Was passiert nach der Erteilung der Erlaubnis?
Mit der Erlaubnis einer Anbauvereinigung beginnt die eigentliche Arbeit. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) knüpft an die Erlaubnis Pflichten, die dauerhaft gelten. Dazu gehören der Präventionsbeauftragte, das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, der Zutrittsschutz für junge Menschen und das Werbeverbot. Dieser Artikel zeigt, welche Regeln nach der Erteilung weiterlaufen und wie ein Club sie im Alltag umsetzt.
Der Club arbeitet jetzt im Rahmen der Erlaubnis
Gemeinschaftlicher Anbau und die Weitergabe an Mitglieder brauchen eine Erlaubnis (§ 11 Abs. 1 KCanG). Mit der Erteilung darf der Club diese Tätigkeiten im Rahmen der Erlaubnis aufnehmen. Der Rahmen ist aber eng gezogen: Alles, was über den Inhalt der Erlaubnis hinausgeht, braucht eine Abstimmung mit der Behörde.
Wer die Erlaubnis gelesen hat, weiß, was erlaubt ist. Die Verantwortlichen sollten die Erlaubnis deshalb an einer zentralen Stelle ablegen und regelmäßig mit dem Alltag abgleichen.
Die Erlaubnis nennt das befriedete Besitztum eindeutig und gilt nur für Tätigkeiten dort (§ 13 Abs. 2 KCanG). Sie ist auf die jährlichen Anbau- und Weitergabemengen begrenzt, die für den Eigenbedarf der Mitglieder voraussichtlich erforderlich sind (§ 13 Abs. 3 KCanG), und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen sein (§ 13 Abs. 4 KCanG). Sie ist auf sieben Jahre befristet (§ 14 KCanG) und nicht auf Dritte übertragbar (§ 11 Abs. 7 KCanG). Die Behörde kann sie widerrufen, etwa wenn die erlaubten Jahresmengen wiederholt überschritten werden (§ 15 Abs. 1 KCanG).
Der Präventionsbeauftragte bleibt Pflicht
Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Diese Pflicht endet nicht mit der Erlaubnis. Die Person sollte fortlaufend geschult sein, die Entwicklung im Club beobachten und Ansprechpartner für Mitglieder und Behörde sein.
Wechselt die Person, muss der Club eine neue Ernennung vornehmen und die Veränderung dokumentieren. Eine Lücke bei dieser Funktion fällt bei einer Kontrolle schnell auf.
Das Schutzkonzept als laufendes Dokument
Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Das Konzept ist kein Dokument, das man einmal schreibt und dann archiviert. Es muss zu den Abläufen im Club passen. Verändern sich Mitgliederzahl, Standort oder Angebot, sollte das Konzept angepasst werden.
Änderungen am Konzept gehören zu den Angaben, die der Behörde nach der Antragstellung unverzüglich mitzuteilen sind (§ 11 Abs. 6 Nr. 1 KCanG). Wie weit darüber hinaus eine Fortschreibung verlangt wird, klärt man mit der Behörde.
Zutritt und Schutz junger Menschen
Nach § 23 Abs. 1 KCanG haben Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung. Diese Regel ist eine der sichtbarsten Pflichten im Alltag. Der Club sollte sie an jedem Zugang umsetzen, etwa durch Ausweiskontrollen und klare Hinweise.
Auch der Anbau selbst ist geregelt. In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 KCanG). Ein Club, der Nichtmitglieder beteiligt, verstößt gegen diese Regel.
Werbung bleibt verboten
Auch nach der Erlaubnis gilt das Werbeverbot. Nach § 6 KCanG sind Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen verboten. Das betrifft Plakate, Social-Media-Beiträge und Partnerschaften gleichermaßen. Die Kommunikation sollte deshalb sachlich bleiben und sich auf Information für Mitglieder beschränken, soweit das zulässig ist.
Vor jeder neuen Kampagne lohnt sich eine rechtliche Prüfung. Das gilt besonders für Kooperationen mit Unternehmen.
Überwachung durch die Behörde
Die zuständige Behörde nimmt im befriedeten Besitztum regelmäßig Stichproben und führt Kontrollen vor Ort durch, regelmäßig und anlassbezogen (§ 27 Abs. 1 KCanG). Sie darf das Besitztum zu den üblichen Öffnungszeiten betreten und Unterlagen einsehen (§ 28 KCanG). Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, Beschäftigten und Mitglieder müssen das dulden und die Behörde unterstützen, insbesondere Zugang gewähren und Auskünfte erteilen (§ 29 Abs. 1 und 2 KCanG). Die Auskunft darf verweigert werden, wenn sie den Auskunftspflichtigen oder Angehörige der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde (§ 29 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Wer eine Maßnahme nicht duldet oder eine Auskunft nicht erteilt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 35 und 36 KCanG).
