Wie vernetzen sich Beratungslehrkräfte mit Arbeitskreisen Sucht?
Beratungslehrkräfte vernetzen sich mit der Suchtprävention, indem sie Kontakt zur regionalen Suchtberatung aufnehmen, Ansprechpersonen festlegen und Abläufe für Verdachtsfälle vorab abstimmen. Ob es vor Ort einen Arbeitskreis Sucht gibt, kann die Suchtberatung sagen. Dieser Beitrag beschreibt die Schritte und die rechtlichen Grenzen.
Warum Vernetzung zählt
Ein Einzelfall braucht oft mehr als eine Person. Die Schule kennt die Klasse, die Suchtberatung kennt die Substanzen und ihre Wirkungen, die Schulsozialarbeit kennt die Familien. Wer diese Perspektiven verbindet, hat mehr Möglichkeiten, dem Kind zu helfen. Außerdem entlastet eine feste Vernetzung die einzelne Lehrkraft, die sonst allein entscheiden müsste.
Vernetzung braucht Zeit und einen festen Platz im Schuljahr. Wer sie nur bei Krisen sucht, kennt die anderen Stellen oft nicht und muss sich im Ernstfall erst vorstellen.
Schritte zur Vernetzung
- Die regionale Suchtberatung kontaktieren und ein Kennenlernen vereinbaren.
- Ansprechpersonen an der Schule festlegen und die Zuständigkeiten dokumentieren.
- Gemeinsame Abläufe für Verdachtsfälle abstimmen, bevor sie eintreten.
- Den Kontakt halten, etwa über einen festen Termin im Schuljahr.
- Erfahrungen auswerten und die Liste der Ansprechpersonen aktualisieren.
Wo sich regionale Netzwerke treffen, erfährst du bei der Suchtberatung vor Ort. Beratungsstellen findest du über das Suchthilfeverzeichnis der DHS, gefiltert nach Postleitzahl, Ort und Umkreis.
Die Rolle der Schulsozialarbeit
Schulsozialarbeit kann Schülerinnen und Schüler begleiten und Eltern einbinden. Die Aufgaben sollten vorher klar verteilt sein, damit niemand doppelt arbeitet und keine Lücken entstehen. Eine gemeinsame Übersicht hilft dabei, wer wann welche Verantwortung trägt.
Gerade bei Fällen mit Familienbezug ist die Schulsozialarbeit eine wichtige Brücke zu Eltern. Die Lehrkraft gibt Hinweise weiter, die Sozialarbeit führt das Gespräch mit der Familie.
Rechtliche Grenzen beachten
Das Konsumcannabisgesetz setzt klare Regeln. Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG), ebenso der öffentliche Konsum in Schulen und in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG). Das Abgeben und Weitergeben von Cannabis ist nach § 34 KCanG strafbar; die Weitergabe an Kinder oder Jugendliche kann als besonders schwerer Fall gelten. Diese Punkte sollten im Kollegium bekannt sein.
Ob und wie Lehrkräfte dienstlich reagieren, richtet sich nach den Vorgaben des Landes und der Schule. Bei rechtlichen Einzelfragen berät eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Prävention im Kollegium
Ein Kollegium, das die Regeln kennt, handelt in Krisen ruhiger und einheitlicher. Fortbildungen, Infomaterial und ein gemeinsames Vorgehen helfen dabei. Das gilt besonders dann, wenn mehrere Klassen betroffen sind oder ein Vorfall öffentlich wird.
Auch Präventionsangebote im Unterricht profitieren von der Vernetzung. Wer Materialien mit der Suchtberatung abstimmt, vermeidet Doppelungen und trifft die Lebenswelt der Jugendlichen besser.
Gesprächsführung mit Schülerinnen und Schülern
Das erste Gespräch mit einer Schülerin oder einem Schüler entscheidet oft über die weitere Zusammenarbeit. Wähle einen geschützten Rahmen ohne Zuhörende aus der Klasse. Beschreibe konkrete Beobachtungen und frag nach der Sicht der Schülerin oder des Schülers. Vermeide Bewertungen wie „Du bist ein Problemfall“.
Wichtig ist, keine Versprechen zu machen, die die Schule nicht halten kann. Erkläre dagegen, welche Schritte folgen können und wer beteiligt wird. Ein Blick auf passende Beratungsstellen hilft, Erwartungen zu klären.
Dokumentation und Datenschutz
Notizen aus Gesprächen sollten sachlich sein: Datum, Anlass, besprochene Schritte und vereinbarte Termine. Bewertungen gehören nicht hinein. Die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und nur an berechtigte Personen weiterzugeben. Welche Stellen Informationen erhalten dürfen, richtet sich nach den Datenschutzvorgaben des Landes; im Zweifel fragt die Schulleitung nach.
Eine saubere Dokumentation hilft, wenn später mehrere Fachkräfte beteiligt sind. Sie verhindert, dass wichtige Vereinbarungen verloren gehen.
Kooperation mit Familien
- Eltern einbinden, soweit Datenschutz und Vertraulichkeit das erlauben und es pädagogisch vertretbar ist.
- Gemeinsam mit der Schulsozialarbeit Gesprächstermine planen.
- Beratungsadressen weitergeben, etwa die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031.
- Den Verlauf nach einigen Wochen überprüfen.
Eine gute Zusammenarbeit mit Familien braucht Zeit. Sie macht es aber wahrscheinlicher, dass Schülerinnen und Schüler Hilfe annehmen.
Wohin du dich wenden kannst
Die Sucht & Drogen Hotline erreichst du unter 01806 313031. Sie richtet sich an Menschen mit Suchtproblemen, an Angehörige, Freundinnen, Freunde und Kolleginnen und Kollegen. Weitere Hinweise gibt der Beitrag zur schulischen Prävention. Für die Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe hilft der Artikel zu Kooperation von Schule und Jugendhilfe. Wie ein Vorfall abläuft, zeigt der Beitrag zum Ablauf nach einem Vorfall.
Häufige Fragen
Wie können Beratungslehrkräfte mit der Suchtberatung zusammenarbeiten?
Sie nehmen Kontakt zur regionalen Suchtberatung auf, legen Ansprechpersonen an der Schule fest und vereinbaren gemeinsame Abläufe für Verdachtsfälle. Schulsozialarbeit und Eltern werden eingebunden. Die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031 richtet sich auch an Angehörige und Kolleginnen und Kollegen von Betroffenen.