Wie erleben Anbauvereinigungen die Evaluation?
Anbauvereinigungen sollen die Evaluation unterstützen. § 43 Abs. 4 KCanG sieht vor, dass sie Befragungen ihrer Mitglieder, der vertretungsberechtigten Personen und der entgeltlich Beschäftigten durch die beauftragten Dritten ermöglichen. Ob ein einzelner Verein daran teilnimmt, hängt von der konkreten Anfrage ab. Dieser Artikel erklärt, was das Gesetz vorsieht, was die Evaluation bisher über Anbauvereinigungen berichtet und worauf ein Vorstand achten sollte.
Was das Gesetz verlangt
Die Evaluation führt nach § 43 Abs. 2 KCanG das beauftragte Forschungsprojekt EKOCAN durch. Nach Absatz 4 sollen Anbauvereinigungen Befragungen ermöglichen. Das Gesetz spricht von „sollen“. Welche Folgen eine Weigerung hätte, regelt § 43 nicht, dazu berät eine Rechtsberatung. Daneben übermitteln die zuständigen Behörden jährlich bis zum 30. April Daten aus der behördlichen Überwachung, die sich auf Anbauvereinigungen beziehen (§ 43 Abs. 3 KCanG).
Was die Evaluation über Anbauvereinigungen berichtet
Der erste Zwischenbericht (September 2025) nutzt unter anderem ein Register der Anbauvereinigungen und die Analyse ihrer Webseiten. Danach machte die Produktion in Anbauvereinigungen 2024 weniger als 0,1 Prozent des geschätzten Gesamtbedarfs an Cannabis aus. Der zweite Zwischenbericht (April 2026) nennt weitere Zahlen:
- Bis zum 31. Oktober 2025 waren in Deutschland 366 Anbauvereinigungen genehmigt.
- Höchstens 3,5 Prozent der Konsumierenden konnten 2025 ihr Cannabis aus einer Anbauvereinigung beziehen.
- Nur in weniger als der Hälfte der Landkreise gibt es einen solchen Verein.
Der Bericht empfiehlt dem Gesetzgeber, die restriktiven Rahmenbedingungen für die Genehmigung zu überprüfen, ebenso die Vorschriften für Anbau und Weitergabe und das Konsumverbot in Anbauvereinigungen. Außerdem sollten Vereine im Internet neutral über ihr Angebot informieren dürfen (vgl. § 6 KCanG), und alle genehmigten Vereine sollten in einer bundesweiten Liste stehen. Das sind Empfehlungen der Forschenden. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt das Werbe- und Sponsoringverbot des § 6 KCanG weiter.
Welche Regeln den Vereinsalltag bestimmen
- Erlaubnis der zuständigen Behörde für den gemeinschaftlichen Anbau (§ 11 KCanG)
- Höchstens 500 Mitglieder je Vereinigung (§ 16 Abs. 2 KCanG)
- Mindestalter 18 Jahre für Mitglieder (§ 16 Abs. 1 KCanG)
- Anbau nur durch Mitglieder (§ 17 Abs. 1 KCanG)
- Keine Erlaubnis bei einer Lage im Umkreis von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen (§ 12 KCanG)
Was ein Verein vor der Teilnahme prüfen sollte
Bevor ein Verein an einer Befragung teilnimmt, sollte der Vorstand einige Punkte klären:
- Wer befragt, zu welchem Zweck und für welchen Zeitraum?
- Welche Daten werden erhoben, und wie werden sie gespeichert?
- Werden die Ergebnisse so veröffentlicht, dass einzelne Vereine nicht erkennbar sind?
- Gibt es eine Stelle im Verein, die für Anfragen zuständig ist?
Ein Verein muss nicht jede Frage beantworten, die gestellt wird. Er sollte aber prüfen, welche Angaben er machen kann, ohne Mitglieder zu gefährden oder interne Daten offenzulegen. Bei Unsicherheit hilft eine Rechtsberatung. Die Befragung ersetzt weder Kontrollen noch rechtliche Prüfungen, und der Verein bleibt für die Einhaltung der Regeln selbst verantwortlich.
Wie Vereine die Anfrage vorbereiten
Gib die Anfrage in den Vorstand und benenne eine zuständige Person, am besten dieselbe, die auch Anfragen der Erlaubnisbehörde beantwortet. Stimme die Antworten ab und dokumentiere sie, damit nachvollziehbar bleibt, wer was gesagt hat. Eine interne Notiz über bekannte Abläufe, Engpässe und Erfolge erleichtert die Antworten und hilft dem Verein, Verbesserungen zu erkennen. Sie sollte intern bleiben und nur Angaben enthalten, die der Verein auch öffentlich vertreten würde.
Was Mitglieder davon haben
Mitglieder erfahren meist nur über den Verein, was aus einer Befragung geworden ist. Ein offener Bericht im Verein schafft Vertrauen, sollte aber keine internen Details enthalten, die einzelne Personen betreffen. Wer Mitglied werden will, sollte die Anforderungen kennen und keine Angaben machen, die nicht stimmen.
Auch für das Gespräch im Verein gilt: Berichte der Evaluation beschreiben die Lage aller Anbauvereinigungen zusammen. Die Zahlen sagen deshalb nichts darüber aus, wie dein eigener Verein arbeitet.
Was du jetzt tun kannst
Wenn du in einem Verein arbeitest, lies den Gesetzestext zu Anbauvereinigungen und sprich mit dem Vorstand über die Teilnahme an Befragungen. Wenn du wissen willst, wie die Evaluation aufgebaut ist, lies den Artikel zur Rolle der beauftragten Stellen. Die Abstandsregeln erklärt der Artikel zu den Abstandsregeln für Anbauvereinigungen. Weitere Artikel findest du im Bereich Anbauvereinigungen und Clubs, zum Jugendschutz im Jugendschutz-Bereich.
Häufige Fragen
Müssen Anbauvereinigungen an der Evaluation teilnehmen?
Nach § 43 Abs. 4 KCanG sollen Anbauvereinigungen die Evaluation unterstützen, indem sie Befragungen ihrer Mitglieder, der vertretungsberechtigten Personen und der entgeltlich Beschäftigten ermöglichen. Welche Folgen eine Weigerung hätte, regelt die Vorschrift nicht. Bei Unsicherheit hilft eine Rechtsberatung.
Werden einzelne Vereine in den Ergebnissen namentlich genannt?
Das hängt von der konkreten Befragung und ihrer Datenschutzerklärung ab. Der Verein sollte vorher fragen, wie die Ergebnisse veröffentlicht und anonymisiert werden. Die Zwischenberichte der Evaluation arbeiten mit zusammengefassten Zahlen.
Ersetzt eine Befragung die Kontrolle durch Behörden?
Nein. Eine Befragung dient der Auswertung und dem Verständnis der Praxis. Sie ersetzt weder Kontrollen noch rechtliche Prüfungen. Vereine bleiben für die Einhaltung der Regeln selbst verantwortlich und sollten ihre Abläufe laufend dokumentieren.