Medizinalcannabis · Kostenübernahme durch Krankenkassen

Was gilt bei der Krankenkasse für Cannabisblüten?

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse noch für Cannabisblüten?

Laut KBV nicht mehr. Seit dem 30. Juli 2026 gehören Cannabisblüten nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Extrakte in standardisierter Qualität sowie Dronabinol und Nabilon nennt § 31 Abs. 6 SGB V weiterhin.

Was ist der sechsmonatige Therapieversuch?

Nach dem Gesetzeswortlaut erfolgt die vertragsärztliche Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs. Die KBV erlaubt einen Abbruch vor Ablauf, wenn die Therapie unwirksam ist oder nicht vertragen wird. Wer vor dem 30. Juli 2026 mit Extrakten oder Rezepturen behandelt wurde, muss ihn laut KBV nicht nachholen.

Was kann ich tun, wenn die Kasse ablehnt?

Fordere die Begründung an, ergänze fehlende medizinische Angaben und prüfe den Widerspruch. Er ist nach § 84 Abs. 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen. Eine Beratung hilft bei der Einordnung.

Quellen

  1. KBV Praxisnachricht vom 30.07.2026: Cannabisblüten nicht mehr verordnungsfähig
  2. KBV: Cannabisarzneimittel
  3. SGB V § 31 Arzneimittel
  4. MedCanG § 3 Verschreibung und Abgabe
  5. Krautinvest, 20.08.2026: KBV will Verordnung von Extrakten erneut erschweren
  6. BDCan: GKV-Kostenübernahme, aktueller Stand
  7. SGG § 84 Widerspruchsfrist

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