cannabis-Check fragt unter anderem, ob man den Eindruck hatte, den Konsum nicht mehr unter Kontrolle zu haben. Berichtet ein Jugendlicher davon, ist das ein Grund, mit der Schulsozialarbeit über Beratung zu sprechen. Ob die Schwelle zur Gefährdung im Sinne der Gesetze erreicht ist, bewerten Fachkräfte und nicht einzelne Beobachtungen.
Was das Gesetz für Minderjährige regelt
Für Minderjährige gelten strenge Grundregeln. Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis sind verboten. Verkauf und Weitergabe an Personen unter 18 Jahren sind ebenfalls untersagt. Das Konsumcannabisgesetz verbietet außerdem den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren (§ 5 KCanG).
Wer Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt oder weitergibt, begeht eine Straftat. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die weitergebende Person über 21 Jahre alt ist; dann nennt das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG). Das Gesetz nimmt die Familie dabei nicht aus. Wenn ein Kind berichtet, dass zu Hause gekifft wird und es sich dabei unwohl fühlt, ist das ein Anlass, die Schulsozialarbeit einzubeziehen.
Wann werden Eltern informiert?
Nach der Fachseite für Lehrkräfte bei cannabispraevention.de sind Eltern umgehend zu informieren, wenn auf Klassenfahrt oder Ferienfreizeit gekifft wird oder wenn mit Drogen gehandelt wird. Bei Verstößen Minderjähriger gegen das Cannabisverbot informieren die Behörden die Erziehungsberechtigten.
Geht es um eine mögliche Gefährdung, sieht § 4 KKG zunächst das Gespräch mit Kind und Erziehungsberechtigten vor, solange der wirksame Schutz des Kindes dadurch nicht in Frage gestellt wird. Wie du das im Einzelfall angehst, klärst du mit Schulleitung und Schulsozialarbeit. Der Artikel Wie bindet die Schule Eltern in die Cannabisprävention ein? zeigt, wie das gelingen kann.
Das Gespräch mit dem Kind
Ein Kind, das von Problemen zu Hause erzählt, braucht Zuhören und Ruhe. Lass es ausreden, frag nach, was es erlebt hat, und vermeide Wertungen über die Eltern. Versprich nichts, was du nicht halten kannst, etwa absolute Geheimhaltung. Erkläre dagegen, wer informiert werden muss, wenn du dir Sorgen machst.
Notiere, was das Kind gesagt hat, mit den eigenen Worten und dem Datum. Trenne Beobachtung von Deutung. Die Notiz hilft der Schulsozialarbeit und der Jugendhilfe, die Lage einzuschätzen, ohne dass das Kind die Geschichte mehrfach erzählen muss. Der Artikel Wie arbeiten Schule und Jugendhilfe bei Cannabis zusammen? beschreibt die Abläufe zwischen Schule und Jugendamt.
Anlaufstellen für Kinder, Jugendliche und Eltern
Wer Hilfe sucht, findet mehrere Angebote. Die Sucht und Drogen Hotline berät unter 01806 313031 zu Sucht und Drogen. Das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer ist unter 0800 111 0 550 erreichbar. Das Suchthilfeverzeichnis der DHS zeigt Beratungsstellen nach Postleitzahl. Für rechtliche Fragen zu einem einzelnen Fall sind das Jugendamt oder eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt die richtige Adresse.
Was du als Nächstes tun kannst
Wenn du als Lehrkraft Hinweise auf eine Gefährdung hast, notiere sie mit Datum und Beschreibung. Sprich zeitnah mit der Schulleitung und der Schulsozialarbeit und lass dich bei Bedarf von einer insoweit erfahrenen Fachkraft beraten; den Anspruch darauf hast du gegenüber dem Jugendamt. Bei akuter Gefahr für ein Kind wählst du sofort den Notruf. Du brauchst keine Gewissheit, um das Gespräch zu suchen.
Häufige Fragen
Wann ist das Kindeswohl bei einem Schüler mit Cannabis gefährdet?
Das beurteilen Fachkräfte im Einzelfall. Das Jugendamt schätzt bei gewichtigen Anhaltspunkten das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ein (§ 8a SGB VIII). Lehrkräfte sollen die Lage mit Kind und Eltern besprechen und können sich von einer insoweit erfahrenen Fachkraft beraten lassen (§ 4 KKG).
Darf man zu Hause kiffen, wenn Kinder im Haushalt leben?
Das Konsumcannabisgesetz verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren (§ 5 Abs. 1 KCanG); ein Verstoß kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG sein. Nach § 10 KCanG ist Cannabis zu Hause vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Bei Sorgen um ein Kind hilft die Schulsozialarbeit oder die Jugendhilfe weiter.
Dürfen Lehrkräfte das Jugendamt informieren?
Ja, unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 KKG: Lässt sich die Gefährdung auf andere Weise nicht abwenden oder bleibt das Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos, dürfen sie das Jugendamt informieren. Die Betroffenen sind vorab darauf hinzuweisen, außer der wirksame Schutz des Kindes wäre dadurch in Frage gestellt. Bei akuter Gefahr gilt der Notruf.
Quellen
- BIÖG: Lehrkräfte, Gesetzeslage
- BIÖG: Lehrkräfte, Umgang mit dem Thema Cannabis
- BIÖG: Gefahren für Jugendliche durch Cannabis
- KCanG § 5 Konsumverbote
- KCanG § 34 Strafvorschriften
- Sucht Schweiz: Cannabis, Wirkung und Risiken
- drugcom: Cannabis-Check
- Nummer gegen Kummer: Elterntelefon
- Gesetze im Internet: KCanG § 10
- Gesetze im Internet: KCanG § 36
- Gesetze im Internet: SGB VIII § 8a
- Gesetze im Internet: KKG § 4
- Gesetze im Internet: BGB § 1666