Anbauvereinigungen und Clubs · Gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe

Wann gilt eine Pflanze rechtlich als Steckling?

Häufige Fragen

Wann gilt eine Cannabispflanze rechtlich als Steckling?

Nach § 1 Nr. 6 KCanG ist ein Steckling eine Jungpflanze oder ein Sprossteil, der zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden soll und keine Blütenstände oder Fruchtstände hat. Im Grenzfall fragst du schriftlich bei der zuständigen Behörde nach.

Gelten für Stecklinge dieselben Mengengrenzen wie für Cannabis?

Nein. Stecklinge sind Vermehrungsmaterial. Pro Person und Kalendermonat dürfen Clubs höchstens fünf Stecklinge oder sieben Samen oder insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergeben (§ 20 Abs. 3 KCanG). Die Gramm-Grenzen für Cannabis gelten dafür nicht (§ 19 Abs. 3 KCanG).

Quellen

  1. KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
  2. KCanG § 9 Privater Eigenanbau
  3. KCanG § 11 Erlaubnis
  4. KCanG § 17 Anbau in Anbauvereinigungen
  5. KCanG § 18 Weitergabefähigkeit
  6. KCanG § 19 Weitergabe von Cannabis
  7. KCanG § 20 Weitergabe von Vermehrungsmaterial
  8. KCanG § 22 Sicherung
  9. KCanG § 23 Pflichten der Anbauvereinigung
  10. KCanG § 26 Dokumentation

Passend dazu

Über The Cherry berichten unter anderem die Medien weiter oben. Alle Beiträge findest du auf der Presseseite.