Was gilt bei der Krankenkasse für Cannabisblüten?
Für Cannabisblüten gilt seit dem 30. Juli 2026: Sie sind laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig. Dasselbe Gesetz, das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, hat nach der KBV-Meldung neue Vorgaben für die Cannabistherapie gebracht. Dieser Artikel ordnet die Vorgaben ein, die für deine Verordnung und deinen Antrag eine Rolle spielen.
Was sich laut KBV geändert hat
- Cannabisblüten sind aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Wer sie dennoch zulasten der Kassen verordnet, riskiert nach der KBV ein Regressrisiko.
- Die vertragsärztliche Versorgung erfolgt zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs. Erst danach kann zum Beispiel ein Cannabisextrakt oder eine Rezeptur verordnet werden.
- Cannabis wird auf dem elektronischen Rezept verordnet. Nur Nabilon bleibt laut KBV auf dem Betäubungsmittelrezept.
Im Gesetzestext von § 31 Abs. 6 SGB V stehen Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Blüten nennt der Absatz nicht.
Der Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel
Der Gesetzeswortlaut verlangt zunächst einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel. Die KBV legt das nach erneuter rechtlicher Prüfung so aus, dass in jedem Fall zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel zu verordnen ist, auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes. Die zuvor mit dem GKV-Spitzenverband geteilte Auffassung, die Vorgabe gelte nur für zugelassene Indikationen, vertritt die KBV nicht mehr. Das Fachmedium Krautinvest berichtet am 20. August 2026, der GKV-Spitzenverband bleibe bei der früheren gemeinsamen Position. Zwei Stellen lesen die Vorgabe also unterschiedlich. Frag deshalb bei deiner Krankenkasse nach, wie sie sie anwendet.
Stellt sich die Therapie als unwirksam heraus oder verträgt der Patient das Fertigarzneimittel nicht, kann die Ärztin oder der Arzt laut KBV auch schon vor Ende der sechs Monate abbrechen und ein Extrakt oder eine Rezeptur verordnen. Die Arzneimittel-Richtlinie verlangt laut KBV vor einem Extrakt die Prüfung, ob geeignete andere Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen. Wer vor dem 30. Juli 2026 mit Extrakten oder Rezepturen behandelt wurde, muss den Therapieversuch laut KBV nicht nachholen.
Genehmigung und Fristen
Nach § 31 Abs. 6 SGB V bedarf die Leistung bei der ersten Verordnung der Genehmigung der Krankenkasse, die nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnen ist. Die Genehmigung ist vor Beginn der Leistung zu erteilen. Über den Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden, bei einer gutachtlichen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. Bei der Versorgung nach § 37b SGB V oder im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Behandlung gilt eine Frist von drei Tagen. Keine erneute Genehmigung brauchen Leistungen, bei denen nur die Dosierung angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen. Nach der KBV gilt das auch für Folgeverordnungen und einen Arztwechsel.
Rezept und Abgabe
In der Apotheke gibt es Cannabis zu medizinischen Zwecken nach § 3 Abs. 2 MedCanG nur gegen Vorlage der ärztlichen Verschreibung. Die Verschreibung selbst ist nach § 3 Abs. 1 MedCanG Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Welche Präparate gerade lieferbar sind und wie lange eine Rezeptur dauert, erfährst du direkt bei deiner Apotheke.
Was sich noch ändern kann
Laut BDCan (Stand der Seite 25. Oktober 2026) hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 eine Änderung der Vorgaben zum Behandlungsversuch beschlossen, die noch nicht gilt. Blüten bringt sie laut BDCan nicht zurück in die Kostenübernahme. Den Stand prüfst du zusätzlich bei deiner Krankenkasse.
Wenn die Kasse ablehnt
Fordere die Begründung an und prüfe, ob medizinische Angaben fehlen. Gegen den Bescheid kannst du Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt nach § 84 Abs. 1 SGG einen Monat ab Bekanntgabe. Der Artikel Kann man gegen die Ablehnung der Kasse Widerspruch einlegen? beschreibt die Schritte. Bei einem drohenden Nachteil kommt ein Eilverfahren in Betracht, das der Artikel Hat ein Eilantrag beim Sozialgericht Aussicht? erklärt.
Was du als Nächstes tun kannst
Frag deine Krankenkasse schriftlich nach dem Stand für die Form, die dir verordnet wird, und halte die Antwort fest. Prüfe mit dem Artikel Welche Unterlagen braucht die Krankenkasse für den Antrag?, was für den Antrag fehlt. Der Ablauf der ersten Verordnung steht im Artikel Wie läuft die erste Cannabis-Verordnung ab?. Alle Medizinthemen sammelt die Rubrik Medizinalcannabis.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse noch für Cannabisblüten?
Laut KBV nicht mehr. Seit dem 30. Juli 2026 gehören Cannabisblüten nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Extrakte in standardisierter Qualität sowie Dronabinol und Nabilon nennt § 31 Abs. 6 SGB V weiterhin.
Was ist der sechsmonatige Therapieversuch?
Nach dem Gesetzeswortlaut erfolgt die vertragsärztliche Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs. Die KBV erlaubt einen Abbruch vor Ablauf, wenn die Therapie unwirksam ist oder nicht vertragen wird. Wer vor dem 30. Juli 2026 mit Extrakten oder Rezepturen behandelt wurde, muss ihn laut KBV nicht nachholen.
Was kann ich tun, wenn die Kasse ablehnt?
Fordere die Begründung an, ergänze fehlende medizinische Angaben und prüfe den Widerspruch. Er ist nach § 84 Abs. 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen. Eine Beratung hilft bei der Einordnung.
Quellen
- KBV Praxisnachricht vom 30.07.2026: Cannabisblüten nicht mehr verordnungsfähig
- KBV: Cannabisarzneimittel
- SGB V § 31 Arzneimittel
- MedCanG § 3 Verschreibung und Abgabe
- Krautinvest, 20.08.2026: KBV will Verordnung von Extrakten erneut erschweren
- BDCan: GKV-Kostenübernahme, aktueller Stand
- SGG § 84 Widerspruchsfrist