Wann muss man nach Cannabis am Steuer zur MPU?
Wann muss man nach Cannabis am Steuer zur MPU? Die Antwort steht in § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Dort sind die Anlässe aufgezählt, bei denen die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnet. Ein einzelner Verstoß nach § 24a StVG gehört nach dem Wortlaut nicht dazu. Wiederholte Verstöße unter Cannabiseinfluss gehören dazu, ebenso Tatsachen, die einen Missbrauch nahelegen. Dieser Beitrag erklärt die Anlässe und das Verfahren nach der Anordnung.
Was § 13a FeV regelt
Die Vorschrift unterscheidet zwei Gutachten. Die Behörde ordnet ein ärztliches Gutachten an, wenn Tatsachen die Annahme einer Cannabisabhängigkeit begründen (Satz 1 Nr. 1). Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ordnet sie an, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt (Satz 1 Nr. 2):
| Anlass nach § 13a Satz 1 Nr. 2 | Was dahintersteht |
|---|---|
| Buchstabe a | Nach dem ärztlichen Gutachten liegt zwar keine Abhängigkeit vor, aber es gibt Anzeichen für Cannabismissbrauch, oder Tatsachen begründen die Annahme von Missbrauch. |
| Buchstabe b | Es wurden wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen. |
| Buchstabe c | Die Fahrerlaubnis war aus einem der Gründe der Buchstaben a und b entzogen. |
| Buchstabe d | Es ist sonst zu klären, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht. |
Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c StVG begangen wurden, zählen bei Buchstabe b nicht mit (Satz 2). Das Gesetz sagt bei diesen Anlässen „ordnet an“. Liegt einer vor, hat die Behörde also keine Wahl, ob sie ein Gutachten verlangt.
Was Missbrauch in diesem Zusammenhang bedeutet
Anlage 4 Nr. 9.2.1 FeV beschreibt Missbrauch so: Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden. In diesem Fall ist die Eignung ausgeschlossen. Nach Beendigung des Missbrauchs kann sie nach Nr. 9.2.2 wieder gegeben sein, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist. Genau das soll die Untersuchung klären.
Der einzelne Verstoß
Ein erstmaliger Verstoß gegen § 24a Abs. 1a StVG (3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum) ist ein Bußgeldverfahren mit eigenen Folgen. Dazu gehört in der Regel ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG). Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Fahreignung getrennt davon. Ob sie aufgrund anderer Tatsachen, etwa Hinweisen auf häufigen Konsum, ein Gutachten für nötig hält, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich in einem Ratgeber nicht vorhersagen. Wer wegen eines einzelnen Vorfalls Post von der Behörde erhält, lässt die Begründung von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen.
Was in der Anordnung stehen muss
Nach § 11 Abs. 6 FeV legt die Behörde fest, welche Fragen zu klären sind. Sie teilt dir die Gründe für die Zweifel an deiner Eignung mit, nennt die Stelle oder Stellen, die für die Untersuchung in Betracht kommen, und setzt eine Frist. Du trägst die Kosten der Untersuchung. Außerdem teilt sie dir mit, dass du die zu übersendenden Unterlagen einsehen kannst. Du unterrichtest die Behörde, welche Stelle du beauftragt hast. Die Untersuchung erfolgt auf Grund deines Auftrags.
Wenn du das Gutachten nicht beibringst
Weigerst du dich, dich untersuchen zu lassen, oder bringst du das Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde auf deine Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Darauf muss sie dich in der Anordnung hinweisen. Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV). Lies deshalb die Frist in der Anordnung sofort und trag sie ein.
Wie ein Verfahren typischerweise beginnt
Am Anfang steht oft ein Vorgang im Straßenverkehr oder eine Mitteilung aus einem anderen Verfahren. Die Behörde prüft dann, ob Tatsachen Zweifel an deiner Eignung begründen (§ 46 Abs. 3 FeV verweist auf die §§ 11 bis 14). Erst danach folgt die Anordnung. Wie die Untersuchung abläuft, beschreibt der Artikel Wie läuft eine MPU bei Cannabis ab?
Die Rolle der Anwältin oder des Anwalts
Eine Anwältin oder ein Anwalt für Verkehrsrecht kann prüfen, ob die Anordnung die Gründe nennt und die Fragen klar formuliert (§ 11 Abs. 6 FeV). Er kann außerdem Fristen und Rechtsmittel einordnen. Die Prüfung ersetzt nicht die eigene Vorbereitung auf die Untersuchung. Für diese Vorbereitung hilft Lohnt sich eine MPU-Vorbereitung oder ein Beratungskurs?
Wenn du keine Anordnung erhalten hast
Auch ohne Anordnung ist es sinnvoll, den eigenen Konsum ehrlich zu prüfen, bevor die Behörde es tut. Wer regelmäßig konsumiert und fährt, sollte beides strikt trennen. Eine gute Anlaufstelle bietet der Bereich Prävention und Jugendschutz.
Was du tun kannst
- Lies die Anordnung vollständig und trag alle Fristen ein.
- Kläre mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Verkehrsrecht, ob der genannte Anlass zu § 13a FeV passt.
- Beginne die Vorbereitung früh. Mehr dazu im Artikel zur MPU-Vorbereitung.
Häufige Fragen
Muss ich nach einem Cannabisverstoß automatisch zur MPU?
Nein. § 13a FeV nennt als Anlässe unter anderem wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss und Anzeichen für Cannabismissbrauch. Ein einzelner Verstoß ist dort nicht als eigener Anlass aufgeführt. Ob die Behörde aufgrund weiterer Tatsachen Zweifel hat, beurteilt sie im Einzelfall. Lass die Begründung einer Anordnung anwaltlich prüfen.
Was passiert, wenn ich die MPU nicht mache?
Die Behörde darf auf deine Nichteignung schließen, wenn du dich weigerst oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringst (§ 11 Abs. 8 FeV). Darauf muss sie in der Anordnung hinweisen. Ist jemand ungeeignet, hat die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 StVG).
Gilt die MPU-Frage auch bei Medizinalcannabis?
Die Anlässe des § 13a FeV knüpfen an Cannabismissbrauch, Abhängigkeit und wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss an. Für Patientinnen und Patienten gilt außerdem die Ausnahme des § 24a Abs. 4 StVG im Bußgeldrecht. Mehr dazu im Artikel zur MPU für Patientinnen und Patienten mit Medizinalcannabis.
Quellen
- Fahrerlaubnis-Verordnung § 13a (Gesetzestext)
- Fahrerlaubnis-Verordnung § 11 (Gesetzestext)
- Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 4 (Gesetzestext)
- Straßenverkehrsgesetz § 3 (Gesetzestext)
- Fahrerlaubnis-Verordnung § 46 (Gesetzestext)
- Straßenverkehrsgesetz § 25 (Gesetzestext)
- Straßenverkehrsgesetz § 24a (Gesetzestext)