Welche Regeln gelten für Besuch in der Wohnung?
Für Besuch in der Wohnung nennt das Konsumcannabisgesetz drei Regeln. Cannabis und Vermehrungsmaterial sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen (§ 10 KCanG). Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Und der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Gäste dürfen also in der Wohnung sein. Der Anbauraum gehört nicht zum Besuchsbereich, und alles Weitere kannst du mit deinen Gästen absprechen.
Gäste sind nicht Teil des Haushalts
Gäste haben in der Wohnung Zugang zu Küche, Bad und Wohnzimmer, aber nicht zwingend zum Anbauraum. Die Grenze sollte von Anfang an klar sein. Wenn du den Raum verschlossen hältst, ist die Frage nach dem Zutritt meist schnell beantwortet. Schwieriger wird es, wenn Gäste neugierig sind oder den Raum aus Versehen öffnen.
Es hilft, die Grenze für Gäste im Vorfeld zu benennen. Ein kurzer Satz genügt, zum Beispiel dass der Raum tabu ist und du ihn nicht zeigst.
Der Anbauraum bleibt geschlossen
Nach § 10 KCanG sind Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen. Gäste sind Dritte im Sinne dieser Regel. Das Gesetz nennt keine bestimmte Maßnahme. Ein abgeschlossener Raum ist eine naheliegende Umsetzung, auch wenn du selbst im Haus bist und Besuch da ist.
Lass den Schlüssel nicht sichtbar liegen, während Gäste in der Wohnung sind. Wer den Raum verlässt, schließt ab, selbst wenn er nur kurz in die Küche geht. Die Zugangskontrolle im Einzelnen erklärt der Beitrag Wie kontrolliert man den Zugang zu einem abschließbaren Anbauraum?.
Konsum und Minderjährige
Der Konsum von Cannabis ist nach § 5 KCanG in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten. Das gilt unabhängig davon, ob der Besuch zum Haushalt gehört oder nicht. Ob Minderjährige im Einzelfall noch in unmittelbarer Gegenwart sind, etwa im Nebenzimmer, ist eine Frage des Einzelfalls.
Diese Regel betrifft nicht nur den Konsum selbst. Wer Cannabis in der Wohnung liegen lässt, obwohl Kinder oder Jugendliche Zugang haben, riskiert einen Zugriff, den § 10 KCanG verhindern soll. Achte deshalb darauf, dass alles sicher verwahrt ist, bevor Gäste kommen.
Weitergabe an Gäste ist verboten
Nach § 9 Abs. 2 KCanG darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden. Gäste sind Dritte. Der Wortlaut nennt keine Ausnahme, auch Geschenke an Freunde fallen darunter. Daneben verbietet § 2 Abs. 1 Nr. 8 KCanG, Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Wie ein konkreter Fall einzuordnen ist, klärt eine Rechtsberatung.
Im Gespräch genügt ein klarer Satz, dass nichts weitergegeben wird.
Eine kurze Absprache vor dem Besuch
Eine Absprache vor dem Besuch muss nicht umfangreich sein. Denke an die Punkte, die am meisten vorkommen, und klär sie kurz.
- Der Anbauraum ist tabu und bleibt verschlossen
- Kein Konsum, solange Kinder oder Jugendliche anwesend sind
- Keine Weitergabe an Gäste
- Ansprechperson, falls etwas Ungewöhnliches auffällt
Der Beitrag Wie spricht man den Anbau im Haushalt vorab ab? zeigt, wie du die Absprache im Haushalt festhältst.
Wenn Gäste nach dem Anbau fragen
Gäste fragen oft neugierig nach. Eine freundliche, klare Antwort ist meist ausreichend: Du sagst, dass der Raum nicht zur Besichtigung gedacht ist und dass du keine Auskunft über den Anbau gibst. Wer weiter drängt, muss nicht überzeugt werden. Die Grenze bleibt dieselbe.
Auch bei neuen Bekannten gilt: Der Raum bleibt geschlossen, und die Regeln gelten für alle gleich. Das schafft Klarheit für dich und für den Besuch.
