Wann gilt eine Pflanze rechtlich als Steckling?
Ein Steckling ist nach dem Konsumcannabisgesetz eine Jungpflanze oder ein Sprossteil einer Cannabispflanze, der zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden soll und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügt (§ 1 Nr. 6 KCanG). Sobald eine Pflanze oder ein Pflanzenteil Blüten- oder Fruchtstände trägt, ist es nach dieser Definition kein Steckling mehr. Die Einordnung entscheidet darüber, welche Regeln für Clubs und Mitglieder gelten.
Die gesetzliche Definition
Drei Merkmale müssen zusammenkommen:
- Es handelt sich um eine Jungpflanze oder einen Sprossteil einer Cannabispflanze.
- Das Material soll zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden.
- Es hat keine Blütenstände und keine Fruchtstände.
Stecklinge und Samen zusammen heißen im Gesetz Vermehrungsmaterial (§ 1 Nr. 7 KCanG). Vermehrungsmaterial gehört nicht zum Cannabisbegriff des Gesetzes (§ 1 Nr. 8 Buchst. c KCanG). Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile mit Blütenständen sind dagegen Cannabis. Wo im Einzelfall die Grenze zwischen Jungpflanze und blühender Pflanze verläuft, lässt der Wortlaut offen. Bei Zweifeln hilft eine schriftliche Rückfrage bei der zuständigen Behörde; im Streitfall entscheiden Gerichte.
Warum die Abgrenzung für Clubs zählt
Für Vermehrungsmaterial gelten eigene Regeln, für Cannabis andere:
- Stecklinge und Samen dürfen Anbauvereinigungen nur weitergeben, wenn sie beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnen wurden, und nur innerhalb des befriedeten Besitztums (§ 20 Abs. 1 KCanG). Empfänger sind Mitglieder, volljährige Nichtmitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und andere Anbauvereinigungen.
- Pro Person und Kalendermonat sind höchstens fünf Stecklinge oder sieben Samen oder insgesamt fünf Samen und Stecklinge erlaubt (§ 20 Abs. 3 KCanG).
- Versand und Lieferung von Stecklingen sind verboten (§ 20 Abs. 5 KCanG).
- Blüten und Harz dürfen dagegen nur an Mitglieder gehen, mit den Mengengrenzen von 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 KCanG).
Wer ein Pflanzenteil mit Blütenstand als Steckling weitergibt, bewegt sich damit außerhalb der Regeln für Vermehrungsmaterial und im Bereich der Cannabisweitergabe, für die diese Ausnahme nicht gilt.
Dokumentation im Verein
Die Stückzahl des Vermehrungsmaterials auf dem Besitztum, des vernichteten und des weitergegebenen Materials ist fortlaufend zu dokumentieren (§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 KCanG). Dazu gehört auch die Herkunft von Vermehrungsmaterial, das der Club erhalten hat (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial muss der Club unverzüglich vernichten (§ 18 Abs. 3 und 5 KCanG).
Anbau und Zugang im Verein
Im Club darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG). Der Erlaubnisantrag verlangt Angaben zu entgeltlich Beschäftigten, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 KCanG). Vermehrungsmaterial muss wie Cannabis gegen den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Kinder und Jugendlicher, geschützt werden (§ 22 Abs. 1 KCanG). Der Zutritt zum befriedeten Besitztum ist Personen unter 18 Jahren untersagt (§ 23 Abs. 1 KCanG).
Eigenanbau zu Hause
Für den privaten Eigenanbau gilt: höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig, ab 18 Jahren, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Ob und wie Stecklinge auf die Grenze von drei Pflanzen angerechnet werden, sagt § 9 nicht ausdrücklich. Wer mehrere Stecklinge zu Hause anziehen will, fragt vorher bei der zuständigen Stelle nach oder lässt sich rechtlich beraten, und er trennt Pflanzen aus dem Verein und aus dem privaten Anbau in der Dokumentation.
So gehst du bei Unsicherheit vor
- Notiere, welche Pflanzen oder Pflanzenteile betroffen sind und ob Blütenstände zu sehen sind.
- Halte den Zweck fest: Anzucht, Weitergabe oder Vernichtung.
- Stelle die Frage schriftlich an die zuständige Behörde und bewahre die Antwort auf.
- Informiere den Vorstand und den Präventionsbeauftragten.
- Gib das Material erst weiter, wenn die Einordnung geklärt ist.
Wohin du dich wenden kannst
Verbindlich Auskunft gibt die zuständige Behörde. Für rechtliche Einzelfragen kann eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht die Lage einordnen. Weitere Hinweise zum Anbau im Verein findest du bei der Frage, wer im Club selbst anbauen darf. Zur Weitergabe lohnt der Beitrag zu Vermehrungsmaterial zwischen Clubs. Alle Beiträge zum Thema bündelt der Themenbereich Anbauvereinigungen.
Häufige Fragen
Wann gilt eine Cannabispflanze rechtlich als Steckling?
Nach § 1 Nr. 6 KCanG ist ein Steckling eine Jungpflanze oder ein Sprossteil, der zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden soll und keine Blütenstände oder Fruchtstände hat. Im Grenzfall fragst du schriftlich bei der zuständigen Behörde nach.
Gelten für Stecklinge dieselben Mengengrenzen wie für Cannabis?
Nein. Stecklinge sind Vermehrungsmaterial. Pro Person und Kalendermonat dürfen Clubs höchstens fünf Stecklinge oder sieben Samen oder insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergeben (§ 20 Abs. 3 KCanG). Die Gramm-Grenzen für Cannabis gelten dafür nicht (§ 19 Abs. 3 KCanG).
Quellen
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 9 Privater Eigenanbau
- KCanG § 11 Erlaubnis
- KCanG § 17 Anbau in Anbauvereinigungen
- KCanG § 18 Weitergabefähigkeit
- KCanG § 19 Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 20 Weitergabe von Vermehrungsmaterial
- KCanG § 22 Sicherung
- KCanG § 23 Pflichten der Anbauvereinigung
- KCanG § 26 Dokumentation