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Was steht im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zu Cannabis?

Häufige Fragen

Sind Cannabisblüten seit dem 30. Juli 2026 von der Kasse nicht mehr erstattet?

Nach Angaben der KBV sind getrocknete Cannabisblüten seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig. Der aktuelle Wortlaut von § 31 Abs. 6 SGB V nennt Extrakte sowie Dronabinol oder Nabilon. Ob es Übergangsregeln für laufende Therapien gibt, klärt die Krankenkasse im Einzelfall. Bei Unklarheiten hilft die Patientenberatung.

Welche Rolle spielt die Genehmigung der Krankenkasse?

Vor der ersten Verordnung braucht es nach § 31 Abs. 6 SGB V grundsätzlich die Genehmigung der Krankenkasse. Sie darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden. Wird die Leistung von einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Facharzt verordnet, entfällt die Genehmigung. Lass dir Entscheidungen schriftlich geben und prüfe sie gemeinsam mit der Praxis.

Quellen

  1. Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 228 (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
  2. Bundesrat: Beratungsvorgang GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Drs. 411/26)
  3. § 31 SGB V
  4. KBV-Praxisnachricht vom 30. Juli 2026 zu Cannabisblüten
  5. § 3 MedCanG
  6. Bundesrat: Tagesordnung der 1067. Sitzung am 10.07.2026

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