Was regelt die Einigung zwischen KBV und Krankenkassen?
Eine gemeinsame Einigung von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband gibt es in dieser Form nicht mehr. Laut dem Fachmedium Krautinvest vom 20. August 2026 hatten beide etwa zwei Wochen zuvor mitgeteilt, dass Ärzte Extrakte weiterhin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen können, wenn kein Cannabinoid-Fertigarzneimittel für die spezifischen Beschwerden vorliegt. Danach änderte die KBV ihre Auslegung. Dieser Artikel zeigt, worum es geht und was das für deine Verordnung bedeutet.
Worum es bei der Einigung ging
Es geht um den Therapieversuch. Nach § 31 Abs. 6 SGB V hat die vertragsärztliche Versorgung mit Cannabis zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Strittig ist, ob dies bei jeder Indikation gilt oder nur dort, wo ein Fertigarzneimittel zugelassen ist. Laut Krautinvest war der verpflichtende Therapieversuch nach der ersten gemeinsamen Mitteilung für Beschwerden ohne passendes Fertigarzneimittel vom Tisch.
Was die KBV jetzt sagt
Auf ihrer Themenseite schreibt die KBV, die Vorgabe sei nach erneuter rechtlicher Prüfung so auszulegen, dass in jedem Fall zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel zu verordnen ist, auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes. Die bislang gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband geteilte Auffassung vertrete die KBV nicht mehr. Stellt sich die Therapie als unwirksam heraus oder wird das Fertigarzneimittel nicht vertragen, kann der Arzt laut KBV auch vor Ablauf der sechs Monate abbrechen und ein Extrakt oder eine Rezeptur verordnen. Patienten, die bereits eine Therapie mit cannabishaltigen Arzneimitteln erhalten, sind von der Regelung laut KBV nicht betroffen.
Was Branchenvertreter kritisieren
Krautinvest zitiert den Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen (BPC), der die unterschiedlichen Auslegungen als gravierendes Versäumnis bezeichnet, das auf dem Rücken von Praxen und Patienten ausgetragen werde. Laut dem Bericht bleibt der GKV-Spitzenverband bei der früheren gemeinsamen Position. Das sind Positionen von Verbänden und Unternehmen. Eine verbindliche Auslegung treffen sie nicht.
Was der Bundestag beschlossen hat
Laut Bund Deutscher Cannabis-Patienten (BDCan, Stand der Seite 25. Oktober 2026) hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 beschlossen, die Vorgaben zu ändern. Ein Fertigarzneimittel soll nur dann zuerst erprobt werden müssen, wenn es für die Erkrankung oder die Beschwerden zugelassen ist, und die feste Dauer von sechs Monaten soll entfallen. Die Änderung gilt noch nicht, weil das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden muss. Bis dahin bleibt es nach BDCan bei der bisherigen Regelung.
Was du bei deiner Praxis klärst
- Welche Auslegung des Therapieversuchs wendet die Praxis für meine Verordnung an?
- Wird die Verordnung mit der Krankenkasse abgestimmt, und wenn ja, wie?
- Welche Begründung schreibt die Praxis in den Antrag, und welche Unterlagen fehlen noch?
- Gilt für mich die Ausnahme für Patienten, die vor dem 30. Juli 2026 mit Extrakten oder Rezepturen behandelt wurden?
Notiere die Antworten mit Datum. Der Artikel Wie läuft die Verordnung von Cannabis-Extrakten ab? erklärt den Ablauf.
Was du bei der Krankenkasse klärst
Frag deine Krankenkasse schriftlich, welche Auslegung sie für deinen Antrag anwendet. Nenne das Datum der Verordnung und die Art des Arzneimittels und bitte um eine Antwort, die die angewandte Regel nennt. Über den Antrag ist nach § 31 Abs. 6 SGB V innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden, bei einer gutachtlichen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. Lehnt die Kasse ab, kannst du binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG), siehe Kann man gegen die Ablehnung der Kasse Widerspruch einlegen?. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht kann die Unterlagen prüfen. Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Was für Blüten gilt
Unabhängig vom Streit um den Therapieversuch gehören Cannabisblüten laut KBV seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zum Leistungsumfang der Kassen. Mehr dazu im Artikel Zahlt die Krankenkasse noch Cannabisblüten?.
Ärztliche Begleitung
Änderungen an Dosis, Präparat oder Anwendung sprichst du vorher mit der verordnenden Praxis ab. Das gilt auch dann, wenn die Kostenfrage Druck macht. Nebenwirkungen und Veränderungen deines Befindens meldest du der Praxis.
Im Straßenverkehr sind nach § 24a Abs. 4 StVG die Absätze 1a, 2 Satz 1 und 2a nicht anzuwenden, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Ob du in deiner Lage fahren darfst, klärst du mit der Praxis.
Was du jetzt tun kannst
Lies die Meldungen bis zur Quelle und achte auf das Datum. Frag deine Praxis und deine Krankenkasse nach der angewandten Auslegung, halte die Antworten schriftlich fest und bewahre alle Unterlagen geordnet auf.
Häufige Fragen
Was regelt die Einigung zwischen KBV und Krankenkassen?
Laut Krautinvest (20.08.2026) ging es um die Frage, ob Extrakte weiter zulasten der Kassen verordnet werden können, wenn kein passendes Fertigarzneimittel vorliegt. Die KBV hat ihre Auslegung inzwischen geändert, der GKV-Spitzenverband bleibt laut Bericht bei der früheren Position.
Was soll ich meine Praxis zu Extrakten fragen?
Frag, welche Auslegung des Therapieversuchs für deine Verordnung gilt, ob die Verordnung mit der Kasse abgestimmt wird und welche Begründung in den Antrag kommt. Notiere die Antworten mit Datum.