Gesetzlich vorgeschrieben ist die fortlaufende Dokumentation (§ 26 Abs. 1 KCanG): angebaute, vernichtete und vorhandene Mengen, je Weitergabe Name, Vorname und Geburtsjahr des Mitglieds, Menge, durchschnittlicher THC-Gehalt und Datum sowie Transporte. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. Bis zum 31. Januar sind die Angaben des Vorjahres anonymisiert zur Evaluation (§ 26 Abs. 2 Satz 2 KCanG) und die Mengen nach Sorten mit THC- und CBD-Gehalt (§ 26 Abs. 3 KCanG) elektronisch zu melden. Unverzüglich zu melden sind Gesundheitsrisiken, die über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehen (§ 26 Abs. 4 KCanG), und der Verdacht auf Abhandenkommen oder unerlaubte Weitergabe (§ 26 Abs. 5 KCanG). Zusätzlich sollten Schulungen des Präventionsbeauftragten und Änderungen im Konzept mit Datum abgelegt werden.
Typische Fehler nach der Erlaubnis
- Das Schutzkonzept bleibt unverändert, obwohl der Club gewachsen ist.
- Der Präventionsbeauftragte ist zwar benannt, wird aber nicht eingebunden.
- Der Zutritt für junge Menschen wird nicht kontrolliert.
- Nichtmitglieder werden in den Anbau einbezogen.
Wechsel im Vorstand und beim Präventionsbeauftragten
Personen wechseln, und das gilt auch für den Vorstand und den Präventionsbeauftragten. Wenn sich die Besetzung ändert, sollte der Club die neue Ernennung schriftlich festhalten und die Änderung der Behörde unverzüglich mitteilen (§ 11 Abs. 6 KCanG). Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 6 KCanG). Die Übergabe braucht Zeit, denn die neue Person sollte die Abläufe, das Konzept und die Ansprechpartner kennen.
Plane deshalb eine Einarbeitung ein. Eine Übergabemappe mit Konzept, Satzung und Ablaufplänen erleichtert den Wechsel und verhindert, dass Wissen mit einer Person verschwindet.
Mitglieder im Alltag begleiten
Der Club erreicht seine Mitglieder im Alltag, etwa bei der Abgabe oder bei Versammlungen. Dort kann er auf Risiken hinweisen und auf Beratungsangebote verweisen. Ein Hinweisblatt mit Anlaufstellen ist ein einfaches Mittel, das auch bei Rückfragen hilft.
Wer Anzeichen für problematischen Konsum bemerkt, sollte das Gespräch suchen und auf Beratungsstellen verweisen. Der Präventionsbeauftragte ist dafür die naheliegende Person im Club.
Was du tun kannst
- Die Erlaubnis und die Pflichten aus § 23 KCanG an einer zentralen Stelle festhalten.
- Einen Termin mit der Behörde vereinbaren, um offene Fragen zur laufenden Arbeit zu klären.
- Das Schutzkonzept jährlich prüfen und bei Änderungen anpassen.
- Den Präventionsbeauftragten regelmäßig schulen lassen.
Die Aufgaben des Präventionsbeauftragten beschreibt der Artikel zu Aufgaben und Rolle des Präventionsbeauftragten. Wie Kontrollen ablaufen, erklärt der Artikel zur Kontrolle durch die Behörde. Die Regeln zum Zutritt für junge Menschen beschreibt der Artikel zum Zutritt für unter 18-Jährige.
Häufige Fragen
Was muss ein Club nach der Erlaubnis als Erstes tun?
Die Verantwortlichen sollten die Erlaubnis und die laufenden Pflichten festhalten. Der Präventionsbeauftragte nach § 23 Abs. 4 KCanG muss benannt sein, und das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach § 23 Abs. 6 KCanG muss zu den Abläufen passen.
Dürfen Jugendliche nach der Erlaubnis das Gelände betreten?
Nach § 23 Abs. 1 KCanG haben Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung. Der Club sollte den Zutritt an jedem Zugang kontrollieren und deutlich kennzeichnen.
Wer darf in einem Club Cannabis anbauen?
Nach § 17 Abs. 1 KCanG darf Cannabis in Anbauvereinigungen nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Nichtmitglieder dürfen am Anbau nicht beteiligt werden.
Quellen
- KCanG § 11 Erlaubnispflicht
- KCanG § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen
- KCanG § 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot
- KCanG § 13 Inhalt der Erlaubnis
- KCanG § 14 Dauer der Erlaubnis
- KCanG § 15 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen
- KCanG § 27 Maßnahmen der behördlichen Überwachung
- KCanG § 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- KCanG § 16 Mitgliedschaft