Was Ärztinnen und Ärzte bei Cannabis und Führerschein beachten sollten
Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreibt, hat eine besondere Verantwortung für die Fahreignung seiner Patientinnen und Patienten. Die Verschreibung selbst ist klar geregelt, und sie erfolgt nur durch Ärztinnen und Ärzte. Dieser Artikel fasst zusammen, worauf verschreibende Praxen beim Thema Führerschein achten sollten. Er ersetzt keine fachliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
Der rechtliche Rahmen der Verschreibung
Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nach dem Medizinal-Cannabisgesetz nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Zahnärztinnen, Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sind laut Gesetz ausgenommen. Die Abgabe an Endverbraucher erfolgt nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung.
Diese Regeln bilden den Rahmen, in dem die Frage nach dem Führerschein überhaupt entsteht. Wer verschreibt, muss deshalb wissen, dass die Verschreibung allein nicht darüber entscheidet, ob ein Patient fahren darf. Die Fahreignung hängt von Wirkung, Dosierung und Verlauf ab.
Die Ausnahme im Straßenverkehr
Das Straßenverkehrsgesetz enthält eine Ausnahme für Fälle, in denen ein Wirkstoff aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Diese Ausnahme ist an die Bestimmung des Arzneimittels gebunden. Sie ist keine allgemeine Erlaubnis zum Fahren unter Cannabiseinfluss.
Für die Praxis heißt das: Die Verschreibung schafft eine Grundlage, aber sie ersetzt nicht die Aufklärung. Patientinnen und Patienten sollten wissen, dass die Ausnahme nur bei bestimmungsgemäßer Einnahme gilt und dass Abweichungen die Lage verändern können.
| Punkt | Inhalt | Hinweis für die Praxis |
|---|---|---|
| Verschreibung | Nur durch Ärztinnen und Ärzte | Indikation und Dosierung dokumentieren |
| Abgabe | Nur in der Apotheke gegen Verschreibung | Hinweise zur Einnahme mitgeben |
| Straßenverkehr | Ausnahme bei bestimmungsgemäßer Einnahme | Fahreignung ansprechen |
Die Tabelle fasst die Punkte zusammen, die in jeder Praxis geklärt sein sollten. Sie ersetzt nicht die fachliche Prüfung im Einzelfall.
Aufklärung über das Fahren
Die Aufklärung sollte konkret sein. Patientinnen und Patienten sollten wissen, dass Wirkung und Verträglichkeit von Präparat und Dosierung abhängen und sich bei einer Umstellung ändern können. Die Fachinformation des Präparats und der Beipackzettel enthalten die Hinweise des Herstellers zur Verkehrstüchtigkeit.
- Hinweise der Fachinformation zur Verkehrstüchtigkeit weitergeben
- Hinweis, dass sich die Lage bei Dosisänderungen und neuen Mitteln ändern kann
- Empfehlung, bei Unsicherheit nicht zu fahren
Die Aufklärung sollte verständlich sein und ohne Verharmlosung auskommen.
Dokumentation im Gespräch
Ein Gesprächsvermerk hilft, die Aufklärung nachvollziehbar zu machen. Notiere, welche Fragen zur Fahreignung besprochen wurden und welche Hinweise gegeben wurden. Das schützt die Praxis und die Patientin oder den Patienten, wenn später Fragen auftauchen.
Auch die Frage, ob eine Patientin oder ein Patient beruflich oder privat auf das Auto angewiesen ist, gehört in die Dokumentation. Sie beeinflusst, welche Alternativen besprochen werden müssen.
Fahreignung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 4 FeV listet bei „Dauerbehandlung mit Arzneimitteln“ (Nr. 9.6) die Fälle, in denen die Eignung nach der Anlage fehlt: bei einer „Vergiftung“ (Nr. 9.6.1) und bei einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit „unter das erforderliche Maß“ (Nr. 9.6.2). Ob das bei einer Patientin oder einem Patienten vorliegt, beurteilt die Behörde im Einzelfall, gegebenenfalls mit einem Gutachten. Eine allgemeine Aussage zu einzelnen Präparaten ist hier nicht möglich.
Wenn Fahreignung zweifelhaft wird
Zeigen sich Hinweise auf eine eingeschränkte Fahreignung, sollte die Praxis das Gespräch suchen. Die Entscheidung über die Fahrerlaubnis trifft die Fahrerlaubnisbehörde. Sie kann bei Tatsachen, die Bedenken gegen die Eignung begründen, ein ärztliches Gutachten anordnen (§ 11 Abs. 2 FeV). Die Praxis kann den Verlauf dokumentieren und auf diese Stellen verweisen.
Spricht die Praxis eine Empfehlung zum Verzicht aufs Fahren aus, sollte sie sachlich begründet und schriftlich festgehalten werden.
Was Patientinnen und Patienten jetzt tun können
Wer Medizinalcannabis nimmt und ein Auto fährt, sollte die Frage nach der Fahreignung offen in der Praxis ansprechen. Die Fachinformation des Präparats und der Beipackzettel enthalten ebenfalls Hinweise.
Wer Medizinalcannabis nimmt und ein Auto fährt, sollte die Frage nach der Fahreignung offen in der Praxis ansprechen. Informationen für Patientinnen und Patienten bietet die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin. Ein Bescheid der Führerscheinstelle sollte nie ignoriert werden.
Was du jetzt tun kannst
Wenn du als Ärztin oder Arzt verschreibst, nutze die Aufklärung als festen Bestandteil des Gesprächs. Lies außerdem den Artikel zur Ausnahme vom Grenzwert bei einem Rezept. Wer als Patient betroffen ist, findet im Artikel zur Frage, ob man den Führerschein behalten kann eine Übersicht.
Zur Rechtslage bei Medizinalcannabis lies außerdem den Bereich Medizin. Fragen zum Jugendschutz beantwortet der Jugendschutz-Bereich.
Häufige Fragen
Wer darf Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben?
Nur Ärztinnen und Ärzte dürfen Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben. Zahnärztinnen, Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sind laut Gesetz ausgenommen. Die Abgabe erfolgt nur in einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung.
Erlaubt eine Verschreibung das Autofahren?
Die Verschreibung schafft eine Grundlage, sie ersetzt aber nicht die Prüfung der Fahreignung. Die Ausnahme im Straßenverkehr gilt nur für die bestimmungsgemäße Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels. Ob eine Fahrt verantwortbar ist, hängt von Wirkung, Dosierung und Verlauf ab.
Was sollte in der Dokumentation stehen?
Notiere, welche Fragen zur Fahreignung besprochen wurden, welche Hinweise gegeben wurden und ob die Patientin oder der Patient auf das Auto angewiesen ist. Eine schriftliche Dokumentation schützt die Praxis und hilft, den Verlauf nachzuvollziehen.