Gäste mit Kindern und Jugendlichen
Besuch mit Kindern oder Jugendlichen bringt zusätzliche Verantwortung. Dann gilt neben dem Verbot der Weitergabe auch das Verbot des Konsums in Gegenwart von Minderjährigen nach § 5 KCanG. Wer zu einer Feier mit Jugendlichen einlädt, sollte besonders genau prüfen, wer sich in der Wohnung aufhält. Der Beitrag Wie sichert man die Wohnung bei Partys mit Jugendlichen? behandelt diese Lage ausführlicher.
Das Verhalten der Gäste
Gäste beobachten die Wohnung oft mit Neugier. Ein klarer Hinweis zu Beginn des Besuchs verhindert, dass jemand Türen öffnet oder in Schubladen schaut. Wenn du bemerkst, dass sich ein Gast ungewöhnlich für den Raum interessiert, sprich ihn freundlich an und erkläre die Grenze erneut. Eine wiederholte Grenze wirkt ruhiger als eine spontane Abwehr.
Gehen Gäste, achte darauf, dass der Anbauraum und die Ablagen geprüft sind. Eine kurze Kontrolle nach dem Besuch zeigt, ob alles so verwahrt ist, wie es sein sollte.
Wenn Besuch unangemeldet kommt
Nicht jeder Besuch ist vorher angekündigt. Dann hilft eine einfache Routine: Vor dem Öffnen der Wohnungstür schließt du den Anbauraum, falls er offen ist. Bitte Gäste, im Wohnbereich zu bleiben, und verschiebe den Rundgang auf später. Dieses Vorgehen kostet wenig Zeit und verhindert, dass Gäste unbeabsichtigt Dinge sehen oder berühren.
Gäste aus dem Freundeskreis
Freundinnen und Freunde kennen oft die Wohnung und ihre Gewohnheiten. Gerade sie sollten die Grenze ebenso klar kennen wie fremde Gäste. Ein Satz zu Beginn des Abends genügt. Wer die Grenze wiederholt überschreitet, sollte bei künftigen Besuchen nicht mehr in die Nähe des Anbauraums kommen, solange Kinder oder Jugendliche im Haushalt sind.
Was bei einem Verstoß droht
Wer Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dem Zugriff Dritter schützt, handelt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG ordnungswidrig, vorsätzlich wie fahrlässig. Auch der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG eine Ordnungswidrigkeit. Der Rahmen der Geldbuße steht in § 36 Abs. 2 KCanG. Die Weitergabe an Dritte ist dagegen in § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG als Straftat geregelt und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Für die Bewertung eines Einzelfalls ist eine Rechtsberatung zuständig.
Was du jetzt tun kannst
Lege vor dem nächsten Besuch die vier Punkte der Absprache fest und sprich sie mit allen Erwachsenen im Haushalt durch. Prüfe vor dem Besuch, ob der Raum verschlossen und alles sicher verwahrt ist. Wenn dich der Konsum oder der Anbau belasten, erreichst du die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Dürfen Gäste in den Anbauraum?
Das Gesetz nennt kein ausdrückliches Zutrittsverbot für Gäste. Nach § 10 KCanG sind Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz aber durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter zu schützen, und Gäste sind Dritte. Ein verschlossener Anbauraum ist die naheliegende Umsetzung.
Darf man in Anwesenheit von Kindern Cannabis konsumieren?
Nein. Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten. Ob Kinder, die nur zu Besuch sind, im Einzelfall in unmittelbarer Gegenwart sind, ist eine Frage des Einzelfalls.
Darf man Gästen Cannabis aus dem Eigenanbau geben?
Nein. Nach § 9 Abs. 2 KCanG darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Wortlaut nennt keine Ausnahme, auch Geschenke fallen darunter.
Quellen
- Gesetze im Internet: KCanG § 9 (Eigenanbau)
- Gesetze im Internet: KCanG § 10 (Schutzmaßnahmen im privaten Raum)
- Gesetze im Internet: KCanG § 5 (Konsumverbote)
- Sucht & Drogen Hotline
- Gesetze im Internet: KCanG § 2 (Verbote)
- Gesetze im Internet: KCanG § 34 (Strafvorschriften)
- Gesetze im Internet: KCanG § 36 (Bußgeldvorschriften)