Politik und Forschung · Evaluation des Gesetzes

Wie erleben Anbauvereinigungen die Evaluation?

Häufige Fragen

Müssen Anbauvereinigungen an der Evaluation teilnehmen?

Nach § 43 Abs. 4 KCanG sollen Anbauvereinigungen die Evaluation unterstützen, indem sie Befragungen ihrer Mitglieder, der vertretungsberechtigten Personen und der entgeltlich Beschäftigten ermöglichen. Welche Folgen eine Weigerung hätte, regelt die Vorschrift nicht. Bei Unsicherheit hilft eine Rechtsberatung.

Werden einzelne Vereine in den Ergebnissen namentlich genannt?

Das hängt von der konkreten Befragung und ihrer Datenschutzerklärung ab. Der Verein sollte vorher fragen, wie die Ergebnisse veröffentlicht und anonymisiert werden. Die Zwischenberichte der Evaluation arbeiten mit zusammengefassten Zahlen.

Ersetzt eine Befragung die Kontrolle durch Behörden?

Nein. Eine Befragung dient der Auswertung und dem Verständnis der Praxis. Sie ersetzt weder Kontrollen noch rechtliche Prüfungen. Vereine bleiben für die Einhaltung der Regeln selbst verantwortlich und sollten ihre Abläufe laufend dokumentieren.

Quellen

  1. KCanG § 43 Evaluation des Gesetzes (gesetze-im-internet.de)
  2. Gesetze im Internet: KCanG § 11
  3. Gesetze im Internet: KCanG § 16
  4. EKOCAN: 1. Zwischenbericht (Universität Hamburg, September 2025)
  5. EKOCAN: 2. Zwischenbericht (Universität Hamburg, April 2026)

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